Late Family Reunification Appeal Dismissed Due to Sufficient Care in Origin Country
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed an appeal concerning a late application for family reunification for the parents of a child born in 2001, where the central issue was whether important family reasons justified admitting the late request. The court reasoned that while late applications can be approved for compelling family reasons, such as inadequate childcare in the country of origin due to the caregiver's death or illness, the evidence suggested the child's grandmother could continue to provide age-appropriate care, as the adolescent child did not require permanent supervision, might face integration difficulties upon moving, and stable relationships are important during puberty, meaning paid third-party care remained an option. Furthermore, the court dismissed the argument that the long duration of proceedings favored the applicants, as delays were partly attributable to their own conduct.
Legislator-Regeste
AmtlichFamiliennachzug | Familiennachzug. [Die Eltern eines 2001 geborenen Kindes ersuchen um einen nachträglichen Familiennachzug aus wichtigen familiären Gründen.] Auf die Beschwerde ist nur insoweit einzugehen, als dass sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt (E. 1.3). Das Verwaltungsgericht hat bereits in einem ersten Rechtsgang zutreffend festgehalten, dass das Nachzugsgesuch verspätet gestellt worden ist, weshalb zu prüfen bleibt, ob wichtige familiäre Gründe einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen (E. 2.4). Verspätet gestellte Nachzugsgesuche können bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe hierfür geltend gemacht werden, namentlich wenn die notwenige Kinderbetreuung im Herkunftsland infolge Tot oder Krankheit der betreuenden Person und fehlender Betreuungsalternativen nicht mehr ausreichend gewährleistet ist (E. 3.1). Limitierte Möglichkeiten der Sachverhaltsabklärungen im Ausland (E. 3.4). Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die das Kind bis anhin betreuende Grossmutter eine altersadäquate Betreuung trotz ihrer alterstypischen Gebrechen leisten kann, zumal das Kind aufgrund seines Alters nicht mehr auf eine permanente Betreuung oder Überwachung angewiesen ist, bei einem Nachzug Integrationsschwierigkeiten zu erwarten wären und gerade Heranwachsende in der Pubertät auf stabile Verhältnisse und gleichbleibende Bezugspersonen angewiesen sind. Zudem wäre aufgrund des Alters des Kindes nötigenfalls auch eine entgeltliche Drittbetreuung in Betracht zu ziehen (E. 3.2 ff.). Die Beschwerdeführenden können aus der relativ langen Verfahrensdauer vorliegend nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal die Verzögerungen teilweise auch durch ihr eigenes Verhalten zu erklären ist (E. 4). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 5 und 6).
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KI-generiertThis provision governs the allocation of court costs and was applied in the final orders regarding costs.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00510
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00510 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.11.2018 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Familiennachzug · Familiennachzug. [Die Eltern eines 2001 geborenen Kindes ersuchen um einen nachträglichen Familiennachzug aus wichtigen familiären Gründen.] Auf die Beschwerde ist nur insoweit einzugehen, als dass sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt (E. 1.3).
Das Verwaltungsgericht hat bereits in einem ersten Rechtsgang zutreffend festgehalten, dass das Nachzugsgesuch verspätet gestellt worden ist, weshalb zu prüfen bleibt, ob wichtige familiäre Gründe einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen (E. 2.4). Verspätet gestellte Nachzugsgesuche können bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe hierfür geltend gemacht werden, namentlich wenn die notwenige Kinderbetreuung im Herkunftsland infolge Tot oder Krankheit der betreuenden Person und fehlender Betreuungsalternativen nicht mehr ausreichend gewährleistet ist (E. 3.1).
Limitierte Möglichkeiten der Sachverhaltsabklärungen im Ausland (E. 3.4). Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die das Kind bis anhin betreuende Grossmutter eine altersadäquate Betreuung trotz ihrer alterstypischen Gebrechen leisten kann, zumal das Kind aufgrund seines Alters nicht mehr auf eine permanente Betreuung oder Überwachung angewiesen ist, bei einem Nachzug Integrationsschwierigkeiten zu erwarten wären und gerade Heranwachsende in der Pubertät auf stabile Verhältnisse und gleichbleibende Bezugspersonen angewiesen sind.
Zudem wäre aufgrund des Alters des Kindes nötigenfalls auch eine entgeltliche Drittbetreuung in Betracht zu ziehen (E. 3.2 ff.). Die Beschwerdeführenden können aus der relativ langen Verfahrensdauer vorliegend nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal die Verzögerungen teilweise auch durch ihr eigenes Verhalten zu erklären ist (E. 4). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 5 und 6). · --- · Stichworte: · BESCHLEUNIGUNGSGEBOT BETREUUNGSÜBERNAHME BETREUUNGSVERHÄLTNISSE BETREUUNGSWECHSEL FAIT ACCOMPLI FAMILIENNACHZUG FAMILIENNACHZUGSGESUCH FREMDPLATZIERTES KIND FREMDPLATZIERUNG GESUNDHEITSPROBLEME GROSSMUTTER KINDESWOHL KINDSWOHL NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG NACHZUGSFRIST PUBERTÄT RECHTSVERZÖGERUNGSVERBOT RÜCKWEISUNG SACHVERHALTSABKLÄRUNG VERSPÄTETES GESUCH VERTRAUENSANWALT VERTRAUENSARZT WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE · Rechtsnormen:
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