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VB.2018.00467 • VG ZH VB.2018.00467 KI-generiert

Building Permit Requirements for Structures Near Listed Buildings

Geschäftsnummer VB.2018.00467
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a case concerning a subsequent building permit for small structures near a listed residential building. The court reasoned that a building authority must initiate permit proceedings if there is a possibility of a situation requiring a permit, and a failure to do so is only permissible in clear cases where no public or neighbor interest in prior control exists. It emphasized that exemption from permit requirements does not waive the obligation to comply with substantive law, and authorities cannot forgo further investigation of non-compliant structures by claiming they are not subject to permit requirements. The court also found that design requirements for listed buildings and core zones must be assessed holistically, not just for recently altered areas, and that an exception permit for a sauna building was rightly revoked because the cited circumstances were too general to justify an exception.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Nachträgliche Baubewilligung für diverse Kleinbauten neben inventarisiertem Wohnhaus: Frage der Verfahrenseinleitung; Einhaltung der Bauvorschriften; Erteilung Ausnahmebewilligung. Bestehen Anhaltspunkte, dass ein bewilligungspflichtiger Sachverhalt vorliegen könnte, hat die Baubehörde ein Bewilligungsverfahren einzuleiten. Das Nichteinleiten eines Baubewilligungsverfahrens setzt einen klaren Fall voraus, bei welchem von vornherein gesagt werden kann, dass kein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Die Befreiung von der Bewilligungspflicht entbindet allerdings nicht von der Pflicht, die Vorschriften des materiellen Rechts einzuhalten. Wird der Baubehörde ein baurechtswidriger Zustand zur Kenntnis gebracht, kann sie daher nicht unter dem Hinweis, für die fragliche Baute bestehe keine Bewilligungspflicht, auf weitere Untersuchungen verzichten (E. 3.3). Das Baurekursgericht schützte die nachträgliche Baubewilligung für die Miststockumrandung ohne weitere Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Da der Beschwerdeführer seinen Einwand im Rekursverfahren nicht erhoben hatte, ist nicht zu beanstanden, dass der Rekursentscheid diesbezüglich keine präzisierenden Ausführungen enthält (E. 5.3). Die Frage, ob die Vorgartengestaltung den gestalterischen Anforderungen des inventarisierten Gebäudes und der Kernzone genügt, kann im vorliegenden Fall nur im Rahmen einer Gesamtbetrachtung beurteilt werden. Die Einhaltung der gestalterischen Vorgaben des Planungs- und Baugesetzes ist im Zusammenhang mit Objekten des Natur- und Heimatschutzes ausdrücklich unabhängig vom Erfordernis eines Baubewilligungsverfahrens sicherzustellen. Eine Beschränkung auf den jüngst neu gestalteten Bereich erweist sich daher als rechtswidrig (E. 6.3). Ob eine frühere Veränderung baurechtlich beurteilt worden war, ist den Akten nicht zu entnehmen (E. 6.4). Das Baurekursgericht hat die erteilte Ausnahmebewilligung des Saunagebäudes zu Recht aufgehoben.Sachumstände, die in einer Vielzahl von Fällen angeführt werden könnten, vermögen eine Ausnahmebewilligung nicht zu rechtfertigen (E. 7.3). Teilweise Gutheissung und (Sprung-)Rückweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligungspflicht Baupolizei Freihaltezone öffentliches Gebäude öffentlich-rechtliches Bauverbot städtebauliche Vorschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 238 Abs. I PBG

Used as the basis for initiating a building permit procedure when there are indications of a reportable situation.

§ 238 Abs. II PBG

The exemption from the permit requirement does not relieve the obligation to comply with substantive law.

§ 265 PBG

Requirement to ensure compliance with design specifications for protected buildings, independent of the permit procedure.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00467

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00467 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.05.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Nachträgliche Baubewilligung für diverse Kleinbauten neben inventarisiertem Wohnhaus: Frage der Verfahrenseinleitung; Einhaltung der Bauvorschriften; Erteilung Ausnahmebewilligung. Bestehen Anhaltspunkte, dass ein bewilligungspflichtiger Sachverhalt vorliegen könnte, hat die Baubehörde ein Bewilligungsverfahren einzuleiten.

Das Nichteinleiten eines Baubewilligungsverfahrens setzt einen klaren Fall voraus, bei welchem von vornherein gesagt werden kann, dass kein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Die Befreiung von der Bewilligungspflicht entbindet allerdings nicht von der Pflicht, die Vorschriften des materiellen Rechts einzuhalten. Wird der Baubehörde ein baurechtswidriger Zustand zur Kenntnis gebracht, kann sie daher nicht unter dem Hinweis, für die fragliche Baute bestehe keine Bewilligungspflicht, auf weitere Untersuchungen verzichten (E. 3.3).

Das Baurekursgericht schützte die nachträgliche Baubewilligung für die Miststockumrandung ohne weitere Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Da der Beschwerdeführer seinen Einwand im Rekursverfahren nicht erhoben hatte, ist nicht zu beanstanden, dass der Rekursentscheid diesbezüglich keine präzisierenden Ausführungen enthält (E. 5.3).

Die Frage, ob die Vorgartengestaltung den gestalterischen Anforderungen des inventarisierten Gebäudes und der Kernzone genügt, kann im vorliegenden Fall nur im Rahmen einer Gesamtbetrachtung beurteilt werden. Die Einhaltung der gestalterischen Vorgaben des Planungs- und Baugesetzes ist im Zusammenhang mit Objekten des Natur- und Heimatschutzes ausdrücklich unabhängig vom Erfordernis eines Baubewilligungsverfahrens sicherzustellen. Eine Beschränkung auf den jüngst neu gestalteten Bereich erweist sich daher als rechtswidrig (E. 6.3). Ob eine frühere Veränderung baurechtlich beurteilt worden war, ist den Akten nicht zu entnehmen (E. 6.4).

Das Baurekursgericht hat die erteilte Ausnahmebewilligung des Saunagebäudes zu Recht aufgehoben.Sachumstände, die in einer Vielzahl von Fällen angeführt werden könnten, vermögen eine Ausnahmebewilligung nicht zu rechtfertigen (E. 7.3). Teilweise Gutheissung und (Sprung-)Rückweisung. · --- · Stichworte: · AKTEN AUSNAHMEBEWILLIGUNG BAUBEWILLIGUNGSPFLICHT EINORDNUNG FUNKTIONALE ZUSTÄNDIGKEIT GEMEINDEAUTONOMIE GESTALTUNG INVENTAR KERNZONE LEGITIMATION NACHTRÄGLICHES BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN ORTSBILD VERÄNDERUNG · Rechtsnormen: · Art. 50 Abs. I BV Art. 18 KV § 220 PBG § 238 Abs. I PBG § 238 Abs. II PBG § 265 PBG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2