Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2018.00455 • VG ZH VB.2018.00455 KI-generiert

Contract Award Revocation and Tender Repetition Validity

Geschäftsnummer VB.2018.00455
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A contract awarding authority unilaterally revoked an initial award decision for a patient monitoring system contract, effectively aborting the tender process and planning a repeat procedure. The court determined that definitively or provisionally cancelling an awarding process for repetition is only permissible for important reasons, such as the expectation of better offers due to changed conditions or the necessity of a significant change to the requested service, granting the authority discretionary power in this assessment reviewable only for legal errors. Finding no sufficient objective reason to justify the cancellation and repetition, the court ruled that since a tender can only conclude with an award or a legally binding cancellation, the procedure remained pending; consequently, the matter was remanded for continuation, while the specific appeal challenging the award revocation was declared moot.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Erneuerung Patientenüberwachungsanlage: Widerruf der Zuschlagsverfügung; Zulässigkeit des Verfahrensabbruchs (vereinigt mit VB.2018.00503). Der definitive/provisorische Abbruch mit anschliessender Wiederholung des Vergabeverfahrens ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. Ein rechtsgenügender sachlicher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn aufgrund veränderter Rahmen- oder Randbedingungen günstigere Angebote zu erwarten sind oder eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistung erforderlich ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein hinreichender sachlicher Grund vorliegt, welcher den Abbruch und die Wiederholung des Vergabeverfahrens rechtfertigt, steht der ausschreibenden Stelle ein nach pflichtgemässem Ermessen auszuübender Spielraum zu, den das Verwaltungsgericht nur auf Rechtsverletzungen hin überprüfen kann (E. 5.1). Mit dem Widerruf der Zuschlagsverfügung ist das Beschwerdeobjekt im Verfahren VB.2018.00455 weggefallen (E. 4). Gründe, welche den provisorischen Abbruch und die Wiederholung des Verfahrens zu rechtfertigen vermöchten, liegen keine vor (E. 5.3 ff.). Da ein Vergabeverfahren nur durch Zuschlag oder rechtskräftigen Abbruch beendet werden kann, ist das strittige Submissionsverfahren nach wie vor rechtshängig. Die Sache ist daher zur Fortsetzung des Verfahrens zurückzuweisen (E. 6). Abschreibung als gegenstandslos. Gutheissung soweit eintreten. Rückweisung i.S. der Erwägungen (VB.2018.00503).

Schlagwörter

KI-generiert
Gültigkeit des Vertrages Schiedsspruchaufhebung Vergabe von Bauaufträgen Zustellung von Akten Rechtssysteme verwaltungsrechtlicher Widerruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 13 lit. i IVöB
This provision appears in the section listing legal norms used, and the core issue relates to the termination/withdrawal of the procedure, which falls under the scope of this norm.
§ 16 Abs. I SubmV
This provision appears in the section listing legal norms used, and relates to the rules governing the procedure whose termination was contested.
§ 37 Abs. I SubmV
This provision appears in the section listing legal norms used, and relates to the rules governing the procedure whose termination was contested.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 13 lit. i IVöB

This provision appears in the section listing legal norms used, and the core issue relates to the termination/withdrawal of the procedure, which falls under the scope of this norm.

§ 16 Abs. I SubmV

This provision appears in the section listing legal norms used, and relates to the rules governing the procedure whose termination was contested.

§ 37 Abs. I SubmV

This provision appears in the section listing legal norms used, and relates to the rules governing the procedure whose termination was contested.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00455

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218957&W10_KEY=13317065&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00455 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.01.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Erneuerung Patientenüberwachungsanlage: Widerruf der Zuschlagsverfügung; Zulässigkeit des Verfahrensabbruchs (vereinigt mit VB.2018.00503). Der definitive/provisorische Abbruch mit anschliessender Wiederholung des Vergabeverfahrens ist nur aus wichtigen Gründen zulässig.

Ein rechtsgenügender sachlicher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn aufgrund veränderter Rahmen- oder Randbedingungen günstigere Angebote zu erwarten sind oder eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistung erforderlich ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein hinreichender sachlicher Grund vorliegt, welcher den Abbruch und die Wiederholung des Vergabeverfahrens rechtfertigt, steht der ausschreibenden Stelle ein nach pflichtgemässem Ermessen auszuübender Spielraum zu, den das Verwaltungsgericht nur auf Rechtsverletzungen hin überprüfen kann (E. 5.1).

Mit dem Widerruf der Zuschlagsverfügung ist das Beschwerdeobjekt im Verfahren VB.2018.00455 weggefallen (E. 4). Gründe, welche den provisorischen Abbruch und die Wiederholung des Verfahrens zu rechtfertigen vermöchten, liegen keine vor (E. 5.3 ff.). Da ein Vergabeverfahren nur durch Zuschlag oder rechtskräftigen Abbruch beendet werden kann, ist das strittige Submissionsverfahren nach wie vor rechtshängig. Die Sache ist daher zur Fortsetzung des Verfahrens zurückzuweisen (E. 6). Abschreibung als gegenstandslos. Gutheissung soweit eintreten.

Rückweisung i.S. der Erwägungen (VB.2018.00503). · --- · Stichworte: · ABBRUCH ABGEBOTSRUNDE SUBMISSIONSRECHT WICHTIGE GRÜNDE WICHTIGER GRUND WIDERRUF WIEDERHOLUNG ZUSCHLAG · Rechtsnormen: · Art. 13 lit. i IVöB § 16 Abs. I SubmV § 37 Abs. I SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3