Review of Protective Orders Under Protection Against Violence Act
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFollowing mutual protective orders issued by the police after a dispute, a reviewing judge extended protective measures against both parties, except for a contact ban concerning their shared child. The appealing party challenged the factual findings of the lower courts and a radius ban preventing access to their residence, but the administrative court found that further evidence collection, like recalling witnesses or analyzing cell phone data, was inappropriate given the limited review scope of judicial decisions under the Protection Against Violence Act (GSG) and the need for a swift resolution. The court reasoned that the lower instance adequately assessed the essential statements within its discretion, and under the GSG, only a minimal standard of proof—credibility—is required to establish the continued danger, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS180016 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Sachverhaltsfeststellung und Beweismass. Nach einer Auseinandersetzung der Parteien wurden von der Kantonspolizei beiden gegenüber je Gewaltschutzmassnahmen verfügt, welche beide (mit Ausnahme des Kontaktverbots zum gemeinsamen Kind) je auf Gesuch hin vom Haftrichter verlängert wurden. Der Beschwerdeführer anerkannte vor dem Haftrichter grundsätzlich die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber der Beschwerdegegnerin, rügt in seiner Beschwerde jedoch eine unvollständige und unkorrekte Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanzen sowie seine Einschränkung durch das Rayonverbot, welches es ihm verunmögliche, seine Effekten aus der Wohnung zu holen. Die Abnahme weiterer Beweismittel wie die erneute Anhörung von Zeugen und Auskunftspersonen sowie die Auswertung von Mobilfunkdaten ist im Beschwerdeverfahren aufgrund der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung des haftrichterlichen Entscheids als auch aufgrund des auf eine kurze Verfahrensdauer und einen möglichst raschen Entscheid ausgelegten GSG-Verfahrens nicht angezeigt (E. 2). Die Vorinstanz berücksichtigte die wesentlichen Aussagen, und es ist deren Würdigung im Rahmen ihres Ermessens und deren Prüfung auf Konsistenz und Wahrheitsgehalt ersichtlich. An das Beweismass des Fortbestands der Gefährdung sind relativ geringe Anforderungen zu stellen, und da ein Glaubhaftmachen genügt, muss nicht jeder Moment bis ins Detail rekonstruiert werden (E. 5.1-3). Im vorliegenden Verfahren kam zudem beiden Parteien die Rolle der gefährdenden Person zu, ohne dass der einen oder anderen Partei ein graduell unterschiedlich zu gewichtendes gefährdendes Verhalten zugewiesen werden müsste (E. 5.4). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertThis article likely concerns the substance or procedure for extending protection measures, which is the core issue decided upon.
This specific paragraph was likely applied in relation to the extension of the measures decided by the court.
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This article pertains to the protective measures themselves, the subject of the final order.
This article likely establishes the basis for the protective measures ordered.
This procedural provision was applied as the decision was an appeal against a decision regarding protective measures, leading to the final dismissal order.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00454
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00454 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.08.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS180016 · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Sachverhaltsfeststellung und Beweismass. Nach einer Auseinandersetzung der Parteien wurden von der Kantonspolizei beiden gegenüber je Gewaltschutzmassnahmen verfügt, welche beide (mit Ausnahme des Kontaktverbots zum gemeinsamen Kind) je auf Gesuch hin vom Haftrichter verlängert wurden.
Der Beschwerdeführer anerkannte vor dem Haftrichter grundsätzlich die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber der Beschwerdegegnerin, rügt in seiner Beschwerde jedoch eine unvollständige und unkorrekte Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanzen sowie seine Einschränkung durch das Rayonverbot, welches es ihm verunmögliche, seine Effekten aus der Wohnung zu holen. Die Abnahme weiterer Beweismittel wie die erneute Anhörung von Zeugen und Auskunftspersonen sowie die Auswertung von Mobilfunkdaten ist im Beschwerdeverfahren aufgrund der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung des haftrichterlichen Entscheids als auch aufgrund des auf eine kurze Verfahrensdauer und einen möglichst raschen Entscheid ausgelegten GSG-Verfahrens nicht angezeigt (E. 2).
Die Vorinstanz berücksichtigte die wesentlichen Aussagen, und es ist deren Würdigung im Rahmen ihres Ermessens und deren Prüfung auf Konsistenz und Wahrheitsgehalt ersichtlich. An das Beweismass des Fortbestands der Gefährdung sind relativ geringe Anforderungen zu stellen, und da ein Glaubhaftmachen genügt, muss nicht jeder Moment bis ins Detail rekonstruiert werden (E. 5.1-3). Im vorliegenden Verfahren kam zudem beiden Parteien die Rolle der gefährdenden Person zu, ohne dass der einen oder anderen Partei ein graduell unterschiedlich zu gewichtendes gefährdendes Verhalten zugewiesen werden müsste (E. 5.4).
Abweisung. · --- · Stichworte: · BEWEISABNAHME BEWEISMASS GEFÄHRDUNGSFORTBESTAND GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTMACHUNG KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT SCHUTZMASSNAHME SCHUTZMASSNAHMEN VERLÄNGERUNG ZEUGENEINVERNAHME · Rechtsnormen: · Art. 3 GSG Art. 6 GSG Art. 6 Abs. 1 GSG Art. 6 Abs. 3 GSG Art. 10 GSG § 50 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3