Extension of Protective Measures for Children Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the extension of protective measures under the Protection Against Violence Act for two children, one of whom was directly involved in a violence-related incident and both of whom witnessed the events, justifying their classification as endangered persons. The court reasoned that there was a continued risk that the opposing party might use the children to contact the protected party, and therefore, a three-month extension of the protective measures was not disproportionate and remained within the magistrate's discretion, further granting the protected party free legal representation and dismissing the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern Die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin blieb unangefochten (E. 1.3). Der gemeinsame Sohn war in einen gewaltschutzrechtlich relevanten Vorfall direkt involviert. Beide Kinder mussten die Vorfälle jeweils mitansehen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Haftrichterin die Kinder als gefährdete Personen im Sinn des Gewaltschutzgesetzes qualifiziert hat (E. 5.2). Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die beiden Kinder künftig instrumentalisieren würde, um Kontakt zur Beschwerdegegnerin aufzunehmen (E. 5.3). Eine Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate erscheint mindestens nicht gerade unverhältnismässig und liegt im Ermessensspielraum der Haftrichterin (E. 5.4). Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für die Beschwerdegegnerin (E. 6.2). Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision underpins the court's decision regarding the measures taken under the Protection against Violence Act, as the underlying facts fall under its scope.
This provision was applied regarding the qualification of the children as endangered persons under the Protection against Violence Act.
This provision relates to the extension of protection measures, which was affirmed in the decision.
This provision likely concerns the basis for the contact prohibition or related protective measures that were either extended or confirmed.
This procedural rule was used to grant the opposing party legal aid (unentgeltliche Rechtsverbeiständung).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00514
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00514 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.09.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern Die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin blieb unangefochten (E. 1.3). Der gemeinsame Sohn war in einen gewaltschutzrechtlich relevanten Vorfall direkt involviert.
Beide Kinder mussten die Vorfälle jeweils mitansehen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Haftrichterin die Kinder als gefährdete Personen im Sinn des Gewaltschutzgesetzes qualifiziert hat (E. 5.2). Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die beiden Kinder künftig instrumentalisieren würde, um Kontakt zur Beschwerdegegnerin aufzunehmen (E. 5.3). Eine Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate erscheint mindestens nicht gerade unverhältnismässig und liegt im Ermessensspielraum der Haftrichterin (E. 5.4).
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für die Beschwerdegegnerin (E. 6.2). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTIGKEIT GLAUBHAFTMACHUNG HÄUSLICHE GEWALT KONTAKTVERBOT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERLÄNGERUNG · Rechtsnormen: · Art. 2 GSG Art. 3 GSG Art. 6 GSG Art. 10 GSG § 54 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4