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VB.2018.00540 • VG ZH VB.2018.00540 KI-generiert

Property Owners' Standing and Inadequate Consideration of National Landscape Inventory in Zoning Revision

Geschäftsnummer VB.2018.00540
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Property owners have standing to request review and adjustment of land-use plans affecting not only their own property but also neighboring parcels if conditions have significantly changed, provided there is a direct link to their own property's use, such as the prevention of increased building height or volume in nearby areas through a core zone designation. The court found that entries in the national inventory of landscapes, sites, and monuments of national importance (ISOS) must be given the same weight as policy plans in municipal land-use planning, meaning these entries must be specifically examined and weighed against competing interests like urban development and densification, and a generalized rejection of any ISOS-suggested changes with identical reasoning, without specific consideration, constitutes a failure to properly incorporate the ISOS into the planning process. Consequently, the municipality's revision of the zoning ordinance was overturned and sent back for reconsideration due to the inadequate consideration of the ISOS.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nutzungsplanung | Revision der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich: Berücksichtigung ISOS. Grundeigentümer können unter Berufung auf die Eigentumsgarantie eine Überprüfung und Anpassung des Nutzungsplans in Bezug nicht nur auf ihr eigenes Grundstück, sondern auch auf benachbarte Grundstücke verlangen, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben. Voraussetzung ist ein unmittelbarer Bezug zur Nutzung des eigenen Grundeigentums (E. 1.2.3). Die Beschwerdeführenden würden aus der Festsetzung einer Kernzone deswegen einen Nutzen ziehen, weil die Kernzonenvorschriften eine Vergrösserung der Bauhöhe und -volumen auf Parzellen in der Nähe ihres Grundstücks verhindern könnten, und dies unabhängig davon, ob die dortigen bestehenden Bauten unter Schutz gestellt werden. Insofern haben sie ein schutzwürdiges Interesse an der Festsetzung einer Kernzone (E. 1.2.8). Dem ISOS wird die gleiche Bedeutung wie Sachplänen und Konzepten beigemessen. Ein Eintrag im ISOS ist deshalb im Rahmen der kantonalen Richtplanung und damit aufgrund der Behördenverbindlichkeit von Richtplänen auch im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung zu berücksichtigen (E. 2.1). Bei der Erstellung des ISOS wurden die Ortsbilder nach einer einheitlichen wissenschaftlichen Methode bewertet; andere Interessen wurden grundsätzlich nicht berücksichtigt, und eine Abwägung von Schutz- und Nutzungsinteressen fand nicht statt. Die planungs- und baurechtliche Interessenabwägung erfolgt jeweils erst im Rahmen eines Planungs- oder Bauvorhabens, wobei sämtliche betroffenen Interessen, namentlich auch dem Schutz der bestehenden Bebauung entgegenstehende Interessen, etwa an der Ortsentwicklung und der Verdichtung des Siedlungsgebiets, berücksichtigt werden müssen. Diese Interessenabwägung kann zur Folge haben, dass die Erhaltungsziele nicht oder nur teilweise umgesetzt werden können (E. 2.2). Die ISOS-Einträge müssen ernsthaft in die Überlegungen einbezogen werden. Die entgegenstehenden Interessen dürfen nicht bloss generell angerufenwerden, sondern es muss geprüft werden, welches Gewicht ihnen unter den jeweiligen konkreten Umständen zukommt (E. 3.2). Der Beschwerdegegner 1 hat sich – jedenfalls in Bezug auf das strittige Quartier – im Konfliktfall ausnahmslos gegen jegliche vom ISOS angeregte Änderung entschieden, und zwar mit der stets gleichen stereotypen Begründung, unabhängig vom Erhaltungsziel gemäss ISOS und selbst dann, wenn ausser einer mit dem ISOS unvereinbaren Zonierung keine weiteren entgegengesetzten Interessen vorlagen. Dies kann nur so interpretiert werden, dass die einzelnen ISOS-Einträge nicht spezifisch geprüft und gewichtet wurden (E. 3.5). Das Fehlen der Berücksichtigung des ISOS im Rahmen der Nutzungsplanung kann nicht durch die nachträgliche Prüfung wettgemacht werden, ob das Ergebnis der Planung haltbar wäre, wenn das ISOS berücksichtigt worden wäre (E. 3.10.2). Gutheissung und Rückweisung.

Schlagwörter

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Nutzungsplanrevision Landschaftsschutzzone Gemeindeland Bodenpolitik Immobilienbesitz Stadentwicklung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 NHG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and is likely the substantive basis for the review of the land-use plan concerning heritage protection.

Art. 13 RPG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and relates to the application of federal spatial planning law principles relevant to the case.

Art. 21 Abs. II RPG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and pertains to federal spatial planning law, likely relevant to the procedure or content of the municipal zoning plan.

§ 205 PBG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and is likely the basis under cantonal planning law for the court's decision regarding the zoning revision.

§ 21 VRG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and likely concerns procedural aspects under cantonal administrative law applied by the court.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00540

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00540 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.01.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Nutzungsplanung · Revision der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich: Berücksichtigung ISOS. Grundeigentümer können unter Berufung auf die Eigentumsgarantie eine Überprüfung und Anpassung des Nutzungsplans in Bezug nicht nur auf ihr eigenes Grundstück, sondern auch auf benachbarte Grundstücke verlangen, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben.

Voraussetzung ist ein unmittelbarer Bezug zur Nutzung des eigenen Grundeigentums (E. 1.2.3). Die Beschwerdeführenden würden aus der Festsetzung einer Kernzone deswegen einen Nutzen ziehen, weil die Kernzonenvorschriften eine Vergrösserung der Bauhöhe und -volumen auf Parzellen in der Nähe ihres Grundstücks verhindern könnten, und dies unabhängig davon, ob die dortigen bestehenden Bauten unter Schutz gestellt werden. Insofern haben sie ein schutzwürdiges Interesse an der Festsetzung einer Kernzone (E. 1.2.8). Dem ISOS wird die gleiche Bedeutung wie Sachplänen und Konzepten beigemessen.

Ein Eintrag im ISOS ist deshalb im Rahmen der kantonalen Richtplanung und damit aufgrund der Behördenverbindlichkeit von Richtplänen auch im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung zu berücksichtigen (E. 2.1). Bei der Erstellung des ISOS wurden die Ortsbilder nach einer einheitlichen wissenschaftlichen Methode bewertet; andere Interessen wurden grundsätzlich nicht berücksichtigt, und eine Abwägung von Schutz- und Nutzungsinteressen fand nicht statt. Die planungs- und baurechtliche Interessenabwägung erfolgt jeweils erst im Rahmen eines Planungs- oder Bauvorhabens, wobei sämtliche betroffenen Interessen, namentlich auch dem Schutz der bestehenden Bebauung entgegenstehende Interessen, etwa an der Ortsentwicklung und der Verdichtung des Siedlungsgebiets, berücksichtigt werden müssen.

Diese Interessenabwägung kann zur Folge haben, dass die Erhaltungsziele nicht oder nur teilweise umgesetzt werden können (E. 2.2). Die ISOS-Einträge müssen ernsthaft in die Überlegungen einbezogen werden. Die entgegenstehenden Interessen dürfen nicht bloss generell angerufenwerden, sondern es muss geprüft werden, welches Gewicht ihnen unter den jeweiligen konkreten Umständen zukommt (E. 3.2). Der Beschwerdegegner 1 hat sich – jedenfalls in Bezug auf das strittige Quartier – im Konfliktfall ausnahmslos gegen jegliche vom ISOS angeregte Änderung entschieden, und zwar mit der stets gleichen stereotypen Begründung, unabhängig vom Erhaltungsziel gemäss ISOS und selbst dann, wenn ausser einer mit dem ISOS unvereinbaren Zonierung keine weiteren entgegengesetzten Interessen vorlagen.

Dies kann nur so interpretiert werden, dass die einzelnen ISOS-Einträge nicht spezifisch geprüft und gewichtet wurden (E. 3.5). Das Fehlen der Berücksichtigung des ISOS im Rahmen der Nutzungsplanung kann nicht durch die nachträgliche Prüfung wettgemacht werden, ob das Ergebnis der Planung haltbar wäre, wenn das ISOS berücksichtigt worden wäre (E. 3.10.2). Gutheissung und Rückweisung. · --- · Stichworte: · BZO INTERESSENABWÄGUNG INVENTAR ISOS KERNZONE LEGITIMATION NUTZUNGSPLANUNG PRÜFUNG TEILREVISION VERDICHTUNG · Rechtsnormen: · Art. 5 NHG § 205 PBG Art. 13 RPG Art. 21 Abs. II RPG § 21 VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1