Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2018.00453 • VG ZH VB.2018.00453 KI-generiert

Bidder Exclusion Upheld Due to Non-Comparable References

Geschäftsnummer VB.2018.00453
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A bidder was excluded from a public procurement procedure because their submitted references were not comparable to the advertised service, particularly concerning the complexity and requirements of digital geoinformation. The court determined that the contracting authority has considerable discretion in assessing the comparability of references and should primarily rely on the documents submitted with the bid. As the bidder's references lacked sufficient detail to demonstrate comparability with the stated requirements, the exclusion was deemed permissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Ausschluss aus dem Verfahren. Eignungskriterien. Vergleichbarkeit von Referenzen. Der Vergabebehörde steht beim Entscheid darüber, ob sie eine Referenz als mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar erachtet, ein grosses Ermessen zu (E. 3.3.2). Es ist grundsätzlich auf die mit der Offerte eingereichten Unterlagen abzustellen (E. 3.3.3). Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Referenzobjekten lassen sich keine Angaben bezüglich der Komplexität und den Anforderungen betreffend digitale Geoinformationen entnehmen, die mit den ausgeschriebenen Anforderungen vergleichbar wären (E. 3.5.3 f.). Der Ausschluss des Angebots der Beschwerdeführerin erweist sich als zulässig (E. 3.5.5). Abweisung.

Schlagwörter

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Ausschluss eines Anbieters öffentliches Beschaffungswesen Offertbewertung Dienstleistungsvertrag Bekanntgabe des Auftrags digitaler Vertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4a Abs. 1 lit. a IVöB

Cited as a basis for the exclusion of the applicant from the procedure based on unsuitability criteria.

Art. 4a Abs. 1 lit. c IVöB

Cited as a basis for the exclusion of the applicant from the procedure due to non-comparable references.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00453

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00453 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.12.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Ausschluss aus dem Verfahren. Eignungskriterien. Vergleichbarkeit von Referenzen. Der Vergabebehörde steht beim Entscheid darüber, ob sie eine Referenz als mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar erachtet, ein grosses Ermessen zu (E. 3.3.2). Es ist grundsätzlich auf die mit der Offerte eingereichten Unterlagen abzustellen (E. 3.3.3).

Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Referenzobjekten lassen sich keine Angaben bezüglich der Komplexität und den Anforderungen betreffend digitale Geoinformationen entnehmen, die mit den ausgeschriebenen Anforderungen vergleichbar wären (E. 3.5.3 f.). Der Ausschluss des Angebots der Beschwerdeführerin erweist sich als zulässig (E. 3.5.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSCHLUSS AUS DEM VERFAHREN EIGNUNGSKRITERIEN REFERENZEN SUBMISSIONSRECHT · Rechtsnormen: · Art. 4a Abs. 1 lit. a IVöB Art. 4a Abs. 1 lit. c IVöB · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4