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VB.2018.00521 • VG ZH VB.2018.00521 KI-generiert

Suspension of Family Reunification Proceedings Due to Existing Entry Ban Upheld

Geschäftsnummer VB.2018.00521
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court upheld the decision to suspend proceedings for family reunification, concerning an individual with an existing, enforceable entry ban issued by federal security police, as the entry ban currently prevents the applicant's entry required for the issuance of a temporary residence permit to facilitate a planned marriage and the subsequent care for a shared child. The court reasoned that since the effect of suspending the entry ban was denied and remains lifted, the authority was correctly barred from granting entry under analogous application of relevant alien law, and the subsequent deportation is an unappealable factual act, requiring the applicant to first seek a ruling on the legality of the deportation itself.

Legislator-Regeste

Amtlich

betreffend Sistierung/vorsorgliche Massnahme (Familiennachzug) | [Der BF, welcher inzwischen nach Mexiko ausgeschafft wurde, beabsichtigt eine Schweizerin zu heiraten, mit welcher er ein gemeinsames Kind hat. Die VI sistierte das Verfahren bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über das vom fedpol angeordnete Einreiseverbot.] Die VI hat das Verfahren zu Recht sistiert, da es sich vorliegend um ein vom fedpol aus sicherheitspolizeilichen Gründen erlassenes Einreiseverbot handelt. Da die aufschiebende Wirkung gegen diese Verfügung entzogen und auch im Beschwerdeverfahren bis anhin nicht wiederhergestellt worden ist, ist das Einreiseverbot derzeit vollstreckbar und steht es einer Einreise des Beschwerdeführers und damit auch der Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Heirat entgegen (E. 3). Damit ist es der VI derzeit auch verwehrt, dem Beschwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 1 AuG die Einreise zu bewilligen (E. 4). Die inzwischen erfolgte Ausschaffung ist als Realakt zu qualifizieren, gegen den der direkte Rechtsmittelweg nicht offensteht. Der Beschwerdeführer ist gehalten, beim Migrationsamt eine Verfügung über die Rechtmässigkeit der Ausschaffung zu erwirken (E. 5). Abweisung der Gesuche um uP/URB wegen Aussichtslosigkeit. Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Familiennachzugsbewilligung Ausschaffungsverbot Einreiseverfahren Aufenthaltsbewilligung Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Sistierung des Einbürgerungsverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 17 Abs. 1 AuG
Damit ist es der VI derzeit auch verwehrt, dem Beschwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 1 AuG die Einreise zu bewilligen (E.
Art. 17 AuG
Cited in the reasoning that the cantonal authority was prevented from granting entry permits analogously based on this provision due to the existing entry ban.
Art. 67 Abs. IV AuG
Although cited in the list of applicable norms, it is not explicitly mentioned in the dispositive orders (which only include final dismissal and costs).
§ 71 VRG
Cited as the basis for dismissing the appeal (Abweisung der Beschwerde).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 AuG

Cited in the reasoning that the cantonal authority was prevented from granting entry permits analogously based on this provision due to the existing entry ban.

Art. 67 Abs. IV AuG

Although cited in the list of applicable norms, it is not explicitly mentioned in the dispositive orders (which only include final dismissal and costs).

§ 71 VRG

Cited as the basis for dismissing the appeal (Abweisung der Beschwerde).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00521

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00521 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.12.2018 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.05.2019 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · betreffend Sistierung/vorsorgliche Massnahme (Familiennachzug) · [Der BF, welcher inzwischen nach Mexiko ausgeschafft wurde, beabsichtigt eine Schweizerin zu heiraten, mit welcher er ein gemeinsames Kind hat.

Die VI sistierte das Verfahren bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über das vom fedpol angeordnete Einreiseverbot.] Die VI hat das Verfahren zu Recht sistiert, da es sich vorliegend um ein vom fedpol aus sicherheitspolizeilichen Gründen erlassenes Einreiseverbot handelt. Da die aufschiebende Wirkung gegen diese Verfügung entzogen und auch im Beschwerdeverfahren bis anhin nicht wiederhergestellt worden ist, ist das Einreiseverbot derzeit vollstreckbar und steht es einer Einreise des Beschwerdeführers und damit auch der Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Heirat entgegen (E. 3).

Damit ist es der VI derzeit auch verwehrt, dem Beschwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 1 AuG die Einreise zu bewilligen (E. 4). Die inzwischen erfolgte Ausschaffung ist als Realakt zu qualifizieren, gegen den der direkte Rechtsmittelweg nicht offensteht. Der Beschwerdeführer ist gehalten, beim Migrationsamt eine Verfügung über die Rechtmässigkeit der Ausschaffung zu erwirken (E. 5). Abweisung der Gesuche um uP/URB wegen Aussichtslosigkeit. Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSSCHAFFUNG EINREISEVERBOT NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL PROZEDURALER AUFENTHALT REALAKT SISTIERUNG ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen:

· Art. 17 AuG Art. 67 Abs. IV AuG § 10c VRG § 19a Abs. II VRG § 41 Abs. III VRG § 71 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3