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VB.2018.00456 • VG ZH VB.2018.00456 KI-generiert

Appeal Regarding Extension of Protective Measures Remanded for Further Fact-Finding Due to Procedural Defect

Geschäftsnummer VB.2018.00456
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal against the extension of protective measures under the Protection Against Violence Act, finding that the allegations supporting the extension were largely based on issues already adjudicated in prior marital protection and violence protection proceedings, thus failing to establish a new acute threat justifying continued measures. However, because the lower court's decision to extend the measures may have relied on additional, unexamined threats and the appellant was not questioned about these during the hearing, violating the right to be heard, the court partially upheld the appeal and remanded the case for further factual investigation to cure the procedural defect.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS180066 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verlängerung angefochten. Die Schutzmassnahmen nach Gewaltschutzgesetz sind von ihrem Zweck her auf akute Krisensituationen ausgerichtet, in denen sofortiger Schutz der gefährdeten Person notwendig ist. Die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Vorwürfe waren bereits Gegenstand des früheren Gewaltschutzverfahrens sowie eines Eheschutzverfahrens. Folglich begründen diese Vorwürfe keine erneute akute Gewaltsituation, aufgrund welcher Gewaltschutzmassnahmen angeordnet werden könnten (E. 4). Die weiteren von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Tätlichkeiten und Drohungen des Beschwerdeführers wurden von der Vorinstanz nicht zur Begründung der Verlängerung hinzugezogen, ebenso wenig wurde der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Anhörung dazu befragt. Da unklar ist, ob diese neuen Vorwürfe die Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen rechtfertigten, ist eine Rückweisung der Sache zur Heilung der Gehörsverletzung und nachträglichen Sachverhaltsermittlung unerlässlich (E. 5). Gewährung UP/URB. Teilweise Gutheissung und Rückweisung an Vorinstanz.

Schlagwörter

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Ausdehnung des Verfahrens Eheschutzverfahren Verfahrensmangel ergänzende Abklärung Prozesshandlung erworbener Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 6 Abs. II GSG

Implicitly used as part of the basis for analyzing the extension of protection measures, even though the case was remanded due to procedural defects.

Art. 7 Abs. I GSG

Implicitly used as part of the basis for analyzing the extension of protection measures, even though the case was remanded due to procedural defects.

Art. 2 Abs. I GSG

Implicitly used as part of the basis for analyzing the extension of protection measures, even though the case was remanded due to procedural defects.

Art. 9 Abs. III GSG

Implicitly used as part of the basis for analyzing the extension of protection measures, even though the case was remanded due to procedural defects.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00456

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00456 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.09.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS180066 · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verlängerung angefochten. Die Schutzmassnahmen nach Gewaltschutzgesetz sind von ihrem Zweck her auf akute Krisensituationen ausgerichtet, in denen sofortiger Schutz der gefährdeten Person notwendig ist.

Die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Vorwürfe waren bereits Gegenstand des früheren Gewaltschutzverfahrens sowie eines Eheschutzverfahrens. Folglich begründen diese Vorwürfe keine erneute akute Gewaltsituation, aufgrund welcher Gewaltschutzmassnahmen angeordnet werden könnten (E. 4). Die weiteren von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Tätlichkeiten und Drohungen des Beschwerdeführers wurden von der Vorinstanz nicht zur Begründung der Verlängerung hinzugezogen, ebenso wenig wurde der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Anhörung dazu befragt.

Da unklar ist, ob diese neuen Vorwürfe die Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen rechtfertigten, ist eine Rückweisung der Sache zur Heilung der Gehörsverletzung und nachträglichen Sachverhaltsermittlung unerlässlich (E. 5).

Gewährung UP/URB. Teilweise Gutheissung und Rückweisung an Vorinstanz. · --- · Stichworte: · EHESCHUTZMASSNAHMEN EHESCHUTZURTEIL GEFÄHRDUNGSFORTBESTAND GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN HÄUSLICHE GEWALT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RECHTLICHES GEHÖR RES IUDICATA RÜCKWEISUNG SACHVERHALTSABKLÄRUNG SACHVERHALTSERGÄNZUNG SACHVERHALTSERMITTLUNG VERLÄNGERUNG · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. I GSG Art. 6 Abs. II GSG Art. 7 Abs. I GSG Art. 9 Abs. III GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3