Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2018.00464 • VG ZH VB.2018.00464 KI-generiert

Employee v. Employer (Service Bonus Reconsideration)

Geschäftsnummer VB.2018.00464
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An employee, upon retirement, sought reconsideration of a service anniversary bonus denied because a fixed, fictitious re-entry date placed him just short of the required twenty years of service, despite his prior tutoring roles in the 1970s potentially qualifying him for earlier crediting. The court found that the conditions for reconsideration were met because the employee sufficiently substantiated his earlier employment through official records, and in this situation, the interest in correct application of the law outweighed the opposing party's interest in finality and legal certainty regarding the unappealable employment decree.

Legislator-Regeste

Amtlich

Dienstaltersgeschenk/Wiedererwägungsgesuch | [Für den Beschwerdeführer wurde bei seinem Wiedereintritt als Mitarbeiter der Universität Zürich ein fiktives Eintrittsdatum festgelegt. Bei seiner ordentlichen Pensionierung im Jahr 2017 verpasste er das Dienstaltersgeschenk für 20 Dienstjahre um wenige Monate. Mit seinem Wiedererwägungsgesuch betreffend fiktives Eintrittsdatum macht er die Anrechnung früherer Tutoraten in den 1970er-Jahren geltend.] Die Aufforderung der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer solle bestätigen, dass es sich bei den fraglichen Tutoraten um solche im Rahmen einer Semesterassistenz handle, damit sie seinem Wiedererwägungsantrag stattgeben könne, kann nicht als Zusicherung für die Ausrichtung des Dienstaltersgeschenks betrachtet werden (E. 3.3). Zwar ist die Anstellungsverfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen; es ist jedoch fraglich, ob die Rechtskraftwirkung auch das fiktive Eintrittsdatum mitumfasst. Dies bedarf vorliegend keiner abschliessenden Beurteilung, weil ein Rückkommensgrund ohnehin zu bejahen ist (E. 3.4). Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung sind erfüllt. In dieser Konstellation überwiegt das Interesse des Beschwerdeführers an einer richtigen Rechtsanwendung jenes der Beschwerdegegnerin am Vertrauensschutz und der Rechtssicherheit (E. 3.5). Der Beschwerdeführer vermag das Vorliegen vorgängiger Tutoratsanstellungen - mittels seines individuellen Kontos bei der AHV-Ausgleichskasse, Testatheften und aktenkundigen Auszugs aus einer Festschrift - hinreichend zu belegen (E. 4). Gutheissung.

Schlagwörter

KI-generiert
Pensionierung Überprüfung einer früheren Entscheidung Beschäftigungsbedingungen Neuberechnung der Ergänzungsleistungen Entschädigung für Dienstleistungen Gehaltsprämie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 167 VVPG
This provision is cited in the context of granting the reconsideration request (Wiedererwägung).
§ 45 VVPG
This provision concerns the requirements for the service anniversary bonus (Dienstaltersgeschenk), which is the core issue addressed by the decision.
§ 14 VVPG
This provision concerns the requirements for the service anniversary bonus (Dienstaltersgeschenk), which is the core issue addressed by the decision.
§ 28 Abs. I PV
This procedural provision is implicitly related to the employment relationship which is the subject of the dispute.
§ 13 Abs. III PG
This provision likely governs the underlying employment framework relevant to the service anniversary bonus.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 167 VVPG

This provision is cited in the context of granting the reconsideration request (Wiedererwägung).

§ 45 VVPG

This provision concerns the requirements for the service anniversary bonus (Dienstaltersgeschenk), which is the core issue addressed by the decision.

§ 14 VVPG

This provision concerns the requirements for the service anniversary bonus (Dienstaltersgeschenk), which is the core issue addressed by the decision.

§ 28 Abs. I PV

This procedural provision is implicitly related to the employment relationship which is the subject of the dispute.

§ 13 Abs. III PG

This provision likely governs the underlying employment framework relevant to the service anniversary bonus.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00464

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218989&W10_KEY=13317065&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00464 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.01.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Dienstaltersgeschenk/Wiedererwägungsgesuch · [Für den Beschwerdeführer wurde bei seinem Wiedereintritt als Mitarbeiter der Universität Zürich ein fiktives Eintrittsdatum festgelegt. Bei seiner ordentlichen Pensionierung im Jahr 2017 verpasste er das Dienstaltersgeschenk für 20 Dienstjahre um wenige Monate.

Mit seinem Wiedererwägungsgesuch betreffend fiktives Eintrittsdatum macht er die Anrechnung früherer Tutoraten in den 1970er-Jahren geltend.] Die Aufforderung der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer solle bestätigen, dass es sich bei den fraglichen Tutoraten um solche im Rahmen einer Semesterassistenz handle, damit sie seinem Wiedererwägungsantrag stattgeben könne, kann nicht als Zusicherung für die Ausrichtung des Dienstaltersgeschenks betrachtet werden (E. 3.3). Zwar ist die Anstellungsverfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen; es ist jedoch fraglich, ob die Rechtskraftwirkung auch das fiktive Eintrittsdatum mitumfasst.

Dies bedarf vorliegend keiner abschliessenden Beurteilung, weil ein Rückkommensgrund ohnehin zu bejahen ist (E. 3.4). Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung sind erfüllt. In dieser Konstellation überwiegt das Interesse des Beschwerdeführers an einer richtigen Rechtsanwendung jenes der Beschwerdegegnerin am Vertrauensschutz und der Rechtssicherheit (E. 3.5). Der Beschwerdeführer vermag das Vorliegen vorgängiger Tutoratsanstellungen - mittels seines individuellen Kontos bei der AHV-Ausgleichskasse, Testatheften und aktenkundigen Auszugs aus einer Festschrift - hinreichend zu belegen (E. 4).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · ANSTELLUNGSVERHÄLTNIS DIENSTALTERSGESCHENK FIKTIVES EINTRITTSDATUM RECHTSKRAFT WIEDERERWÄGUNG · Rechtsnormen: · § 13 Abs. III PG § 28 Abs. I PV § 14 VVPG § 45 VVPG § 167 VVPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3