Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2018.00499 • VG ZH VB.2018.00499 KI-generiert

Municipal Authority Head Legal Fee Reimbursement Dispute

Geschäftsnummer VB.2018.00499
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The former head of a municipal authority sought reimbursement for legal fees incurred during a parliamentary investigation into their conduct, resulting in a decision by the authority to cover costs for a specific period, which was partially upheld by a lower court that then returned a portion of the matter to the original authority. The reviewing court determined that the original authority lacked the competence to grant cost coverage under the specified provision for an executive member and, furthermore, found no basis for claiming full reimbursement, as the legal representative had not partially represented the authority's interests, concluding that the lower courts erred by awarding any cost reimbursement, thus dismissing the appeal to the extent it was admissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kostenersatz für Rechtsschutz | [Die Beschwerdeführerin, ehemalige Vorsteherin der Behörde D der Stadt C, ersuchte die Behörde D um Ersatz der ihr im Zusammenhang mit einer zur Abklärung und Aufarbeitung ihrer Amtsführung durchgeführten parlamentarischen Untersuchung erwachsenen Anwaltskosten. Die Behörde D beschloss darauf, ihr für den Zeitraum vom 8. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2017 einen Betrag an ihre Anwaltskosten zu bezahlen. Die Vorinstanz hiess einen hiergegen erhobenen Rekurs teilweise gut, wies die Angelegenheit jedoch hinsichtlich der Zeitperiode vom 17. Dezember 2015 bis zum 31. Dezember 2017 an die Behörde D zurück.] Soweit die Nebenfolgenregelung des Rückweisungsentscheids angefochten ist, lässt sich auf die Beschwerde nicht eintreten (E. 1.1). Die Zuständigkeit für die Gewährung einer Kostenübernahme gestützt auf § 32 Abs. 2 PG für ein Mitglied der Exekutive der Stadt C liegt nicht bei der Behörde D; es kann demnach offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin sich überhaupt auf diese Bestimmung berufen kann (E. 2). Jene hat sodann gegenüber der Behörde D auch auf anderer Grundlage keinen Anspruch auf vollständigen Ersatz ihrer Anwaltskosten; insbesondere lässt sich hier – entgegen den Vorinstanzen – nicht sagen, der von der Beschwerdeführerin mandatierte Rechtsvertreter habe zumindest teilweise auch die Interessen der Behörde D vertreten (E. 3.1 f.). Demnach hätten die Vorinstanzen der Beschwerdeführerin überhaupt keinen Kostenersatz zusprechen dürfen (E. 3.4). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.

Schlagwörter

KI-generiert
Kostenersatz sachliche Unzuständigkeit Anwaltskosten Streitgegenstand Zuständigkeit der Exekutive Gemeindebehörden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 32 Abs. 2 PG

The court determined that the authority D did not have jurisdiction to grant cost coverage based on this provision for an executive member of the city of C.

§ 19a Abs. 1 VRG

The court dismissed the appeal regarding the financial implications because the lower courts should not have awarded any cost reimbursement.

§ 19a Abs. 2 VRG

The court dismissed the appeal regarding the financial implications because the lower courts should not have awarded any cost reimbursement.

§ 63 Abs. 2 VRG

The court dismissed the appeal regarding the financial implications because the lower courts should not have awarded any cost reimbursement.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00499

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219459&W10_KEY=13317058&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00499 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.08.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Kostenersatz für Rechtsschutz · [Die Beschwerdeführerin, ehemalige Vorsteherin der Behörde D der Stadt C, ersuchte die Behörde D um Ersatz der ihr im Zusammenhang mit einer zur Abklärung und Aufarbeitung ihrer Amtsführung durchgeführten parlamentarischen Untersuchung erwachsenen Anwaltskosten.

Die Behörde D beschloss darauf, ihr für den Zeitraum vom 8. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2017 einen Betrag an ihre Anwaltskosten zu bezahlen. Die Vorinstanz hiess einen hiergegen erhobenen Rekurs teilweise gut, wies die Angelegenheit jedoch hinsichtlich der Zeitperiode vom 17. Dezember 2015 bis zum 31. Dezember 2017 an die Behörde D zurück.] Soweit die Nebenfolgenregelung des Rückweisungsentscheids angefochten ist, lässt sich auf die Beschwerde nicht eintreten (E. 1.1). Die Zuständigkeit für die Gewährung einer Kostenübernahme gestützt auf § 32 Abs. 2 PG für ein Mitglied der Exekutive der Stadt C liegt nicht bei der Behörde D; es kann demnach offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin sich überhaupt auf diese Bestimmung berufen kann (E. 2).

Jene hat sodann gegenüber der Behörde D auch auf anderer Grundlage keinen Anspruch auf vollständigen Ersatz ihrer Anwaltskosten; insbesondere lässt sich hier – entgegen den Vorinstanzen – nicht sagen, der von der Beschwerdeführerin mandatierte Rechtsvertreter habe zumindest teilweise auch die Interessen der Behörde D vertreten (E. 3.1 f.). Demnach hätten die Vorinstanzen der Beschwerdeführerin überhaupt keinen Kostenersatz zusprechen dürfen (E. 3.4). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · ANWALTSKOSTEN INTERESSENLAGE KOSTENÜBERNAHME MANDATIERUNG NEBENFOLGENREGELUNG PARLAMENTARISCHE UNTERSUCHUNG REFORMATIO IN PEIUS RÜCKWEISUNGSENTSCHEID TEILENTSCHEID ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen:

· § 32 Abs. 2 PG § 19a Abs. 1 VRG § 19a Abs. 2 VRG § 63 Abs. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2