Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2018.00511 • VG ZH VB.2018.00511 KI-generiert

Building Plot Terrain Alteration Dispute

Geschäftsnummer VB.2018.00511
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The dispute concerned the determination of the relevant terrain profile on a building plot, specifically whether unauthorized earthworks—namely filling—had occurred such that the court should revert to the former conditions, with the objectors claiming a building permit should be denied based on prior alterations. The court dismissed the appeal, reasoning that there was no evidence of filling requiring a permit, and the objectors failed to plausibly demonstrate that the leveling performed was intended for the current construction project or designed to circumvent building regulations, thus rendering further administrative action or expert opinions unnecessary as the significance of terrain changes is a question of law for the court to assess.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Feststellung des massgeblichen Terrainverlaufs auf Baugrundstück. Strittig ist, ob auf dem Baugrundstück derartige Terrainveränderungen vorgenommen worden sind, sodass auf die früheren Verhältnisse zurückzugreifen ist (E. 4.1). Es bestehen keine Anhaltspunkte für bewilligungspflichte Aufschüttungen im Sinn von § 1 lit. d BVV (E. 4.4). Die Beschwerdeführenden plausibilisieren nicht, dass die beschwerdegegnerisch vorgenommene Einebnung mit Blick auf das vorliegende Bauprojekt oder zur Umgehung von Bauvorschriften erfolgt wäre (E. 4.5). Gemäss Ausführungen des Gemeinderats sind in der hier strittigen Frage keine zusätzlichen Bauakten vorhanden. Mangels Anhaltspunkten für diesbezüglich wahrheitswidrige Angaben erscheint es als zwecklos, den Gemeinderat verfügungsmässig zur Einreichung der entsprechenden Akten aufzufordern (E. 4.6). Für die Einholung eines Gutachtens besteht kein Anlass. Die Frage der Erheblichkeit von Geländeveränderungen ist eine durch das Gericht zu beurteilende Rechtsfrage. Zudem plausibilisieren die Beschwerdeführenden nicht, dass die Geländeveränderungen der nun beabsichtigten Nutzung oder der Umgehung von Bauvorschriften dienten (E. 4.7). Abweisung.

Schlagwörter

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Baugelände unbewilligter Bau Baubewilligungsauflagen Höhe der Baute Parzellierung Baulinienplan

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00511

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00511 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.02.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Feststellung des massgeblichen Terrainverlaufs auf Baugrundstück.

Strittig ist, ob auf dem Baugrundstück derartige Terrainveränderungen vorgenommen worden sind, sodass auf die früheren Verhältnisse zurückzugreifen ist (E. 4.1).

Es bestehen keine Anhaltspunkte für bewilligungspflichte Aufschüttungen im Sinn von § 1 lit. d BVV (E. 4.4). Die Beschwerdeführenden plausibilisieren nicht, dass die beschwerdegegnerisch vorgenommene Einebnung mit Blick auf das vorliegende Bauprojekt oder zur Umgehung von Bauvorschriften erfolgt wäre (E. 4.5).

Gemäss Ausführungen des Gemeinderats sind in der hier strittigen Frage keine zusätzlichen Bauakten vorhanden. Mangels Anhaltspunkten für diesbezüglich wahrheitswidrige Angaben erscheint es als zwecklos, den Gemeinderat verfügungsmässig zur Einreichung der entsprechenden Akten aufzufordern (E. 4.6). Für die Einholung eines Gutachtens besteht kein Anlass. Die Frage der Erheblichkeit von Geländeveränderungen ist eine durch das Gericht zu beurteilende Rechtsfrage. Zudem plausibilisieren die Beschwerdeführenden nicht, dass die Geländeveränderungen der nun beabsichtigten Nutzung oder der Umgehung von Bauvorschriften dienten (E. 4.7). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABGRABUNG AUFSCHÜTTUNG GEWACHSENER BODEN GEWACHSENES TERRAIN GUTACHTEN TERRAINGESTALTUNG TERRAINVERÄNDERUNG · Rechtsnormen: · § 5 Abs. 1 ABauV § 5 Abs. 2 ABauV § 5 Abs. 2 lit. a ABauV § 5 Abs. 2 lit. b ABauV Art. 292 StGB § 7 Abs. 1 VRG § 7 Abs. 3 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3