Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2018.00491 • VG ZH VB.2018.00491 KI-generiert

Building Permits Dispute: Access Routes and Necessity of Second Route

Geschäftsnummer VB.2018.00491
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed a dispute over building permits concerning access routes. While one access route was established as sufficient for normal use and emergencies, the applicant sought to also use a second, less conventional route, arguing it was necessary. The court reasoned that since a standard emergency access was already guaranteed, the second route did not need to meet the same stringent standards, nor was it prohibited from serving as an additional access point, especially given the anticipated low traffic increase and the applicant's failure to demonstrate significant private law impediments to its use. The court dismissed the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Baubewilligung (Erschliessung). Der mit Rekurs gestellte Antrag auf Ergänzung der Baubewilligung mit einer Auflage ist nicht deckungsgleich mit dem mit Beschwerde gestellten Antrag auf teilweise Aufhebung der Baubewilligung. Von einer unzulässigen Veränderung oder Erweiterung des Streitgegenstands kann vorliegend deswegen jedoch nicht gesprochen werden (E. 1.3.2). Da mit dem Z-Weg unbestrittenermassen eine normaliengerechte Notzufahrt zum Baugrundstück besteht, muss die Zufahrt via den X-Weg nicht zwingend auch als Notzufahrt ausgestaltet sein. Dies bedeutet jedoch weder, dass die Zufahrt via den X-Weg deswegen von vornherein nicht normaliengerecht oder gar verkehrssicher zu sein hätte, zumal ihr unbestrittenermassen eine mit derjenigen des X-Wegs jedenfalls vergleichbar relevante Erschliessungsfunktion angedacht ist, noch, dass die nicht normaliengerechte Zufahrt via den X-Weg deswegen von vornherein nicht als weitere Erschliessung zuzulassen wäre (E. 4.3) Vorliegend bestehen wichtige Gründe, um in Bezug auf den Y-Weg von den Zugangsnormalien abzuweichen, zumal künftig mit einem geringen zusätzlichen Verkehrsaufkommen darauf gerechnet werden kann, was die Frage der Verkehrssicherheit entschärft (E. 5.3 f.). Um geltend zu machen, dass einem Bauvorhaben privatrechtliche Hindernisse entgegenstehen – etwa in Form von Dienstbarkeiten, die auf einem Grundstück lasten –, muss grundsätzlich der zivilprozessuale Weg eingeschlagen werden. Lediglich dann, wenn privatrechtliche Institute baupolizeilich von Bedeutung sind, müssen sie im Baubewilligungsverfahren berücksichtigt werden. Solches ist angesichts des rechtsgenügenden Zugangs über den Z-Weg vorliegend nicht der Fall (E. 6.2). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Auflage der Baubewilligung hinreichende Zufahrt Besondere Verwendungsbedingungen Wegrecht Strassenbau Immobilienbesitz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 233 Abs. I PBG

Basis for the court's decision regarding building permits and related procedures.

§ 234 PBG

Cited in relation to the examination of building permits.

§ 236 Abs. I PBG

Used to assess the validity of building permits.

§ 237 Abs. II PBG

Applied in the context of appeals concerning building permits.

§ 297 Abs. I PBG

Relevant for the procedural aspects of building permit cases.

§ 360 Abs. I PBG

Constitutes the legal basis for the court's ruling on the substance of the case.

§ 360 Abs. III PBG

Deals with specific conditions or requirements within building permit procedures.

Art. 19 Abs. I RPG

Provides the framework for spatial planning regulations applied in the decision.

Art. 22 Abs. I RPG

Addresses zoning and land use aspects relevant to the building permit.

§ 3 Zugangsnormalien

Establishes standards for access which are central to the dispute.

§ 5 Zugangsnormalien

Concerns specific requirements for access, applied in the assessment.

§ 6 Zugangsnormalien

Used to evaluate the adequacy of access to the property.

§ 11 Zugangsnormalien

Applies to the conditions and provisions related to access, influencing the final order.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00491

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220641&W10_KEY=13317044&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00491 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.10.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung (Erschliessung). Der mit Rekurs gestellte Antrag auf Ergänzung der Baubewilligung mit einer Auflage ist nicht deckungsgleich mit dem mit Beschwerde gestellten Antrag auf teilweise Aufhebung der Baubewilligung. Von einer unzulässigen Veränderung oder Erweiterung des Streitgegenstands kann vorliegend deswegen jedoch nicht gesprochen werden (E. 1.3.2).

Da mit dem Z-Weg unbestrittenermassen eine normaliengerechte Notzufahrt zum Baugrundstück besteht, muss die Zufahrt via den X-Weg nicht zwingend auch als Notzufahrt ausgestaltet sein. Dies bedeutet jedoch weder, dass die Zufahrt via den X-Weg deswegen von vornherein nicht normaliengerecht oder gar verkehrssicher zu sein hätte, zumal ihr unbestrittenermassen eine mit derjenigen des X-Wegs jedenfalls vergleichbar relevante Erschliessungsfunktion angedacht ist, noch, dass die nicht normaliengerechte Zufahrt via den X-Weg deswegen von vornherein nicht als weitere Erschliessung zuzulassen wäre (E. 4.3) Vorliegend bestehen wichtige Gründe, um in Bezug auf den Y-Weg von den Zugangsnormalien abzuweichen, zumal künftig mit einem geringen zusätzlichen Verkehrsaufkommen darauf gerechnet werden kann, was die Frage der Verkehrssicherheit entschärft (E. 5.3 f.).

Um geltend zu machen, dass einem Bauvorhaben privatrechtliche Hindernisse entgegenstehen – etwa in Form von Dienstbarkeiten, die auf einem Grundstück lasten –, muss grundsätzlich der zivilprozessuale Weg eingeschlagen werden. Lediglich dann, wenn privatrechtliche Institute baupolizeilich von Bedeutung sind, müssen sie im Baubewilligungsverfahren berücksichtigt werden. Solches ist angesichts des rechtsgenügenden Zugangs über den Z-Weg vorliegend nicht der Fall (E. 6.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN ERSCHLIESSUNG FAHRBAHNBREITE NOTZUFAHRT PRIVATSTRASSE VERKEHRSSICHERHEIT ZUFAHRT ZUFAHRTSWEG ZUGÄNGLICHKEIT ZUGANGSNORMALIEN · Rechtsnormen:

· § 233 Abs. I PBG § 234 PBG § 236 Abs. I PBG § 237 Abs. II PBG § 297 Abs. I PBG § 360 Abs. I PBG § 360 Abs. III PBG Art. 19 Abs. I RPG Art. 22 Abs. I RPG § 3 Zugangsnormalien § 5 Zugangsnormalien § 6 Zugangsnormalien § 11 Zugangsnormalien · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3