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VB.2018.00463 • VG ZH VB.2018.00463 KI-generiert

Hardship Residence Permit Denied Due to Lack of Credibility and Insufficient Ties

Geschäftsnummer VB.2018.00463
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a decision to deny a hardship residence permit to a woman who claimed a fear of reprisals in her home country after a divorce over ten years prior, finding her claims not credible and noting her existing social network there. The court also found that she had insufficient emotional and financial ties to her children from a previous marriage to warrant the permit. While acknowledging the need for careful planning regarding her return due to health issues, the court deemed the costs of a submitted report unnecessary for protecting her interests.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | [Nichterteilung einer Härtefallbewilligung] Die Beschwerdeführerin pflegt zu ihren beiden Kindern aus erster Ehe weder in affektiver noch in wirtschaftlicher Hinsicht eine enge Beziehung (E. 2.2). Die Beschwerdeführerin hielt sich von 2001 bis 2007 mit geregelten Status in der Schweiz auf, reiste 2008 erneut in die Schweiz und verblieb auch nach Ablauf des Touristenvisums. Sie ist alleinerziehende Mutter von drei Kindern in anpassungsfähigem Alter (rund sieben-, fünf- und zweijährig). Die Bescherdeführerin moniert, dass ihr als geschiedener Frau bei einer Rückkehr in die Heimat Repressalien durch eigene Familienangehörige drohten. Dies erscheint nicht glaubhaft, liegt die Scheidung von ihrem ersten Ehemann mehr als zehn Jahre zurück. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein soziales Netzwerk in ihrem Heimatland. An der Zumutbarkeit der Rückkehr in ihre Heimat vermag der von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht nichts zu ändern, setzt sich dieser vorwiegend mit der allgemeinen Situation von alleinerziehenden Müttern und geschiedenen Frauen auseinander (E. 3.2). Aufgrund der aktuellen gesundheitlichen Problematik der Beschwerdeführerin ist der Vollzug sorgfältig zu planen (E. 3.3). Die Auslagen für die Erstellung des Berichts stellen vorliegend keine für die Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin notwendige Kosten dar (E. 4.3). Gutheissung uP/URB. Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen finanzielle Notlage mangelnde Glaubhaftigkeit Nachweis der Staatenlosigkeit Vollzugshindernisse Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 Abs. I lit. b AIG

Cited as the legal basis for denying the hardship permit due to lack of close relationship with children from a previous marriage and the unlikelihood of reprisals.

Art. 64d AIG

Cited to determine that the expenses for the report were not necessary for safeguarding the interests of the petitioner.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00463

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00463 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.03.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.08.2019 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [Nichterteilung einer Härtefallbewilligung] Die Beschwerdeführerin pflegt zu ihren beiden Kindern aus erster Ehe weder in affektiver noch in wirtschaftlicher Hinsicht eine enge Beziehung (E. 2.2).

Die Beschwerdeführerin hielt sich von 2001 bis 2007 mit geregelten Status in der Schweiz auf, reiste 2008 erneut in die Schweiz und verblieb auch nach Ablauf des Touristenvisums. Sie ist alleinerziehende Mutter von drei Kindern in anpassungsfähigem Alter (rund sieben-, fünf- und zweijährig). Die Bescherdeführerin moniert, dass ihr als geschiedener Frau bei einer Rückkehr in die Heimat Repressalien durch eigene Familienangehörige drohten. Dies erscheint nicht glaubhaft, liegt die Scheidung von ihrem ersten Ehemann mehr als zehn Jahre zurück.

Die Beschwerdeführerin verfügt über ein soziales Netzwerk in ihrem Heimatland. An der Zumutbarkeit der Rückkehr in ihre Heimat vermag der von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht nichts zu ändern, setzt sich dieser vorwiegend mit der allgemeinen Situation von alleinerziehenden Müttern und geschiedenen Frauen auseinander (E. 3.2). Aufgrund der aktuellen gesundheitlichen Problematik der Beschwerdeführerin ist der Vollzug sorgfältig zu planen (E. 3.3). Die Auslagen für die Erstellung des Berichts stellen vorliegend keine für die Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin notwendige Kosten dar (E. 4.3).

Gutheissung uP/URB. Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ALLEINERZIEHENDE/-ER HÄRTEFALLBEWILLIGUNG KINDESWOHL NOTWENDIGE AUFWENDUNG SCHWERWIEGENDER PERSÖNLICHER HÄRTEFALL · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 64d AIG Art. 13 BV Art. 8 EMRK Art. 3 KRK § 16 VRG Art. 31 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3