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VB.2018.00480 • VG ZH VB.2018.00480 KI-generiert

Private School Student Entrance Exam Grade Challenge

Geschäftsnummer VB.2018.00480
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A litigant challenged the failing grade of their daughter on the central entrance examination for secondary schools, arguing that her previous grades from a private school were ignored, leading to discrimination compared to students from public schools whose prior grades were considered. The court reasoned that the examination and inclusion of prior grades are intended to assess suitability for secondary school, and since prior grades from public schools are demonstrably more comparable and objective than those from private schools, the regulation requiring private school students to achieve a higher examination score (a grade average of 4.0) than public school students who factor in prior grades (a combined average of 4.5) does not violate the principle of equal treatment, as the state has discretion in resource allocation for public education.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung | [Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen das Nichtbestehen der Zentralen Aufnahmeprüfung für die Langgymnasien durch ihre Tochter und macht geltend, als Schülerin aus einer Privatschule, deren Vornoten beim Aufnahmeentscheid keine Berücksichtigung fänden, sei die Tochter gegenüber den Prüfungskandidatinnen und -kandidaten aus einer öffentlichen Schule benachteiligt.] Richterliche Kontrolldichte bei der Überprüfung von Examensleistungen (E. 2). Das im Aufnahmereglement vorgeschriebene Aufnahmeverfahren dient der Abklärung der Befähigung und Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die Langgymnasien. Die Zuweisung der Schülerinnen und Schüler erfolgt dabei in erster Linie mittels einer (zentralen) Aufnahmeprüfung; optimieren lässt sich die Prognose für den Erfolg in der Probezeit bzw. für das Verbleiben im Gymnasium zudem durch das Einbeziehen von Erfahrungsnoten in den geprüften Fächern. Im Gegensatz zu den Prüfungsergebnissen der (einheitlichen) Zentralen Aufnahmeprüfung lassen sich Erfahrungsnoten allerdings von vornherein nur beschränkt miteinander vergleichen; besondere Probleme aber bereitet der Vergleich zwischen den Noten von Schülerinnen und Schülern einer öffentlichen Schule mit denjenigen von Schülerinnen und Schülern gleicher (Volksschul-)Stufe, welche eine Privatschule besuchen. Im Vergleich mit den Noten der letzteren Gruppe erlauben jene der Schülerinnen und Schüler öffentlicher Schulen mithin deutlich objektivere Aussagen und Vergleiche (zum Ganzen E. 4.2). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn das Aufnahmereglement nicht für alle Prüfungskandidierenden identische Aufnahmebedingungen statuiert. Insgesamt werden die Prüfungskandidatinnen und -kandidaten aus einer Privatschule, welche einen Prüfungsnotendurchschnitt von 4,0 erreichen müssen, nicht schlechter behandelt als das Gros der Schülerinnen und Schüler der Volksschule. Letztere müssen unter Berücksichtigung der Vornoten zusammen mit den Prüfungsleistungen einenNotendurchschnitt von 4,5 erreichen. Der Übertritt ins Langgymnasium trotz einer (knapp) ungenügenden Aufnahmeprüfung ist ihnen mithin nur mit einem Erfahrungsnotendurchschnitt von 5,25 oder höher möglich. Das trifft zwar gemäss den Durchschnittswerten auf eine beträchtliche Anzahl der Prüfungskandierenden zu; es darf aber nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Aufnahmeregelung für alle Schülerinnen und Schüler der Volksschule gilt, womit bereits eine (erhebliche) Vorselektion stattfindet. Dieser Spielraum ist den politischen Behörden bzw. dem Reglementgeber zuzugestehen, verfügt der Staat doch nur über beschränkte finanzielle Mittel zur Einrichtung und Führung öffentlicher Gymnasien (zum Ganzen E. 4.3). Abweisung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit.

Schlagwörter

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Privatschule Prüfungsreglement Hochschulbildung Anwaltszulassung Erziehungsmassnahme Anspruch auf Primarschulunterricht
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00480

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00480 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.11.2018 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.05.2019 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung · [Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen das Nichtbestehen der Zentralen Aufnahmeprüfung für die Langgymnasien durch ihre Tochter und macht geltend, als Schülerin aus einer Privatschule, deren Vornoten beim Aufnahmeentscheid keine Berücksichtigung fänden, sei die Tochter gegenüber den Prüfungskandidatinnen und -kandidaten aus einer öffentlichen Schule benachteiligt.] Richterliche Kontrolldichte bei der Überprüfung von Examensleistungen (E. 2).

Das im Aufnahmereglement vorgeschriebene Aufnahmeverfahren dient der Abklärung der Befähigung und Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die Langgymnasien. Die Zuweisung der Schülerinnen und Schüler erfolgt dabei in erster Linie mittels einer (zentralen) Aufnahmeprüfung; optimieren lässt sich die Prognose für den Erfolg in der Probezeit bzw. für das Verbleiben im Gymnasium zudem durch das Einbeziehen von Erfahrungsnoten in den geprüften Fächern. Im Gegensatz zu den Prüfungsergebnissen der (einheitlichen) Zentralen Aufnahmeprüfung lassen sich Erfahrungsnoten allerdings von vornherein nur beschränkt miteinander vergleichen; besondere Probleme aber bereitet der Vergleich zwischen den Noten von Schülerinnen und Schülern einer öffentlichen Schule mit denjenigen von Schülerinnen und Schülern gleicher (Volksschul-)Stufe, welche eine Privatschule besuchen.

Im Vergleich mit den Noten der letzteren Gruppe erlauben jene der Schülerinnen und Schüler öffentlicher Schulen mithin deutlich objektivere Aussagen und Vergleiche (zum Ganzen E. 4.2). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn das Aufnahmereglement nicht für alle Prüfungskandidierenden identische Aufnahmebedingungen statuiert. Insgesamt werden die Prüfungskandidatinnen und -kandidaten aus einer Privatschule, welche einen Prüfungsnotendurchschnitt von 4,0 erreichen müssen, nicht schlechter behandelt als das Gros der Schülerinnen und Schüler der Volksschule.

Letztere müssen unter Berücksichtigung der Vornoten zusammen mit den Prüfungsleistungen einenNotendurchschnitt von 4,5 erreichen. Der Übertritt ins Langgymnasium trotz einer (knapp) ungenügenden Aufnahmeprüfung ist ihnen mithin nur mit einem Erfahrungsnotendurchschnitt von 5,25 oder höher möglich. Das trifft zwar gemäss den Durchschnittswerten auf eine beträchtliche Anzahl der Prüfungskandierenden zu; es darf aber nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Aufnahmeregelung für alle Schülerinnen und Schüler der Volksschule gilt, womit bereits eine (erhebliche) Vorselektion stattfindet.

Dieser Spielraum ist den politischen Behörden bzw. dem Reglementgeber zuzugestehen, verfügt der Staat doch nur über beschränkte finanzielle Mittel zur Einrichtung und Führung öffentlicher Gymnasien (zum Ganzen E. 4.3). Abweisung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit. · --- · Stichworte: · AUFNAHMEPRÜFUNG ERFAHRUNGSNOTEN LANGGYMNASIUM NOTENSCHNITT PRIVATSCHULE RECHTSGLEICHHEITSGEBOT · Rechtsnormen: · Art. 11 Abs. 1 Langgymnasiumaufnahmereglement Art. 13 Abs. 2 Langgymnasiumaufnahmereglement § 14 MittelschulG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2