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VB.2018.00468 • VG ZH VB.2018.00468 KI-generiert

Appeal on Real Estate Acquisition Permit Requirement for Foreign Entities

Geschäftsnummer VB.2018.00468
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned an appeal against a determination that the acquisition of a purchase right for several properties by an entity was not subject to the special permit requirement under the Federal Act on the Acquisition of Real Estate by Persons Abroad, despite an earlier rejection of the appeal based on incorrect documentation regarding the number of shares held by foreign entities. The court reasoned that the subsequent submission of corrected documents demonstrated a lack of foreign control, thus confirming that no permit was required, leading to the acceptance of the appeal regarding this core issue, although the court declined to rule on a procedural request for a checklist of required documents from the permitting authority, applying the principle that costs should follow the event causing them.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erwerben von Grundstücken durch Personen im Ausland | Feststellung der Nichtbewilligungspflicht gemäss Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Die Beschwerdeführerin wehrte sich gegen die Feststellung der Nichtbewilligungspflicht gemäss BewG für den Erwerb eines Kaufrechts an mehreren Grundstücken. Sie reichte im Rekursverfahren Unterlagen des Steueramts ein, welche mit einem Fehler in Bezug auf die Zahl gehaltener Aktien behaftet waren, was die Vorinstanz zur Abweisung des Rekurses veranlasste. Im Beschwerdeverfahren machte die Beschwerdeführerin auf den Fehler aufmerksam und reichte die korrigierten Unterlagen nach, aufgrund derer davon auszugehen ist, dass keine ausländische Beherrschung vorliegt, was in diesem Fall zur Nichtbewilligungspflicht führt (E. 5). Grundlagen zum Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland und Sachverhaltsfeststellung durch die Bewilligungsbehörde (E. 2). Das Verwaltungsgericht ist nicht zuständig zur Erstellung einer Checkliste der benötigten Unterlagen der Bewilligungsbehörde, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist (E. 5.5). Kostenauflage nach Verursacherprinzip (E. 6). Gutheissung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Erwerb von Grundeigentum juristische Person Eigentumsrecht Prozessvoraussetzung Fremdes Recht Bewertung ausländischen Grundeigentums

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 BewG

This provision is likely the core legal basis governing the requirement for permits for the acquisition of real estate by persons abroad, which was the subject of the dispute.

Art. 4 lit. c BewG

This provision is cited as a basis related to the regulations on the acquisition of real estate by persons abroad.

Art. 22 BewG

This provision is cited as a basis concerning the regulations on the acquisition of real estate by persons abroad.

Art. 22 Abs. 1 BewG

This specific subsection is cited as a basis concerning the regulations on the acquisition of real estate by persons abroad.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00468

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00468 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.04.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Erwerben von Grundstücken durch Personen im Ausland · Feststellung der Nichtbewilligungspflicht gemäss Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Die Beschwerdeführerin wehrte sich gegen die Feststellung der Nichtbewilligungspflicht gemäss BewG für den Erwerb eines Kaufrechts an mehreren Grundstücken.

Sie reichte im Rekursverfahren Unterlagen des Steueramts ein, welche mit einem Fehler in Bezug auf die Zahl gehaltener Aktien behaftet waren, was die Vorinstanz zur Abweisung des Rekurses veranlasste. Im Beschwerdeverfahren machte die Beschwerdeführerin auf den Fehler aufmerksam und reichte die korrigierten Unterlagen nach, aufgrund derer davon auszugehen ist, dass keine ausländische Beherrschung vorliegt, was in diesem Fall zur Nichtbewilligungspflicht führt (E. 5). Grundlagen zum Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland und Sachverhaltsfeststellung durch die Bewilligungsbehörde (E. 2).

Das Verwaltungsgericht ist nicht zuständig zur Erstellung einer Checkliste der benötigten Unterlagen der Bewilligungsbehörde, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist (E. 5.5). Kostenauflage nach Verursacherprinzip (E. 6). Gutheissung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · AUSLAND AUSLÄNDER BEWEISKRAFT BEWILLIGUNGSPFLICHT BEWILLIGUNGSVERFAHREN ERWERB GRUNDSTÜCK MITWIRKUNGSPFLICHT RECHTLICHES GEHÖR ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT WERTSCHRIFTENVERZEICHNIS · Rechtsnormen: · Art. 2 BewG Art. 4 lit. c BewG Art. 22 BewG Art. 22 Abs. 1 BewG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3