Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2018.00485 • VG ZH VB.2018.00485 KI-generiert

Appeal Regarding Extension of Protective Order Denied

Geschäftsnummer VB.2018.00485
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party sought the extension of a protective order issued under the Protection Against Violence Act, specifically requesting a longer extension of a no-contact order against their partner, following an initial three-week extension granted by the judge. The court dismissed the appeal, reasoning that the initial judge's discretionary decision to extend the protective measure for only three weeks was not an abuse of discretion, especially since the appellant failed to substantiate the necessity of a three-month extension; furthermore, the appellant's own subsequent communication with the restrained party indicated that the need for distance was not overwhelmingly severe immediately following the order, rendering the appellant's claim of ignorance regarding their own obligation to adhere to the no-contact order irrelevant.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS180102 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Die Beschwerdeführerin beantragt eine fortdauernde Verlängerung des gegen ihren Partner angeordneten Kontaktverbots.] Indem der Haftrichter das Rayonverbot "lediglich" um drei Wochen erstreckte, übte er sein Ermessen nicht geradezu rechtsverletzend aus. Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht substanziiert dar, inwiefern gerade eine Erstreckung von drei Monaten notwendig wäre, um die Lage zwischen ihr und dem Beschwerdegegner (weiter) zu entspannen. Ihre Nachrichten an den Beschwerdegegner während des geltenden Kontaktverbots zeigen jedenfalls, dass ihr Bedürfnis nach Ruhe und Abstand zu diesem trotz der Schwangerschaft und der Sorge um ihr ungeborenes Kind bereits kurz nach Anordnung der Schutzmassnahmen durch die Mitbeteiligte nicht ausserordentlich stark ausgeprägt war. Dass die Beschwerdeführerin nicht gewusst haben will, dass das Kontaktverbot auch von ihr einzuhalten gewesen wäre, spielt insofern keine Rolle (E. 3.3). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Verlängerung der Untersuchungshaft verspätetes Fristerstreckungsgesuch Zulassung der Zwangsvollstreckung Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis Abänderung des Besuchsrechts Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 10 Abs. I GSG

This provision is implicitly the basis for the court's decision regarding the application of protective measures under the Protection Against Violence Act.

§ 50 Abs. I VRG

This provision is implicitly the basis for the court's decision regarding the extension of protective measures under the cantonal law.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00485

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00485 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.09.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS180102 · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Die Beschwerdeführerin beantragt eine fortdauernde Verlängerung des gegen ihren Partner angeordneten Kontaktverbots.] Indem der Haftrichter das Rayonverbot "lediglich" um drei Wochen erstreckte, übte er sein Ermessen nicht geradezu rechtsverletzend aus.

Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht substanziiert dar, inwiefern gerade eine Erstreckung von drei Monaten notwendig wäre, um die Lage zwischen ihr und dem Beschwerdegegner (weiter) zu entspannen. Ihre Nachrichten an den Beschwerdegegner während des geltenden Kontaktverbots zeigen jedenfalls, dass ihr Bedürfnis nach Ruhe und Abstand zu diesem trotz der Schwangerschaft und der Sorge um ihr ungeborenes Kind bereits kurz nach Anordnung der Schutzmassnahmen durch die Mitbeteiligte nicht ausserordentlich stark ausgeprägt war. Dass die Beschwerdeführerin nicht gewusst haben will, dass das Kontaktverbot auch von ihr einzuhalten gewesen wäre, spielt insofern keine Rolle (E. 3.3).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ERMESSEN ERMESSENSSPIELRAUM GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT RECHTSKONTROLLE VERLÄNGERUNG · Rechtsnormen: · Art. 10 Abs. I GSG § 50 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3