Egyptian Mother Denied Swiss Residency Permit Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA court denied an Egyptian applicant's appeal for a residency permit to join her son in Switzerland, finding that her right to family life did not extend beyond the core family and that she was not sufficiently dependent on her son. The court also ruled against granting her a retiree permit, as she lacked sufficient financial resources for her stay and her son's financial guarantees and insurance coverage did not ensure long-term financial stability, thus contradicting legislative intent. The court found no exceptional personal hardship to warrant an exception.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Recht auf Familienleben ausserhalb der Kernfamilie/Zulassung als Rentnerin. [Die 1937 geborene ägyptische Beschwerdeführerin möchte zu ihrem in der Schweiz lebenden und hier eingebürgerten Sohn ziehen, wobei sie ihr Nachzugsgesuch einerseits auf das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben stützt und andererseits ihre Zulassung als Rentnerin beantragt.] Kognition des Verwaltungsgerichts, Verfahrensgegenstand und Legitimation der Beschwerdeführerin (E. 1). Der Anwesenheitsanspruch gestützt auf das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben ist grundsätzlich auf die Kernfamilie beschränkt und setzt ansonsten besondere Abhängigkeitsverhältnisse voraus. Die ägyptische Beschwerdeführerin leidet zwar an alterstypischen Gebrechen sowie den psychischen und physischen Folgen eines Raubüberfalls in ihrer Heimat, ist jedoch gemäss ärztlicher Beurteilung weiterhin zu einem selbständigen Leben in der Lage. Sie ist damit höchstens in finanzieller Hinsicht von ihrem Sohn abhängig, weshalb ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Familienleben entfällt (E. 2). Eine Zulassung als Rentnerin setzt unter anderem besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz und hinreichende finanzielle Mittel voraus. Da die Beschwerdeführerin – soweit ersichtlich – weder über ein namhaftes Vermögen noch über existenzsichernde (Renten-)Einkünfte verfügt und bei einer Zulassung als Rentnerin auch keiner Erwerbstätigkeit nachgehen dürfte, wäre sie zur Finanzierung ihres hiesigen Aufenthalts auf die finanzielle Unterstützung ihres Sohnes angewiesen. Weder die Verpflichtungserklärungen des Sohnes noch die darüber hinaus angebotenen (Kranken-)Versicherungslösungen stellen die Finanzierung ihres Aufenthalts dauerhaft sicher. Zudem führt eine Aufenthaltsfinanzierung durch den Sohn zu einem Abhängigkeitsverhältnis, was den gesetzgeberischen Intentionen widerspricht. Mangels hinreichender finanzieller Mittel kommt eine Zulassung als Rentnerindamit unabhängig von den behaupteten persönlichen Beziehungen zur Schweiz nicht in Betracht (E. 3). Verneinung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (E. 4). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 5 und 6). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertBasis for the right to family life, which is generally limited to the nuclear family.
Used to assess the requirements for admitting retirees, specifically regarding financial means.
Cited as the legal basis for the inadmissibility of admitting foreign nationals if they do not meet the requirements.
Cited in relation to the right to family life.
Refers to the admission of foreign nationals, including retirees.
Mentions the requirement of sufficient financial means for admission as a retiree.
Possibly related to special personal relationships to Switzerland for retiree admission.
Likely relates to the financial guarantees or support required for admission.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00496
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218680&W10_KEY=13317066&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00496 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.10.2018 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Recht auf Familienleben ausserhalb der Kernfamilie/Zulassung als Rentnerin. [Die 1937 geborene ägyptische Beschwerdeführerin möchte zu ihrem in der Schweiz lebenden und hier eingebürgerten Sohn ziehen, wobei sie ihr Nachzugsgesuch einerseits auf das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben stützt und andererseits ihre Zulassung als Rentnerin beantragt.] Kognition des Verwaltungsgerichts, Verfahrensgegenstand und Legitimation der Beschwerdeführerin (E. 1).
Der Anwesenheitsanspruch gestützt auf das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben ist grundsätzlich auf die Kernfamilie beschränkt und setzt ansonsten besondere Abhängigkeitsverhältnisse voraus. Die ägyptische Beschwerdeführerin leidet zwar an alterstypischen Gebrechen sowie den psychischen und physischen Folgen eines Raubüberfalls in ihrer Heimat, ist jedoch gemäss ärztlicher Beurteilung weiterhin zu einem selbständigen Leben in der Lage. Sie ist damit höchstens in finanzieller Hinsicht von ihrem Sohn abhängig, weshalb ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Familienleben entfällt (E. 2).
Eine Zulassung als Rentnerin setzt unter anderem besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz und hinreichende finanzielle Mittel voraus. Da die Beschwerdeführerin – soweit ersichtlich – weder über ein namhaftes Vermögen noch über existenzsichernde (Renten-)Einkünfte verfügt und bei einer Zulassung als Rentnerin auch keiner Erwerbstätigkeit nachgehen dürfte, wäre sie zur Finanzierung ihres hiesigen Aufenthalts auf die finanzielle Unterstützung ihres Sohnes angewiesen. Weder die Verpflichtungserklärungen des Sohnes noch die darüber hinaus angebotenen (Kranken-)Versicherungslösungen stellen die Finanzierung ihres Aufenthalts dauerhaft sicher.
Zudem führt eine Aufenthaltsfinanzierung durch den Sohn zu einem Abhängigkeitsverhältnis, was den gesetzgeberischen Intentionen widerspricht. Mangels hinreichender finanzieller Mittel kommt eine Zulassung als Rentnerin damit unabhängig von den behaupteten persönlichen Beziehungen zur Schweiz nicht in Betracht (E. 3). Verneinung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (E. 4). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 5 und 6). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS ÄGYPTEN BANKGARANTIE BESCHWERDELEGITIMATION BEZIEHUNG ZUR SCHWEIZ FAMILIENLEBEN FAMILIENNACHZUG FINANZIELLE MITTEL GARANTIEERKLÄRUNG PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT RENTNER RENTNERBEWILLIGUNG · Rechtsnormen:
· Art. 28 AuG Art. 30 Abs. I lit. b AuG Art. 62 Abs. I lit. e AuG Art. 96 AuG Art. 13 BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 25 VZAE Art. 25 Abs. I VZAE Art. 25 Abs. II VZAE Art. 25 Abs. IV VZAE Art. 31 Abs. I VZAE Art. 27 Abs. II ZGB Art. 328 Abs. I ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3