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VB.2018.00458 • VG ZH VB.2018.00458 KI-generiert

Employee Suspension and Appeal Dismissal

Geschäftsnummer VB.2018.00458
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An employee was informed that their employment was being considered for termination and was given an opportunity to respond. Simultaneously, they were instructed to leave their workplace, which the court classified as a precautionary suspension from duty. The court reasoned that this instruction constituted a formal order, even if delivered orally, as it was intended to have legal consequences and was issued while the employee's right to be heard regarding the potential termination was pending. However, a precautionary suspension is considered an interim decision and can only be appealed if it causes irreparable harm, which was not evident in this case, leading the court to uphold the lower instance's decision to dismiss the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

vorsorgliche Einstellung im Amt | [Der Vorgesetzte des Beschwerdeführers teilte diesem Mitte April 2018 im Rahmen eines Gesprächs mit, dass die Auflösung seines Anstellungsverhältnisses in Erwägung gezogen und ihm hiermit Gelegenheit geboten werde, sich innert neun Tagen schriftlich zur geplanten Massnahme zu äussern; im Weiteren wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass "[v]orderhand" auf seine Arbeitsleistung verzichtet werde.] Die (mündliche) Aufforderung, bis auf Weiteres den Arbeitsplatz zu räumen, war offensichtlich auf Rechtswirkungen ausgerichtet; der Vorgesetzte des Beschwerdeführers traf damit nicht nur eine rein organisatorische Massnahme, sondern stellte diesen im Sinn von § 29 PG vorsorglich – während der Frist für das Wahrnehmen des Gehörsanspruchs betreffend die geplante Auflösung des Anstellungsverhältnisses – im Amt ein. Ausgehend von einem materiellen Verfügungsbegriff ist die Aufforderung demnach als Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG zu qualifizieren; hieran vermag auch die fehlende Schriftlichkeit nichts zu ändern, zumal das Gesetz bei der vorsorglichen Einstellung im Amt nach § 29 PG – anders als bei der Freistellung während der Kündigungsfrist nach § 15 Abs. 2 f. VVO – grundsätzlich Raum für eine mündliche Eröffnung lässt (zum Ganzen E. 3.1-3). Als Zwischenentscheid ( E. 3.4 Abs. 2) lässt sich die vorsorgliche Einstellung im Amt allerdings nur anfechten, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann, was hier – soweit ersichtlich – nicht der Fall ist, weshalb die Vorinstanz den Rekurs des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht nicht an die Hand nahm (E. 3.5 f.). Abweisung.

Schlagwörter

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Beendigung des Arbeitsverhältnisses Einstellung der Invalidenversicherungsleistungen nicht wiedergutzumachender Nachteil Disziplinarstrafe Anspruch auf rechtliches Gehör Streikrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. 1 BGG

The court used this article to declare the appeal inadmissible because the precautionary suspension from duty can only be appealed if it causes irreparable harm, which was not the case here.

§ 29 PG

This article regulated the precautionary suspension from duty, which was the subject of the appeal.

§ 19 Abs. 1 lit. a VRG

This article was used to qualify the order to leave the workplace as a "Verfügung" (order) in the sense of administrative law, despite its lack of written form.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00458

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00458 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.01.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · vorsorgliche Einstellung im Amt · [Der Vorgesetzte des Beschwerdeführers teilte diesem Mitte April 2018 im Rahmen eines Gesprächs mit, dass die Auflösung seines Anstellungsverhältnisses in Erwägung gezogen und ihm hiermit Gelegenheit geboten werde, sich innert neun Tagen schriftlich zur geplanten Massnahme zu äussern; im Weiteren wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass "[v]orderhand" auf seine Arbeitsleistung verzichtet werde.] Die (mündliche) Aufforderung, bis auf Weiteres den Arbeitsplatz zu räumen, war offensichtlich auf Rechtswirkungen ausgerichtet; der Vorgesetzte des Beschwerdeführers traf damit nicht nur eine rein organisatorische Massnahme, sondern stellte diesen im Sinn von § 29 PG vorsorglich – während der Frist für das Wahrnehmen des Gehörsanspruchs betreffend die geplante Auflösung des Anstellungsverhältnisses – im Amt ein.

Ausgehend von einem materiellen Verfügungsbegriff ist die Aufforderung demnach als Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG zu qualifizieren; hieran vermag auch die fehlende Schriftlichkeit nichts zu ändern, zumal das Gesetz bei der vorsorglichen Einstellung im Amt nach § 29 PG – anders als bei der Freistellung während der Kündigungsfrist nach § 15 Abs. 2 f. VVO – grundsätzlich Raum für eine mündliche Eröffnung lässt (zum Ganzen E. 3.1-3). Als Zwischenentscheid ( E. 3.4 Abs.

2) lässt sich die vorsorgliche Einstellung im Amt allerdings nur anfechten, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann, was hier – soweit ersichtlich – nicht der Fall ist, weshalb die Vorinstanz den Rekurs des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht nicht an die Hand nahm (E. 3.5 f.).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ANFECHTUNGSOBJEKT ANORDNUNG ERÖFFNUNGSMANGEL FREISTELLUNG MÜNDLICHE ERÖFFNUNG NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL NICHTEINTRETENSENTSCHEID VERFÜGUNG VORSORGLICHE EINSTELLUNG IM AMT ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 93 Abs. 1 BGG § 29 PG § 19 Abs. 1 lit. a VRG § 19a Abs. 2 VRG § 15 Abs. 2 VVPG Art. 5 VwVG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3