Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2018.00507 • VG ZH VB.2018.00507 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Untimely Filing Due to Service Deemed Complete Under Postal Retention Order

Geschäftsnummer VB.2018.00507
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal concerning connection fees because the second appellant failed to meet the formal requirements for filing an appeal, as the appeal was deemed late. The court reasoned that a postal retention order does not delay the legal fiction of service; rather, registered mail under such an order is considered served on the seventh day after arrival at the local post office, assuming the recipient expected delivery, rendering any contrary postal notice irrelevant and meaning the appellant forfeited the right to receive collection notices by placing the retention order. Furthermore, the court determined that jurisdiction for reviewing a request for the restoration of time limits lies with the building appeals court, not the administrative court, leading to the appeal being dismissed or referred as appropriate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Anschlussgebühren | Anschlussgebühren. Nichteintreten auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 mangels formeller Beschwer (E. 1.2). Ein Postrückbehaltungsauftrag vermag den Zeitpunkt der Zustellfiktion nicht hinauszuschieben und befreit nicht von der Pflicht, dafür zu sorgen, dass Verwaltungsakte zugestellt werden können. Vielmehr gelten eingeschriebene Sendungen bei einem Postrückbehaltungsauftrag stets am siebten Tag nach ihrem Eintreffen auf dem Postbüro am Wohnort der Empfängerin oder des Empfängers als zugestellt, falls diese oder dieser mit einer Zustellung rechnen musste. Einer anderslautenden Abholungseinladung der Post kommt für den Fristbeginn keine Bedeutung zu. Unbeachtlich ist ferner, dass keine Abholungseinladung in den Briefkasten bzw. ins Postfach gelegt wird. Wer der Post einen Rückbehaltungsauftrag erteilt, verzichtet auf die Zustellung jeglicher Sendungen, also auch auf den Erhalt von Abholungseinladungen (E. 2.1.3). Vor diesem Hintergrund erwies sich der Rekurs als verspätet (E. 2.2). Für die Beurteilung des Fristwiederherstellungsgesuchs ist das Baurekursgericht und nicht das Verwaltungsgericht zuständig (E. 3). Nichteintreten/Abweisung/Überweisung an das Baurekursgericht.

Schlagwörter

KI-generiert
verspätete Einreichung verspätete Kündigung Zustellung per Einschreiben Retentionsrecht Zuständigkeitsbestimmung Wiederherstellung der Frist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 11 Abs. I VRG
This provision, related to formal requirements for appeals, underlies the decision not to enter into the merits of the second appellant's appeal.
§ 71 VRG
Cited as a procedural basis for the non-admission of the appeal.
§ 138 Abs. I ZPO CH
Cited in relation to the issue of time limits, although the jurisdiction for reinstatement requests was subsequently transferred.
§ 138 Abs. III lit. a ZPO CH
Cited in relation to the issue of time limits, although the jurisdiction for reinstatement requests was subsequently transferred.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 11 Abs. I VRG

This provision, related to formal requirements for appeals, underlies the decision not to enter into the merits of the second appellant's appeal.

§ 71 VRG

Cited as a procedural basis for the non-admission of the appeal.

§ 138 Abs. I ZPO CH

Cited in relation to the issue of time limits, although the jurisdiction for reinstatement requests was subsequently transferred.

§ 138 Abs. III lit. a ZPO CH

Cited in relation to the issue of time limits, although the jurisdiction for reinstatement requests was subsequently transferred.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00507

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218584&W10_KEY=13317068&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00507 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.09.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Anschlussgebühren · Anschlussgebühren. Nichteintreten auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 mangels formeller Beschwer (E. 1.2). Ein Postrückbehaltungsauftrag vermag den Zeitpunkt der Zustellfiktion nicht hinauszuschieben und befreit nicht von der Pflicht, dafür zu sorgen, dass Verwaltungsakte zugestellt werden können.

Vielmehr gelten eingeschriebene Sendungen bei einem Postrückbehaltungsauftrag stets am siebten Tag nach ihrem Eintreffen auf dem Postbüro am Wohnort der Empfängerin oder des Empfängers als zugestellt, falls diese oder dieser mit einer Zustellung rechnen musste. Einer anderslautenden Abholungseinladung der Post kommt für den Fristbeginn keine Bedeutung zu. Unbeachtlich ist ferner, dass keine Abholungseinladung in den Briefkasten bzw. ins Postfach gelegt wird. Wer der Post einen Rückbehaltungsauftrag erteilt, verzichtet auf die Zustellung jeglicher Sendungen, also auch auf den Erhalt von Abholungseinladungen (E. 2.1.3).

Vor diesem Hintergrund erwies sich der Rekurs als verspätet (E. 2.2). Für die Beurteilung des Fristwiederherstellungsgesuchs ist das Baurekursgericht und nicht das Verwaltungsgericht zuständig (E. 3). Nichteintreten/Abweisung/Überweisung an das Baurekursgericht. · --- · Stichworte: · ABHOLUNGSEINLADUNG FORMELLE BESCHWER FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGESUCH GEBÜHREN NICHTEINTRETENSENTSCHEID POSTRÜCKBEHALTUNGSAUFTRAG RECHTZEITIGKEIT REKURSFRIST TREU UND GLAUBEN ZUSTELLFIKTION · Rechtsnormen: · § 11 Abs. I VRG § 11 Abs. II VRG § 12 Abs. II VRG § 21 Abs. I VRG § 22 Abs. I VRG § 22 Abs. II VRG § 49 VRG § 71 VRG § 138 Abs. I ZPO CH § 138 Abs. III lit. a ZPO CH · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3