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VB.2018.00513 • VG ZH VB.2018.00513 KI-generiert

Foreign National Residence Permit Non-Renewal After Short Marriage and Divorce

Geschäftsnummer VB.2018.00513
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal concerning the non-renewal of a residence permit for a foreign national after her locally settled husband initiated divorce proceedings shortly after a brief marriage, rejecting claims for post-marital residency rights under national law. The court reasoned that the spousal union was too short to establish a right to remain based on marriage, and further denied a claim for exceptional hardship because allegations of domestic violence were unsubstantiated, late, and contradicted prior statements, while the husband's legal pursuit of divorce did not constitute psychological violence, nor was the appellant sufficiently rooted in the country to make return unreasonable. The court also addressed procedural issues regarding the incorrect filing of the appeal with a lower authority, confirming its own jurisdiction and the lack of a duty to forward the case where the required review period had expired.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Verneinung eines nachehelichen Härtefalls nach kurzer Ehe. [Die Aufenthaltsbewilligung der serbischen Beschwerdeführerin wurde nicht mehr verlängert, nachdem ihr in der Schweiz niedergelassener Ehemann nach kurzer Ehe ein Scheidungsverfahren eingeleitet und eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft ausgeschlossen hatte. Die fälschlicherweise bei der Vorinstanz eingereichte Beschwerde wurde nicht an das Verwaltungsgericht weitergeleitet.] Kognition und Novenrecht im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sowie Weiterleitungspflicht und Fristwahrung bei Einreichung bei der falschen Instanz (E. 1). Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG aufgrund der zu kurzen Dauer der ehelichen Gemeinschaft (E. 2). Verneinung eines nachehelichen Härtefalls im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG, da die Angabe der Beschwerdeführerin zur angeblich erlittenen häuslichen Gewalt weder belegt noch glaubhaft sind, die Gewaltvorwürfe erst spät vorgebracht wurden und früheren Darstellungen der Beschwerdeführerin widersprechen. Die blosse Kundgabe von Trennungs- und Scheidungsabsichten und deren gerichtliche Durchsetzung ist legitim und kann nicht als psychische Gewalt eingestuft werden. Sodann ist die Beschwerdeführerin noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet, als dass ihr eine Rückkehr nicht mehr zuzumuten wäre (E. 3). Verzicht auf persönliche Anhörung (E. 4). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 5 f.). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Scheidungsverfahren Fremdes Recht Aufenthaltsbewilligung eheliche Gemeinschaft sachliche Unzuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG aufgrund der zu kurzen Dauer der ehelichen Gemeinschaft (E.
Art. 50 Abs. 2 AuG
b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG, da die Angabe der Beschwerdeführerin zur angeblich erlittenen häuslichen Gewalt weder belegt noch glaubhaft sind, die Gewaltvorwürfe erst spät vorgebracht wurden und früheren Darstellungen der Beschwerdeführerin widersprechen.
Art. 30 Abs. I lit. b AuG
· Art. 30 Abs. I lit. b AuG Art.
Art. 43 Abs. I AuG
b AuG Art. 43 Abs. I AuG Art.
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
The court denied the right to residence based on the short duration of the marital community.
Art. 50 Abs. I lit. b AuG
The court denied the existence of a post-marital hardship case.
Art. 50 Abs. II AuG
The court denied the existence of a post-marital hardship case in conjunction with Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG.
Art. 51 Abs. II AuG
II AuG Art. 51 Abs. II AuG Art.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 Abs. I lit. a AuG

The court denied the right to residence based on the short duration of the marital community.

Art. 50 Abs. I lit. b AuG

The court denied the existence of a post-marital hardship case.

Art. 50 Abs. II AuG

The court denied the existence of a post-marital hardship case in conjunction with Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG.

§ 52 VRG

The court ruled on the costs and compensation as the case result dictated.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00513

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00513 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.12.2018 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 01.02.2019 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · Verneinung eines nachehelichen Härtefalls nach kurzer Ehe. [Die Aufenthaltsbewilligung der serbischen Beschwerdeführerin wurde nicht mehr verlängert, nachdem ihr in der Schweiz niedergelassener Ehemann nach kurzer Ehe ein Scheidungsverfahren eingeleitet und eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft ausgeschlossen hatte.

Die fälschlicherweise bei der Vorinstanz eingereichte Beschwerde wurde nicht an das Verwaltungsgericht weitergeleitet.] Kognition und Novenrecht im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sowie Weiterleitungspflicht und Fristwahrung bei Einreichung bei der falschen Instanz (E. 1). Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG aufgrund der zu kurzen Dauer der ehelichen Gemeinschaft (E. 2). Verneinung eines nachehelichen Härtefalls im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG, da die Angabe der Beschwerdeführerin zur angeblich erlittenen häuslichen Gewalt weder belegt noch glaubhaft sind, die Gewaltvorwürfe erst spät vorgebracht wurden und früheren Darstellungen der Beschwerdeführerin widersprechen.

Die blosse Kundgabe von Trennungs- und Scheidungsabsichten und deren gerichtliche Durchsetzung ist legitim und kann nicht als psychische Gewalt eingestuft werden. Sodann ist die Beschwerdeführerin noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet, als dass ihr eine Rückkehr nicht mehr zuzumuten wäre (E. 3). Verzicht auf persönliche Anhörung (E. 4). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 5 f.). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · DISKRIMINIERUNG DREIJAHRESFRIST EHELICHE GEMEINSCHAFT EHELICHE GEWALT EHELICHES ZUSAMMENLEBEN HÄRTEFALL HÄUSLICHE GEWALT KONTINUITÄT NACHEHELICHER HÄRTEFALL NOVENRECHT PSYCHISCHE GEWALT SERBIEN UNZUSTÄNDIGE INSTANZ WEITERLEITUNGSPFLICHT · Rechtsnormen:

· Art. 30 Abs. I lit. b AuG Art. 43 Abs. I AuG Art. 50 Abs. I lit. a AuG Art. 50 Abs. I lit. b AuG Art. 50 Abs. II AuG Art. 51 Abs. II AuG Art. 62 AuG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK § 5 Abs. II VRG § 20a Abs. II VRG § 52 VRG Art. 31 VZAE Art. 77 Abs. VIbis VZAE Art. 77 Abs. vi VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3