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VB.2018.00482 • VG ZH VB.2018.00482 KI-generiert

Right to Access Personal Data, Admissibility of Electronic Evidence

Geschäftsnummer VB.2018.00482
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court ruled on a request for access to personal data. While the request could not be fully granted because some data had already been deleted, the court found that intermediate decisions on the admissibility of evidence can be appealed with the final decision and that electronic data storage is a permissible form of evidence. The court emphasized that individuals generally have a right to access their personal data, and any refusal, restriction, or delay must be communicated through a formal, appealable order.

Legislator-Regeste

Amtlich

Informationszugang | Informationszugang (Zugang zu eigenen Personendaten). Zwischenentscheide sind durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. Demnach ist vorausgesetzt, dass auch nach Vorliegen des Endentscheids ein aktuelles Rechtsschutzinteresse bestehen muss, indem sich der Zwischenentscheid auf das Urteil der angerufenen Instanz über den angefochtenen Entscheid auswirken kann. Dies ist bei Zwischenverfügungen über die Zulassung eines Beweismittels der Fall (E. 1.2.2). Feststellung einer Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz (E. 2). Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit elektronischer Eingaben im Verwaltungsverfahren sind elektronische Datenträger mögliche und zulässige Beweismittel (E. 3.4.3). Jede Person hat grundsätzlich Zugang zu den eigenen Personendaten. Will das öffentliche Organ den Zugang zur gewünschten Information verweigern, einschränken oder aufschieben, so hat es eine Verfügung zu erlassen (E. 5.3.1). Da bereits einige Personendaten gelöscht wurden, konnte dem Gesuch des Beschwerdeführers nicht mehr vollumfänglich nachgekommen werden. Aufgrund dessen bestand für diese Daten nur noch die Möglichkeit, dem Beschwerdeführer die nicht vollständige Gewährung des verlangten Informationszugangs in verbindlicher und anfechtbarer Weise mittels einer Verfügung zu eröffnen (E. 5.3.4). Kein Vorliegen einer personalrechtlichen Streitigkeit (E. 7.2). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Auskunftsrecht über Personendaten Personendaten Medienöffentlichkeit Beweisanspruch digitaler Beweis Schutz der Privatsphäre

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. III BGG

Used to determine that interim decisions are appealable against the final decision, provided they affect its content.

Art. 29 Abs. I BV

Underpins the principle that every person has access to their personal data.

Art. 29 Abs. II BV

Relevant for the procedural requirement that public bodies must issue a decision when denying, restricting, or postponing access to information.

Art. 20 Abs. II IDG

Cited in relation to the general principle of access to personal data held by public bodies.

Art. 27 Abs. I IDG

Cited in relation to the formal requirement of a decision for denial of access to information.

Art. 18 Abs. II IDV

Relates to the admissibility of electronic media as evidence.

§ 13 Abs. III VRG

Related to the appealability of interim decisions.

§ 19a VRG

Cited in the context of the court's consideration of procedural delays.

§ 27c Abs. I VRG

Cited in relation to the formal requirement for a binding and appealable decision on incomplete information access.

§ 52 Abs. I VRG

Cited for the procedural aspect of issuing a binding and appealable decision to inform the applicant about the non-complete granting of requested information access.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00482

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00482 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.04.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Informationszugang · Informationszugang (Zugang zu eigenen Personendaten). Zwischenentscheide sind durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. Demnach ist vorausgesetzt, dass auch nach Vorliegen des Endentscheids ein aktuelles Rechtsschutzinteresse bestehen muss, indem sich der Zwischenentscheid auf das Urteil der angerufenen Instanz über den angefochtenen Entscheid auswirken kann.

Dies ist bei Zwischenverfügungen über die Zulassung eines Beweismittels der Fall (E. 1.2.2). Feststellung einer Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz (E. 2). Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit elektronischer Eingaben im Verwaltungsverfahren sind elektronische Datenträger mögliche und zulässige Beweismittel (E. 3.4.3). Jede Person hat grundsätzlich Zugang zu den eigenen Personendaten. Will das öffentliche Organ den Zugang zur gewünschten Information verweigern, einschränken oder aufschieben, so hat es eine Verfügung zu erlassen (E. 5.3.1).

Da bereits einige Personendaten gelöscht wurden, konnte dem Gesuch des Beschwerdeführers nicht mehr vollumfänglich nachgekommen werden. Aufgrund dessen bestand für diese Daten nur noch die Möglichkeit, dem Beschwerdeführer die nicht vollständige Gewährung des verlangten Informationszugangs in verbindlicher und anfechtbarer Weise mittels einer Verfügung zu eröffnen (E. 5.3.4). Kein Vorliegen einer personalrechtlichen Streitigkeit (E. 7.2). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSKUNFT BESCHÄFTIGUNGSPROGRAMM BEWEISMITTEL INFORMATIONSZUGANG PERSONALRECHTLICHE STREITIGKEIT PERSONENDATEN PROZESSLEITENDE VERFÜGUNG/ANORDNUNG RECHTLICHES GEHÖR RECHTSVERWEIGERUNG RECHTSVERZÖGERUNG SOZIALHILFE VERFÜGUNGSBEGRIFF ZWISCHENVERFÜGUNG · Rechtsnormen:

· Art. 93 Abs. III BGG Art. 29 Abs. I BV Art. 29 Abs. II BV Art. 20 Abs. II IDG Art. 27 Abs. I IDG Art. 18 Abs. II IDV § 13 Abs. III VRG § 19a VRG § 27c Abs. I VRG § 52 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3