Building Permit Appeal: Requirement for Internally Accessible Staff Toilet Facility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an appeal against a building permit decision related to the requirement for an internally accessible staff toilet facility in a renovated or repurposed building. The court reasoned that premises and space groups must be equipped for their intended purpose, which includes adequate sanitary facilities readily accessible from workplaces, typically within 100 meters or one floor's height, without requiring exit from the building, as specified by relevant guidelines. While exceptions or relief may be granted under the principle of proportionality for renovations where strict adherence causes disproportionate hardship, the desire for more profitable property utilization does not justify foregoing a reasonable health protection measure, thus upholding the obligation to provide an accessible internal toilet.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Pflicht zur Erstellung einer gebäudeintern zugänglichen Personaltoilette Räume und Raumgruppen müssen zweckentsprechend ausgerüstet sein, insbesondere auch mit sanitären Einrichtungen. Arbeitsräume müssen Abortanlagen in hinreichender Zahl, Grösse und Art enthalten. Personaltoiletten sind in der Nähe der Arbeitsplätze zur Verfügung zu stellen. Die vom SECO verfasste diesbezügliche Wegleitung sieht vor, dass die Toiletten so gelegen sind, dass das Gebäude nicht verlassen werden muss. Zudem soll die Entfernung vom Arbeitsplatz nicht mehr als 100 m oder eine Geschosshöhe betragen. Entsprechendes hält auch das von der Stadt Zürich, Umwelt- und Gesundheitsschutz, verfasste Merkblatt betreffend Toilettenanlagen für Personal und Publikum fest (E. 2.2). Im Fall von Umbauten oder Umnutzungen können bei erschwerten baulichen Bedingungen Erleichterungen gewährt werden, wenn sonst unverhältnismässige Aufwendungen entstehen würden. Eine etwas gewinnbringendere Ausnützung einer Liegenschaft allein berechtigt jedoch nicht dazu, eine zumutbare Massnahme zum Gesundheitsschutz zu unterlassen bzw. keinen gebäudeinternen Zugang zur Toilette zu erstellen (E. 2.5). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article, concerning the obligation to provide sanitary facilities, appears to be the primary legal basis for the court's final decision to dismiss the appeal ('Abweisung').
Although not explicitly visible in the provided snippet of the dispositive, this is the standard provision cited by Swiss administrative courts for ordering costs when dismissing an appeal.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00474
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00474 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.01.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.07.2019 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Pflicht zur Erstellung einer gebäudeintern zugänglichen Personaltoilette Räume und Raumgruppen müssen zweckentsprechend ausgerüstet sein, insbesondere auch mit sanitären Einrichtungen.
Arbeitsräume müssen Abortanlagen in hinreichender Zahl, Grösse und Art enthalten. Personaltoiletten sind in der Nähe der Arbeitsplätze zur Verfügung zu stellen. Die vom SECO verfasste diesbezügliche Wegleitung sieht vor, dass die Toiletten so gelegen sind, dass das Gebäude nicht verlassen werden muss. Zudem soll die Entfernung vom Arbeitsplatz nicht mehr als 100 m oder eine Geschosshöhe betragen. Entsprechendes hält auch das von der Stadt Zürich, Umwelt- und Gesundheitsschutz, verfasste Merkblatt betreffend Toilettenanlagen für Personal und Publikum fest (E. 2.2).
Im Fall von Umbauten oder Umnutzungen können bei erschwerten baulichen Bedingungen Erleichterungen gewährt werden, wenn sonst unverhältnismässige Aufwendungen entstehen würden. Eine etwas gewinnbringendere Ausnützung einer Liegenschaft allein berechtigt jedoch nicht dazu, eine zumutbare Massnahme zum Gesundheitsschutz zu unterlassen bzw. keinen gebäudeinternen Zugang zur Toilette zu erstellen (E. 2.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · ARBEITSRAUM GESUNDHEITSSCHUTZ GLEICHBEHANDLUNGSPRINZIP SANITÄRE EINRICHTUNGEN TOILETTE VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRINZIP · Rechtsnormen:
· § 2 Abs. I lit. b ARGV 3 § 32 ARGV 3 § 11 lit. b BBauV I § 300 Abs. II PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4