Appeal Against Neighborhood Development Plan for Bus Depot Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered an appeal against the initiation of a neighborhood development plan, primarily aimed at constructing a planned bus depot which necessitated the removal of several properties within the designated perimeter. The court reasoned that while initiating such a plan is not absolutely forbidden, it is unnecessary as the development could alternatively be handled via a super-private project or a public-law development agreement, and that the plan's main purpose—developing all parcels—would be undermined as several would be demolished for the depot. Furthermore, the public interest in the depot did not outweigh the private interests of a specific landowner who opposed the plan, especially since affected owners could likely not receive substitute land within the area, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichEinleitung des Quartierplanverfahrens | Einleitung des Quartierplanverfahrens. Die Einleitung eines Quartierplans zur Erschliessung eines Grundstücks ist zwar nicht ausgeschlossen, gleichzeitig besteht aber auch kein Zwang dazu. Vorliegend könnte die Erschliessung des fraglichen Grundstücks auch von den Eigentümern selber als superprivates Vorhaben an die Hand genommen oder in einem öffentlich-rechtlichen Erschliessungsvertrag mit der Gemeinde geregelt werden. Denkbar wäre auch ein Teilquartierplan. Diesfalls könnten die davon nicht betroffenen Parzellen aus dem Quartierplanperimeter entlassen werden (E. 5.1). Entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin geht es bei der Einleitung des Quartierplans vornehmlich um die Erstellung des geplanten Bushofs (E. 5.2). Einige Liegenschaften im Quartierplanperimeter müssten dem Bushof weichen. Dabei ist zu bedenken, dass im Rahmen des Quartierplanverfahrens entgegen dessen Zweck eine Überbauung dieser Grundstücke nicht mehr vorgesehen ist und diese deshalb einer an die Zentrumszone Z2 angepassten Erschliessung nicht bedürften. Dem Hauptzweck des Quartierplans, alle Grundstücke innerhalb des Quartierplangebiets zu erschliessen bzw. einer baulichen Nutzung zuzuführen, würde damit in Bezug auf einen doch erheblichen Teil des Quartierplangebiets nicht entsprochen. Schon dies spricht gegen die Einleitung des Quartierplans (E. 6.1). Zwar liegt die Realisierung des Bushofs im öffentlichen Interesse eines breiten potenziellen Nutzerkreises. Allerdings sind diese Interessen vorliegend den privaten Interessen eines einzelnen Grundeigentümers im Quartierplangebiet – der Beschwerdeführerin – gleichzusetzen. Wenn aber die Einleitung des Quartierplans nur der Befriedigung von – nicht in erster Linie den Quartierplangenossen dienenden – Spezialwünschen eines Grundeigentümers dient, spricht dies gegen deren Zulässigkeit (E. 6.2). Sodann ist es praktisch ausgeschlossen, dass den Grundeigentümern, deren Liegenschaften dem Bushof weichen müssten, ein Realersatz innerhalb desQuartierplangebiets geschaffen werden könnte (E. 6.3). Dass ein Auskauf als ultima ratio im Rahmen des Quartierplans vorliegend möglich wäre, ist wenig wahrscheinlich (E. 6.4). Insgesamt vermögen die Interessen der Beschwerdeführerin die privaten Interessen der Beschwerdegegnerschaft jedenfalls nicht zu überwiegen (E. 7.1). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is the likely main ground for the decision to reject the appeal, as it pertains to the general rules governing the initiation of a development plan (Quartierplan).
This provision is cited in relation to the rejection of the appeal, likely concerning the procedural aspects or substantive requirements of the Quartierplan.
This provision is cited in the context of the decision, likely concerning procedural requirements related to the Quartierplan.
This provision is cited in the context of the decision, likely concerning procedural requirements related to the Quartierplan.
This provision is cited in the context of the decision, likely concerning procedural requirements related to the Quartierplan.
This provision is cited in the context of the decision, likely concerning procedural requirements related to the Quartierplan.
This provision is cited in the context of the decision, likely concerning the general framework for planning law.
This provision is cited in the context of the decision, likely concerning costs or related procedural matters at the cantonal level.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00515
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00515 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.06.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Einleitung des Quartierplanverfahrens · Einleitung des Quartierplanverfahrens. Die Einleitung eines Quartierplans zur Erschliessung eines Grundstücks ist zwar nicht ausgeschlossen, gleichzeitig besteht aber auch kein Zwang dazu. Vorliegend könnte die Erschliessung des fraglichen Grundstücks auch von den Eigentümern selber als superprivates Vorhaben an die Hand genommen oder in einem öffentlich-rechtlichen Erschliessungsvertrag mit der Gemeinde geregelt werden.
Denkbar wäre auch ein Teilquartierplan. Diesfalls könnten die davon nicht betroffenen Parzellen aus dem Quartierplanperimeter entlassen werden (E. 5.1). Entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin geht es bei der Einleitung des Quartierplans vornehmlich um die Erstellung des geplanten Bushofs (E. 5.2). Einige Liegenschaften im Quartierplanperimeter müssten dem Bushof weichen. Dabei ist zu bedenken, dass im Rahmen des Quartierplanverfahrens entgegen dessen Zweck eine Überbauung dieser Grundstücke nicht mehr vorgesehen ist und diese deshalb einer an die Zentrumszone Z2 angepassten Erschliessung nicht bedürften.
Dem Hauptzweck des Quartierplans, alle Grundstücke innerhalb des Quartierplangebiets zu erschliessen bzw. einer baulichen Nutzung zuzuführen, würde damit in Bezug auf einen doch erheblichen Teil des Quartierplangebiets nicht entsprochen. Schon dies spricht gegen die Einleitung des Quartierplans (E. 6.1). Zwar liegt die Realisierung des Bushofs im öffentlichen Interesse eines breiten potenziellen Nutzerkreises. Allerdings sind diese Interessen vorliegend den privaten Interessen eines einzelnen Grundeigentümers im Quartierplangebiet – der Beschwerdeführerin – gleichzusetzen.
Wenn aber die Einleitung des Quartierplans nur der Befriedigung von – nicht in erster Linie den Quartierplangenossen dienenden – Spezialwünschen eines Grundeigentümers dient, spricht dies gegen deren Zulässigkeit (E. 6.2). Sodann ist es praktisch ausgeschlossen, dass den Grundeigentümern, deren Liegenschaften dem Bushof weichen müssten, ein Realersatz innerhalb des Quartierplangebiets geschaffen werden könnte (E. 6.3). Dass ein Auskauf als ultima ratio im Rahmen des Quartierplans vorliegend möglich wäre, ist wenig wahrscheinlich (E. 6.4).
Insgesamt vermögen die Interessen der Beschwerdeführerin die privaten Interessen der Beschwerdegegnerschaft jedenfalls nicht zu überwiegen (E. 7.1). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSKAUF EINLEITUNG QUARTIERPLANVERFAHREN ERSCHLIESSUNG ERSCHLIESSUNGSPLAN, LANDUMLEGUNG, QUARTIERPLAN QUARTIERPLAN QUARTIERPLANEINLEITUNG QUARTIERPLANPERIMETER REALERSATZ REALERSATZPRINZIP TEILQUARTIERPLAN · Rechtsnormen: · § 123 PBG § 126 PBG § 128 PBG § 139 PBG § 141 PBG § 147 PBG § 149 PBG § 236 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3