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VB.2018.00508 • VG ZH VB.2018.00508 KI-generiert

Legal Aid Granted in Youth Welfare Case Due to Complex Issues and Significant Impact

Geschäftsnummer VB.2018.00508
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered a case concerning a request for legal aid in a youth welfare matter. The court ruled that legal aid was necessary because the case significantly impacted the applicant, involving complex legal and factual issues that justified the need for legal counsel. The court determined that the applicant was severely affected by the disputed amount, and the fact that she received social assistance instead of municipal contributions for childcare did not alter this, as the legal basis for social assistance differs from contributions for childcare. The proceedings focused on a specific norm control rather than the applicant's personal circumstances, making the engagement of a lawyer appropriate, and consequently, the applicant was awarded legal costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Jugendhilfe (unentgeltliche Rechtsverbeiständung) | Unentgeltliche Rechtsverbeiständung/Parteientschädigung. Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt voraus, dass das Verfahren die Interessen der gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betrifft und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsverbeiständung erforderlich machen (E. 2.2). Die Beschwerdeführerin war aufgrund des strittigen Betrags in schwerwiegender Weise betroffen. Dass sie anstelle von Gemeindebeiträgen für die Kinderkrippe Sozialhilfe erhalten hat, vermag nichts daran zu ändern, gelten doch für die Sozialhilfe andere Voraussetzungen und gesetzliche Grundlagen als für Gemeindebeiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung (E. 2.3). Im Vordergrund des Verfahrens standen nicht die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, sondern stand eine konkrete Normenkontrolle, welche den Beizug eines Anwalts rechtfertigt (E. 2.4). Da sich der Beizug eines Anwalts rechtfertigte, ist der Beschwerdeführerin auch eine Parteientschädigung zuzusprechen (E. 2.5). Gewährung URB. Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Sozialhilfe persönliche Verhältnisse Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit Kindesschutzverfahren rechtlicher Status des Minderjährigen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 16 Abs. II VRG

This provision is cited as a basis for the court's decision regarding the granting of legal aid in the context of youth welfare.

§ 17 Abs. II VRG

This provision is cited as a basis for the court's decision regarding the granting of legal aid in the context of youth welfare.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00508

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00508 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.11.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Jugendhilfe (unentgeltliche Rechtsverbeiständung) · Unentgeltliche Rechtsverbeiständung/Parteientschädigung. Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt voraus, dass das Verfahren die Interessen der gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betrifft und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsverbeiständung erforderlich machen (E. 2.2).

Die Beschwerdeführerin war aufgrund des strittigen Betrags in schwerwiegender Weise betroffen. Dass sie anstelle von Gemeindebeiträgen für die Kinderkrippe Sozialhilfe erhalten hat, vermag nichts daran zu ändern, gelten doch für die Sozialhilfe andere Voraussetzungen und gesetzliche Grundlagen als für Gemeindebeiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung (E. 2.3). Im Vordergrund des Verfahrens standen nicht die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, sondern stand eine konkrete Normenkontrolle, welche den Beizug eines Anwalts rechtfertigt (E. 2.4).

Da sich der Beizug eines Anwalts rechtfertigte, ist der Beschwerdeführerin auch eine Parteientschädigung zuzusprechen (E. 2.5). Gewährung URB. Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · BETROFFENHEIT JUGENDHILFE NOTWENDIGKEIT DER ANWALTLICHEN VERTRETUNG PARTEIENTSCHÄDIGUNG UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) · Rechtsnormen: · § 16 Abs. II VRG § 17 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4