Advance Payment for Neighborhood Development Plan Not Independently Challengeable
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed whether a required advance payment for a neighborhood development plan constitutes a challengeable interim decision. The court reasoned that, according to its established jurisprudence, such advance payments do not cause irreparable legal disadvantage, and therefore, are not independently challengeable. This aligns with previous decisions by both this court and the federal court, which have found that advance payments in neighborhood development plans are not appealable interim decisions.
Legislator-Regeste
AmtlichQuartierplan (Kostenverleger) | Anfechtbarkeit eines Kostenvorschusses im Quartierplanverfahren. Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei der Anordnung einer Quartierplanbehörde, Kostenvorschüsse zu verlangen, um einen Zwischenentscheid. Für die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden verweist § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss auf Art. 91-93 BGG. Dass § 19a Abs. 2 VRG nur "sinngemäss" auf Art. 91-93 BGG verweist, erlaubt, die unterschiedlichen Aufgaben des Baurekurs-, Verwaltungs-, und Bundesgerichts zu berücksichtigen. Deshalb erweist sich vor Verwaltungsgericht bzw. vor Baurekursgericht unter Umständen auch ein Zwischenentscheid als anfechtbar, der vor Bundesgericht bzw. Verwaltungsgericht nicht angefochten werden könnte. Im Unterschied zum Baurekursgericht verneinten das Verwaltungsgericht sowie das Bundesgericht die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden betreffend Akontozahlungen im Quartierplanverfahren. Denn nach der Rechtsprechung bedarf es eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur, welcher nicht gegeben ist (E. 2). Nichteintreten.
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KI-generiertThe court relied on this provision to not admit the appeal because the appealed decision was an interim decision, and no irreparable disadvantage of a legal nature was evident.
This provision refers to Articles 91-93 BGG for the appealability of interim decisions in the context of zoning plans.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00462
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00462 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.11.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Quartierplan (Kostenverleger) · Anfechtbarkeit eines Kostenvorschusses im Quartierplanverfahren. Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei der Anordnung einer Quartierplanbehörde, Kostenvorschüsse zu verlangen, um einen Zwischenentscheid. Für die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden verweist § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss auf Art. 91-93 BGG. Dass § 19a Abs. 2 VRG nur "sinngemäss" auf Art. 91-93 BGG verweist, erlaubt, die unterschiedlichen Aufgaben des Baurekurs-, Verwaltungs-, und Bundesgerichts zu berücksichtigen.
Deshalb erweist sich vor Verwaltungsgericht bzw. vor Baurekursgericht unter Umständen auch ein Zwischenentscheid als anfechtbar, der vor Bundesgericht bzw. Verwaltungsgericht nicht angefochten werden könnte. Im Unterschied zum Baurekursgericht verneinten das Verwaltungsgericht sowie das Bundesgericht die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden betreffend Akontozahlungen im Quartierplanverfahren. Denn nach der Rechtsprechung bedarf es eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur, welcher nicht gegeben ist (E. 2). Nichteintreten. · --- · Stichworte:
· ANFECHTBARKEIT KOSTENVORSCHUSS NACHTEIL, NICHT WIEDER GUTZUMACHENDER QUARTIERPLANKOSTEN ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 93 Abs. I BGG § 19a Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3