Building Permits Dispute: Access Routes and Necessity of Second Route
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed a dispute over building permits concerning access routes. While one access route was established as sufficient for normal use and emergencies, the applicant sought to also use a second, less conventional route, arguing it was necessary. The court reasoned that since a standard emergency access was already guaranteed, the second route did not need to meet the same stringent standards, nor was it prohibited from serving as an additional access point, especially given the anticipated low traffic increase and the applicant's failure to demonstrate significant private law impediments to its use. The court dismissed the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Baubewilligung (Erschliessung). Der mit Rekurs gestellte Antrag auf Ergänzung der Baubewilligung mit einer Auflage ist nicht deckungsgleich mit dem mit Beschwerde gestellten Antrag auf teilweise Aufhebung der Baubewilligung. Von einer unzulässigen Veränderung oder Erweiterung des Streitgegenstands kann vorliegend deswegen jedoch nicht gesprochen werden (E. 1.3.2). Da mit dem Z-Weg unbestrittenermassen eine normaliengerechte Notzufahrt zum Baugrundstück besteht, muss die Zufahrt via den X-Weg nicht zwingend auch als Notzufahrt ausgestaltet sein. Dies bedeutet jedoch weder, dass die Zufahrt via den X-Weg deswegen von vornherein nicht normaliengerecht oder gar verkehrssicher zu sein hätte, zumal ihr unbestrittenermassen eine mit derjenigen des X-Wegs jedenfalls vergleichbar relevante Erschliessungsfunktion angedacht ist, noch, dass die nicht normaliengerechte Zufahrt via den X-Weg deswegen von vornherein nicht als weitere Erschliessung zuzulassen wäre (E. 4.3) Vorliegend bestehen wichtige Gründe, um in Bezug auf den Y-Weg von den Zugangsnormalien abzuweichen, zumal künftig mit einem geringen zusätzlichen Verkehrsaufkommen darauf gerechnet werden kann, was die Frage der Verkehrssicherheit entschärft (E. 5.3 f.). Um geltend zu machen, dass einem Bauvorhaben privatrechtliche Hindernisse entgegenstehen – etwa in Form von Dienstbarkeiten, die auf einem Grundstück lasten –, muss grundsätzlich der zivilprozessuale Weg eingeschlagen werden. Lediglich dann, wenn privatrechtliche Institute baupolizeilich von Bedeutung sind, müssen sie im Baubewilligungsverfahren berücksichtigt werden. Solches ist angesichts des rechtsgenügenden Zugangs über den Z-Weg vorliegend nicht der Fall (E. 6.2). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertBasis for the court's decision regarding building permits and related procedures.
Cited in relation to the examination of building permits.
Used to assess the validity of building permits.
Applied in the context of appeals concerning building permits.
Relevant for the procedural aspects of building permit cases.
Constitutes the legal basis for the court's ruling on the substance of the case.
Deals with specific conditions or requirements within building permit procedures.
Provides the framework for spatial planning regulations applied in the decision.
Addresses zoning and land use aspects relevant to the building permit.
Establishes standards for access which are central to the dispute.
Concerns specific requirements for access, applied in the assessment.
Used to evaluate the adequacy of access to the property.
Applies to the conditions and provisions related to access, influencing the final order.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00491
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00491 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.10.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung (Erschliessung). Der mit Rekurs gestellte Antrag auf Ergänzung der Baubewilligung mit einer Auflage ist nicht deckungsgleich mit dem mit Beschwerde gestellten Antrag auf teilweise Aufhebung der Baubewilligung. Von einer unzulässigen Veränderung oder Erweiterung des Streitgegenstands kann vorliegend deswegen jedoch nicht gesprochen werden (E. 1.3.2).
Da mit dem Z-Weg unbestrittenermassen eine normaliengerechte Notzufahrt zum Baugrundstück besteht, muss die Zufahrt via den X-Weg nicht zwingend auch als Notzufahrt ausgestaltet sein. Dies bedeutet jedoch weder, dass die Zufahrt via den X-Weg deswegen von vornherein nicht normaliengerecht oder gar verkehrssicher zu sein hätte, zumal ihr unbestrittenermassen eine mit derjenigen des X-Wegs jedenfalls vergleichbar relevante Erschliessungsfunktion angedacht ist, noch, dass die nicht normaliengerechte Zufahrt via den X-Weg deswegen von vornherein nicht als weitere Erschliessung zuzulassen wäre (E. 4.3) Vorliegend bestehen wichtige Gründe, um in Bezug auf den Y-Weg von den Zugangsnormalien abzuweichen, zumal künftig mit einem geringen zusätzlichen Verkehrsaufkommen darauf gerechnet werden kann, was die Frage der Verkehrssicherheit entschärft (E. 5.3 f.).
Um geltend zu machen, dass einem Bauvorhaben privatrechtliche Hindernisse entgegenstehen – etwa in Form von Dienstbarkeiten, die auf einem Grundstück lasten –, muss grundsätzlich der zivilprozessuale Weg eingeschlagen werden. Lediglich dann, wenn privatrechtliche Institute baupolizeilich von Bedeutung sind, müssen sie im Baubewilligungsverfahren berücksichtigt werden. Solches ist angesichts des rechtsgenügenden Zugangs über den Z-Weg vorliegend nicht der Fall (E. 6.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN ERSCHLIESSUNG FAHRBAHNBREITE NOTZUFAHRT PRIVATSTRASSE VERKEHRSSICHERHEIT ZUFAHRT ZUFAHRTSWEG ZUGÄNGLICHKEIT ZUGANGSNORMALIEN · Rechtsnormen:
· § 233 Abs. I PBG § 234 PBG § 236 Abs. I PBG § 237 Abs. II PBG § 297 Abs. I PBG § 360 Abs. I PBG § 360 Abs. III PBG Art. 19 Abs. I RPG Art. 22 Abs. I RPG § 3 Zugangsnormalien § 5 Zugangsnormalien § 6 Zugangsnormalien § 11 Zugangsnormalien · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3