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VB.2018.00459 • VG ZH VB.2018.00459 KI-generiert

Temporary Worker v. Public Authority Over Employment Status and Benefits

Geschäftsnummer VB.2018.00459
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual who worked for an educational publishing house via a temporary staffing contract (Verleihvertrag) after their initial assignment ended, sought continuation of salary, a thirteenth month's salary, meal allowance, and damages for an inadequate termination from the public authority, claiming rights under cantonal employment law. The court reasoned that because the claimant was only temporarily provided to the publisher through a third-party agency, no direct employment relationship existed between the claimant and the publisher, meaning primary claims for employment benefits must be directed against the staffing agency; furthermore, in this specific context, the use of temporary staffing for nearly two years was deemed factually justified and not an impermissible circumvention of the general rule requiring public sector personnel to have public-law employment contracts.

Legislator-Regeste

Amtlich

Arbeitstätigkeit im Lehrmittelverlag | [A war seit September 2015 für den Lehrmittelverlag Zürich (LMVZ; heute: Lehrmittelverlag Zürich AG) tätig; Grundlage dieser Beschäftigung bildeten zwei zwischen Letzterem und B abgeschlossene, einander ablösende Verleihverträge nach Art. 22 AVG. Nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses löste B im Juni 2017 den Einsatz- und Rahmenarbeitsvertrag mit A auf, worauf diese am 31. August 2017 an die Bildungsdirektion gelangte und gestützt auf das kantonale Personalrecht einen Anspruch auf Lohnfortzahlung sowie Ausrichtung eines 13. Monatslohns, einer Mahlzeitenentschädigung und einer Entschädigung wegen (formell und materiell) mangelhafter Kündigung im Gesamtumfang von rund Fr. 60'000.- inklusive Zins zu 5 % ab 1. September 2017 geltend machte.] Die Beschwerdeführerin war nicht beim LMVZ angestellt, sondern diesem bloss im Rahmen eines Personalverleihs von B für eine bestimmte Zeit zwecks Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt worden; zwischen ihr und dem LMVZ bestand mithin kein eigentliches arbeitsvertragliches Verhältnis, sondern bloss eine quasivertragliche bzw. faktische Beziehung (E. 3.3, auch zum Folgenden). Allfällige Ansprüche im Zusammenhang mit ihrer Beschäftigung beim LMVZ – ausgenommen solche aus Verletzung der Fürsorgepflicht – hat die Beschwerdeführerin in erster Linie auf dem Zivilweg gegenüber B als ihrer Arbeitgeberin geltend zu machen. Trotz dem im Kanton Zürich geltenden Grundsatz der öffentlichrechtlichen Anstellung des Personals der kantonalen Verwaltung (Art. 47 KV; § 7 PG) muss es den Verwaltungsbehörden sodann im Einzelfall möglich sein, Verleihverträge nach Art. 22 AVG einzugehen, sofern damit nicht allein das Verbot privatrechtlicher Arbeitsverträge bzw. das kantonale Personalrecht umgangen oder das Entstehen von Rechtsansprüchen verhindert werden soll und ein sachlicher Grund für die Wahl einer solchen Vertragsform gegeben ist (E. 3.4). In Anbetracht der konkreten Umstände (E. 3.4.1) kann hier darin, dass der LMVZ die Beschwerdeführerinüber einen Verleihverlag während knapp zweier Jahre temporär in seinem Betrieb beschäftigte, keine verpönte Umgehung der Bestimmungen des kantonalen Personalrechts bzw. des Grundsatzes der öffentlichrechtlichen Anstellung des Staatspersonals erblickt werden und erscheint der Personalverleih sachlich gerechtfertigt (E. 3.4.2 und 3.5 Abs. 1). Bei diesem Schluss kann die Frage offenbleiben, was die Folgen (Umdeutung in ein öffentlichrechtliches Arbeitsverhältnis, Entstehen von Haftungsansprüchen usw.) eines als unzulässig einzustufenden Personalverleihs im Bereich des öffentlichen Diensts wären (E. 3.5 Abs. 2). Abweisung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit.

Schlagwörter

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öffentliches Personalrecht Temporärarbeitende Entlassung oder Vertragsauflösung Zeitvertragsbedienstete Verlagsvertrag Recht auf Arbeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 13 Abs. 2 PG

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, which typically lists relevant legal bases, and the decision is an appeal dismissal concerning public employment law.

Art. 47 Abs. 1 KV

This provision defining the public law employment status is listed in the 'Rechtsnormen' section and is relevant to the public law context of the dispute.

§ 7 PG

This provision regarding public employment law is listed in the 'Rechtsnormen' section.

Art. 22 AVG

This provision concerning temporary work/personnel leasing is listed in the 'Rechtsnormen' section and is central to the factual matrix discussed.

§ 1 VRG

This general procedural provision is listed in the 'Rechtsnormen' section.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00459

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00459 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.01.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.06.2019 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Arbeitstätigkeit im Lehrmittelverlag · [A war seit September 2015 für den Lehrmittelverlag Zürich (LMVZ; heute: Lehrmittelverlag Zürich AG) tätig; Grundlage dieser Beschäftigung bildeten zwei zwischen Letzterem und B abgeschlossene, einander ablösende Verleihverträge nach Art. 22 AVG.

Nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses löste B im Juni 2017 den Einsatz- und Rahmenarbeitsvertrag mit A auf, worauf diese am 31. August 2017 an die Bildungsdirektion gelangte und gestützt auf das kantonale Personalrecht einen Anspruch auf Lohnfortzahlung sowie Ausrichtung eines 13. Monatslohns, einer Mahlzeitenentschädigung und einer Entschädigung wegen (formell und materiell) mangelhafter Kündigung im Gesamtumfang von rund Fr. 60'000.- inklusive Zins zu 5 % ab 1. September 2017 geltend machte.] Die Beschwerdeführerin war nicht beim LMVZ angestellt, sondern diesem bloss im Rahmen eines Personalverleihs von B für eine bestimmte Zeit zwecks Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt worden; zwischen ihr und dem LMVZ bestand mithin kein eigentliches arbeitsvertragliches Verhältnis, sondern bloss eine quasivertragliche bzw. faktische Beziehung (E. 3.3, auch zum Folgenden).

Allfällige Ansprüche im Zusammenhang mit ihrer Beschäftigung beim LMVZ – ausgenommen solche aus Verletzung der Fürsorgepflicht – hat die Beschwerdeführerin in erster Linie auf dem Zivilweg gegenüber B als ihrer Arbeitgeberin geltend zu machen. Trotz dem im Kanton Zürich geltenden Grundsatz der öffentlichrechtlichen Anstellung des Personals der kantonalen Verwaltung (Art. 47 KV; § 7 PG) muss es den Verwaltungsbehörden sodann im Einzelfall möglich sein, Verleihverträge nach Art. 22 AVG einzugehen, sofern damit nicht allein das Verbot privatrechtlicher Arbeitsverträge bzw. das kantonale Personalrecht umgangen oder das Entstehen von Rechtsansprüchen verhindert werden soll und ein sachlicher Grund für die Wahl einer solchen Vertragsform gegeben ist (E. 3.4).

In Anbetracht der konkreten Umstände (E. 3.4.1) kann hier darin, dass der LMVZ die Beschwerdeführerin über einen Verleihverlag während knapp zweier Jahre temporär in seinem Betrieb beschäftigte, keine verpönte Umgehung der Bestimmungen des kantonalen Personalrechts bzw. des Grundsatzes der öffentlichrechtlichen Anstellung des Staatspersonals erblickt werden und erscheint der Personalverleih sachlich gerechtfertigt (E. 3.4.2 und 3.5 Abs. 1). Bei diesem Schluss kann die Frage offenbleiben, was die Folgen (Umdeutung in ein öffentlichrechtliches Arbeitsverhältnis, Entstehen von Haftungsansprüchen usw.) eines als unzulässig einzustufenden Personalverleihs im Bereich des öffentlichen Diensts wären (E. 3.5 Abs. 2).

Abweisung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit. · --- · Stichworte: · AUSLAGERUNG FAKTISCHE VERHÄLTNISSE ÖFFENTLICHES ARBEITSRECHT ÖFFENTLICHRECHTLICHE ANGELEGENHEIT ÖFFENTLICH-RECHTLICHE FORDERUNG ÖFFENTLICH-RECHTLICHER ARBEITSVERTRAG PERSONALRECHT PERSONALVERLEIH PRIVATISIERUNG PRIVATRECHTLICHER VERTRAG SACHLICHER GRUND TEMPORÄRARBEIT UMDEUTUNG UMGEHUNG VERLEIHVERTRAG · Rechtsnormen: · Art. 22 AVG Art. 47 Abs. 1 KV § 7 PG § 13 Abs. 2 PG § 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2