Social Assistance Repayment Due to Undeclared Moroccan Property Sale
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a claim for repayment of social assistance benefits after the recipients failed to declare ownership and sale of a property in Morocco for approximately 111,091 Swiss Francs. The court reasoned that the recipients had a legal duty to report their assets and the sale, and they could not use the argument that the proceeds could not be transferred or were used for debt repayment, as the property was unencumbered and the sale was not declared. This failure to disclose resulted in an unlawful receipt of benefits, and their request for free legal aid was denied due to a lack of demonstrated indigence.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe: Rückerstattungsforderung Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass der Beschwerdeführer 1 Eigentümer einer Liegenschaft in Marokko war, diese Liegenschaft für umgerechnet Fr. 111'091.- verkauft wurde und sie trotz Kenntnis ihrer Auskunfts- und Meldepflicht weder das Eigentum an der Liegenschaft noch deren Verkauf gegenüber der Beschwerdegegnerin deklariert haben (E. 4.1). Als Eigentümer der Liegenschaft war der Beschwerdeführer 1 am Verkaufserlös berechtigt, zumal die Liegenschaft im Zeitpunkt des Verkaufs unbelastet war (E. 4.2). Die Beschwerdeführenden machen geltend, aus dem Verkaufserlös hätten sie Schulden zurückbezahlt. Dabei handelt es sich jedoch nicht um Hypothekarschulden, wurde doch im Kaufvertrag ausdrücklich festgehalten, das verkaufte Objekt sei von jeder Belastung frei. Eine Situation im Sinn von § 22 SHV lag nicht vor. Die Beschwerdeführenden hätten deshalb den Verkaufserlös nicht zur Schuldentilgung verwenden dürfen (E. 4.3). Ob der Verkaufserlös von Marokko in die Schweiz hätte transferiert werden können, kann vorliegend offenbleiben, denn wer Vermögenswerte verschweigt, kann sich gegenüber einer entsprechenden Rückerstattungsforderung nach § 26 SHG nicht auf die Regelung von § 20 SHG bzw. darauf berufen, die Realisierung dieser Vermögenswerte sei nicht möglich oder nicht zumutbar (E. 4.4). Die Verletzung der Auskunftspflicht führte auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfeleistungen (E. 4.5). Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden haben ihre Mittellosigkeit nicht dargelegt, weshalb die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu Recht abwies (E. 5). Aus demselben Grund ist das Gesuch um UP/URB für das Beschwerdeverfahren abzuweisen (E. 6.2). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to justify the claim for reimbursement of social assistance.
Referenced in the context of the realization of assets for reimbursement claims.
Cited as a basis for legal proceedings in the administrative court.
Cited as a basis for legal proceedings in the administrative court.
Cited in relation to the obligation to disclose assets.
Cited regarding the obligation to disclose assets.
Cited in the context of the obligation to disclose assets.
Cited as a general administrative procedure law.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00495
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00495 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.11.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Rückerstattungsforderung Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass der Beschwerdeführer 1 Eigentümer einer Liegenschaft in Marokko war, diese Liegenschaft für umgerechnet Fr. 111'091.- verkauft wurde und sie trotz Kenntnis ihrer Auskunfts- und Meldepflicht weder das Eigentum an der Liegenschaft noch deren Verkauf gegenüber der Beschwerdegegnerin deklariert haben (E. 4.1).
Als Eigentümer der Liegenschaft war der Beschwerdeführer 1 am Verkaufserlös berechtigt, zumal die Liegenschaft im Zeitpunkt des Verkaufs unbelastet war (E. 4.2). Die Beschwerdeführenden machen geltend, aus dem Verkaufserlös hätten sie Schulden zurückbezahlt. Dabei handelt es sich jedoch nicht um Hypothekarschulden, wurde doch im Kaufvertrag ausdrücklich festgehalten, das verkaufte Objekt sei von jeder Belastung frei. Eine Situation im Sinn von § 22 SHV lag nicht vor. Die Beschwerdeführenden hätten deshalb den Verkaufserlös nicht zur Schuldentilgung verwenden dürfen (E. 4.3).
Ob der Verkaufserlös von Marokko in die Schweiz hätte transferiert werden können, kann vorliegend offenbleiben, denn wer Vermögenswerte verschweigt, kann sich gegenüber einer entsprechenden Rückerstattungsforderung nach § 26 SHG nicht auf die Regelung von § 20 SHG bzw. darauf berufen, die Realisierung dieser Vermögenswerte sei nicht möglich oder nicht zumutbar (E. 4.4). Die Verletzung der Auskunftspflicht führte auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfeleistungen (E. 4.5). Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden haben ihre Mittellosigkeit nicht dargelegt, weshalb die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu Recht abwies (E. 5).
Aus demselben Grund ist das Gesuch um UP/URB für das Beschwerdeverfahren abzuweisen (E. 6.2).
Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSKUNFTSPFLICHT GRUNDEIGENTUM MELDEPFLICHT MELDEPFLICHTVERLETZUNG NICHT DEKLARIERTE VERMÖGENSWERTE REALISIERBARKEIT RÜCKERSTATTUNG SOZIALHILFE SUBSIDIARITÄTSPRINZIP UNRECHTMÄSSIGER BEZUG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · Art./§ 170 Abs. I GG Art./§ 175 GG § 18 SHG § 20 SHG § 26 SHG § 16 SHV § 28 SHV § 16 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3