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VB.2018.00461 • VG ZH VB.2018.00461 KI-generiert

Detention Upheld Pending Rehabilitation and Social Support, Conditional Release Recommended

Geschäftsnummer VB.2018.00461
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court declined to consider a claim for damages and compensation, finding that while psychiatric evaluations indicated an increased risk of recidivism related to drug use, the expert opinion assessed the likelihood of severe offenses as low. The court upheld the continued detention, not due to the risk of severe offenses, but because the individual had not yet benefited from rehabilitative measures or had adequate social support upon release, recommending that authorities explore conditional release options and assist the individual in preparing for reintegration into their home country.

Legislator-Regeste

Amtlich

bedingte Entlassung aus der Verwahrung | Bedingte Entlassung aus der Verwahrung. Nichteintreten auf das Schadenersatz-/Genugtuungsbegehren (E. 1.3). "Bewährung" im Sinn von Art. 64a Abs. 1 StGB bedeutet, dass die Gefahr von weiteren Delikten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB zu verneinen ist (E. 2.2). Die psychiatrischen Gutachten sind nicht zu beanstanden. Sie nehmen fachlich überzeugend eine umfassende Würdigung der Situation des Beschwerdeführers vor und sprechen sich zu den für die Frage der bedingten Entlassung aus der Verwahrung massgebenden Gesichtspunkten wie Vollzugsverlauf, Rückfallgefahr und Legalprognose aus (E. 4.1.2). Beim Beschwerdeführer besteht zwar eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass er wieder drogensüchtig wird und es diesfalls in einer spezifischen Ausnahmesituation erneut zu einer Gefährdung des Lebens und Freiheitsberaubung kommen könnte. Der Gutachter schätzt das Risiko für solch schwere Taten jedoch als gering ein. Die Fortführung der Verwahrung erscheint demnach (nur) deshalb noch gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer sich bislang nicht mittels Vollzugslockerungen auf die Freiheit vorbereiten konnte und er offenbar über keinen hinreichenden sozialen Empfangsraum verfügt. Es erscheint aber nunmehr angezeigt, dass der Beschwerdegegner Vollzugslockerungen prüft sowie den Beschwerdeführer bei seinen Anstrengungen, seine Ausgangslage nach der Entlassung in sein Heimatland zu verbessern, unterstützt (E. 4.1.4). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 5.2). Abweisung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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bedingte Entlassung Haftentschädigung Eingliederungsrisiko psychiatrisches Gutachten Risikobewertung Schadenersatzbemessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. I StGB

Cited as the basis for the assessment of the risk of further offenses and the denial of the risk of further offenses for conditional release.

Art. 64a Abs. I StGB

Cited as the definition of 'probation' in the context of conditional release, requiring the denial of the risk of further offenses.

Art. 64b Abs. I lit. a StGB

Mentioned in relation to the continuation of detention, although the primary reasoning focuses on other aspects.

§ 5a VRG

Basis for granting legal aid (unentgeltliche Prozessführung).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00461

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00461 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.12.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung aus der Verwahrung · Bedingte Entlassung aus der Verwahrung. Nichteintreten auf das Schadenersatz-/Genugtuungsbegehren (E. 1.3). "Bewährung" im Sinn von Art. 64a Abs. 1 StGB bedeutet, dass die Gefahr von weiteren Delikten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB zu verneinen ist (E. 2.2).

Die psychiatrischen Gutachten sind nicht zu beanstanden. Sie nehmen fachlich überzeugend eine umfassende Würdigung der Situation des Beschwerdeführers vor und sprechen sich zu den für die Frage der bedingten Entlassung aus der Verwahrung massgebenden Gesichtspunkten wie Vollzugsverlauf, Rückfallgefahr und Legalprognose aus (E. 4.1.2). Beim Beschwerdeführer besteht zwar eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass er wieder drogensüchtig wird und es diesfalls in einer spezifischen Ausnahmesituation erneut zu einer Gefährdung des Lebens und Freiheitsberaubung kommen könnte.

Der Gutachter schätzt das Risiko für solch schwere Taten jedoch als gering ein. Die Fortführung der Verwahrung erscheint demnach (nur) deshalb noch gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer sich bislang nicht mittels Vollzugslockerungen auf die Freiheit vorbereiten konnte und er offenbar über keinen hinreichenden sozialen Empfangsraum verfügt. Es erscheint aber nunmehr angezeigt, dass der Beschwerdegegner Vollzugslockerungen prüft sowie den Beschwerdeführer bei seinen Anstrengungen, seine Ausgangslage nach der Entlassung in sein Heimatland zu verbessern, unterstützt (E. 4.1.4).

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 5.2). Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · ANLASSTAT ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUSSTAND BEDINGTE ENTLASSUNG FREIWILLIGE THERAPIE LEGALPROGNOSE PSYCHIATRISCHES GUTACHTEN SOZIALER EMPFANGSRAUM THERAPIE UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERWAHRUNG VOLLZUGSLOCKERUNGEN · Rechtsnormen: · Art. 64 Abs. I StGB Art. 64a Abs. I StGB Art. 64b Abs. I lit. a StGB § 5a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3