Late Family Reunification Application Following Custody Change Denied Due to Incomplete Cooperation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court dismissed an appeal concerning a late family reunification application for a nearly adult child following the transfer of parental custody to the father residing in the country, ruling that while sole custody is a prerequisite for family reunification, the subsequent change in custody does not retroactively validate the timeliness of the application. The court determined that the appellant failed their duty of cooperation by providing incomplete and contradictory information regarding prior childcare arrangements, which cast serious doubt on whether adequate care for the nearly adult child was no longer assured in the home country, and therefore, given the anticipated integration difficulties, a belated application for family reunification could not be granted.
Legislator-Regeste
AmtlichFamiliennachzug | Familiennachzug. [Nachzugsgesuch für ein fast volljähriges Kind nach Umteilung der elterlichen Sorge an den in der Schweiz lebenden Vater.] Fristen und Fristberechnung beim Familiennachzug: Auch wenn der Familiennachzug von Kindern grundsätzlich voraussetzt, dass der nachziehende Elternteil (alleine) sorgeberechtigt ist, liegt es in der Verantwortung der Eltern, frühzeitig eine sachgerechte Sorgerechtszuteilung sicherzustellen. Das Sorgerecht ist somit eine notwendige, für den Lauf der Nachzugsfrist jedoch irrelevante Nachzugsvoraussetzung. Die nachträgliche Neuregelung des Sorgerechts lässt das Nachzugsgesuch somit nicht rechtzeitig erscheinen. Es ist aber zu prüfen, ob die für die Neuregelung des Sorgerechts geltend gemachten Gründe einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen (E. 2). Ein wichtiger familiärer Grund für einen nachträglichen Familiennachzug liegt insbesondere vor, wenn die bisherige Kinderbetreuung nicht mehr gewährleistet ist und sinnvolle Betreuungsalternativen im Heimatland fehlen (E. 3.1). Die Beschwerdeführenden haben trotz migrationsamtlicher Aufforderung und in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht nur unvollständige und widersprüchliche Auskunft zu den bisherigen Betreuungsorten und Betreuungspersonen gegeben, weshalb erhebliche Zweifel daran bestehen, dass eine altersadäquate Betreuung des nachzuziehenden, beinahe volljährigen Kindes in der Heimat nicht mehr gewährleistet ist. Aufgrund dessen und aufgrund der zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten ist der verspätete Familiennachzug nicht zu bewilligen (E. 3.2 ff.). Verzicht auf weitere Sachverhaltsermittlungen, insbesondere eine persönliche Anhörung des Kindes und weiterer Verwandten, zumal es nicht deren Sinn und Zweck ist, die Mitwirkungs- und Substanziierungslast der Beschwerdeführenden zu relativieren oder gar zu ersetzen (E. 4). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung zufolgeoffensichtlicher Aussichtslosigkeit und fehlender Prozessbedürftigkeit (E. 5). Rechtsmittelbelehrung (E. 6). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article likely forms the basis for the decision to deny the delayed family reunification.
This specific paragraph of the relevant law was applied concerning the grounds for family reunification.
This specific paragraph of the relevant law was applied concerning the grounds for family reunification.
This article was likely used as the procedural basis for the final administrative court decision, as it appears in the final disposition of denying the appeal.
This article was cited, likely as part of the overall legal framework for the decision, although the primary ground appears to be Art. 47 AuG.
This article was cited in the context of the final orders.
This article was cited in the context of the final orders.
This constitutional article was cited in the context of the final orders.
This constitutional article was cited in the context of the final orders.
This European Convention on Human Rights article was cited in the context of the final orders.
This European Convention on Human Rights article was cited in the context of the final orders.
This article was cited regarding the procedural outcome (costs or legal aid implications) in the final orders.
This article was cited regarding the procedural outcome (costs or legal aid implications) in the final orders.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00497
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00497 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.10.2018 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Familiennachzug · Familiennachzug. [Nachzugsgesuch für ein fast volljähriges Kind nach Umteilung der elterlichen Sorge an den in der Schweiz lebenden Vater.] Fristen und Fristberechnung beim Familiennachzug: Auch wenn der Familiennachzug von Kindern grundsätzlich voraussetzt, dass der nachziehende Elternteil (alleine) sorgeberechtigt ist, liegt es in der Verantwortung der Eltern, frühzeitig eine sachgerechte Sorgerechtszuteilung sicherzustellen.
Das Sorgerecht ist somit eine notwendige, für den Lauf der Nachzugsfrist jedoch irrelevante Nachzugsvoraussetzung. Die nachträgliche Neuregelung des Sorgerechts lässt das Nachzugsgesuch somit nicht rechtzeitig erscheinen. Es ist aber zu prüfen, ob die für die Neuregelung des Sorgerechts geltend gemachten Gründe einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen (E. 2). Ein wichtiger familiärer Grund für einen nachträglichen Familiennachzug liegt insbesondere vor, wenn die bisherige Kinderbetreuung nicht mehr gewährleistet ist und sinnvolle Betreuungsalternativen im Heimatland fehlen (E. 3.1).
Die Beschwerdeführenden haben trotz migrationsamtlicher Aufforderung und in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht nur unvollständige und widersprüchliche Auskunft zu den bisherigen Betreuungsorten und Betreuungspersonen gegeben, weshalb erhebliche Zweifel daran bestehen, dass eine altersadäquate Betreuung des nachzuziehenden, beinahe volljährigen Kindes in der Heimat nicht mehr gewährleistet ist. Aufgrund dessen und aufgrund der zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten ist der verspätete Familiennachzug nicht zu bewilligen (E. 3.2 ff.). Verzicht auf weitere Sachverhaltsermittlungen, insbesondere eine persönliche Anhörung des Kindes und weiterer Verwandten, zumal es nicht deren Sinn und Zweck ist, die Mitwirkungs- und Substanziierungslast der Beschwerdeführenden zu relativieren oder gar zu ersetzen (E. 4).
Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung zufolgeoffensichtlicher Aussichtslosigkeit und fehlender Prozessbedürftigkeit (E. 5). Rechtsmittelbelehrung (E. 6). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ALTERNATIVE PFLEGEMÖGLICHKEIT ELTERLICHE SORGE FAMILIENNACHZUG GROSSELTERN GROSSMUTTER HÄUSLICHE GEWALT KINDESANHÖRUNG MELDEVERHÄLTNISSE MITWIRKUNGSPFLICHT NACHZUG NACHZUGSFRIST PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT SORGERECHT SORGERECHTSENTSCHEID SORGERECHTSREGELUNG TÜRKEI WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE WICHTIGER FAMILIÄRER GRUND · Rechtsnormen:
· Art. 43 Abs. I AuG Art. 47 AuG Art. 47 Abs. II AuG Art. 47 Abs. IV AuG Art. 90 AuG Art. 126 Abs. III AuG Art. 13 Abs. I BV Art. 36 BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 8 Abs. II EMRK § 13 Abs. II VRG § 16 VRG Art. 75 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3