Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2018.00452 • VG ZH VB.2018.00452 KI-generiert

Municipal Regulation on Childcare Contributions and Presumption of Cohabitation in Blended Families

Geschäftsnummer VB.2018.00452
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed the appeal concerning a municipal regulation on calculating contributions for family-complementary childcare, where the regulation sought to equate cohabiting (concubinage/blended) families with married parents by presuming stable cohabitation simply from sharing an apartment. The court reasoned that while jurisprudence permits considering a stable cohabitation relationship when assessing need in social assistance cases, a non-rebuttable presumption based solely on shared housing unduly equates the status of a step-parent with that of a cohabiting partner, failing to sufficiently account for the differences between these roles, thereby leading to an impermissible equalization of unequal situations; thus, the lower court correctly refused to apply the challenged provision because its interpretation of when a cohabitation merits equal treatment with marriage was too broad.

Legislator-Regeste

Amtlich

Jugendhilfe | Jugendhilfe: Akzessorische Normenkontrolle/Anrechnung Konkubinat. Rechtsgrundlagen der akzessorischen Normenkontrolle (E. 2). Der strittige Artikel des Gemeindereglements zur Berechnung der Beiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung beabsichtigt eine Gleichstellung von Konkubinats- oder Patchworkfamilien mit verheirateten Eltern. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Sozialhilfe ist es zulässig, den Umstand eines stabilen Konkubinats in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen. Diese Rechtsprechung ist auch im Bereich von Gemeindebeiträgen an die Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung anwendbar. Nicht haltbar ist die Auffassung, jedes Zusammenleben eines Paares rechtfertige es, das Einkommen des Partners anzurechnen. Durch eine derartige Regelung würde den Unterschieden zwischen der Stellung des Stiefelternteils und derjenigen des Konkubinatspartners nicht hinreichend Rechnung getragen. Die Statuierung einer nicht widerlegbaren Vermutung, wonach mit dem Bezug einer gemeinsamen Wohnung ein stabiles Konkubinat vorliegt, führt zu einer unzulässigen Gleichbehandlung von Ungleichem (E. 4.1). Die Auslegung der Beschwerdeführerin, wonach ein mit der Ehe gleichzustellendes Konkubinat vorliegt, sobald die gesuchstellende Person mit einer anderen Person in einer gemeinsamen Wohnung lebt, geht daher zu weit. Die Vorinstanz hat zu Recht der strittigen Bestimmung die Anwendung versagt. Die von der Vorinstanz geschaffene Ersatzregelung kann jederzeit von der Gemeinde durch eine neue gesetzes- und verfassungskonforme Bestimmung ersetzt werden (E. 4.3). Gewährung URB. Abweisung.

Schlagwörter

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Konkubinatspartner Sozialhilfe Wohnungsbedarf Konkubinat eingetragene Partnerschaft rechtsgleiche Behandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 79 Abs. I KV

This provision is implicitly the basis for the court's ruling on the constitutionality (Normenkontrolle) applied to the case facts, although the explicit procedural citation is missing.

Art. 18 KJHG

This provision appears in the list of cited norms and relates to the substantive law (Youth Assistance) underlying the dispute.

§ 21 Abs. II VRG

This provision appears in the list of cited norms and relates to the procedural or substantive law of the cantonal administrative rules (Verwaltungsrechtspflege).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00452

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00452 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.11.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Jugendhilfe · Jugendhilfe: Akzessorische Normenkontrolle/Anrechnung Konkubinat. Rechtsgrundlagen der akzessorischen Normenkontrolle (E. 2). Der strittige Artikel des Gemeindereglements zur Berechnung der Beiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung beabsichtigt eine Gleichstellung von Konkubinats- oder Patchworkfamilien mit verheirateten Eltern.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Sozialhilfe ist es zulässig, den Umstand eines stabilen Konkubinats in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen. Diese Rechtsprechung ist auch im Bereich von Gemeindebeiträgen an die Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung anwendbar. Nicht haltbar ist die Auffassung, jedes Zusammenleben eines Paares rechtfertige es, das Einkommen des Partners anzurechnen. Durch eine derartige Regelung würde den Unterschieden zwischen der Stellung des Stiefelternteils und derjenigen des Konkubinatspartners nicht hinreichend Rechnung getragen.

Die Statuierung einer nicht widerlegbaren Vermutung, wonach mit dem Bezug einer gemeinsamen Wohnung ein stabiles Konkubinat vorliegt, führt zu einer unzulässigen Gleichbehandlung von Ungleichem (E. 4.1). Die Auslegung der Beschwerdeführerin, wonach ein mit der Ehe gleichzustellendes Konkubinat vorliegt, sobald die gesuchstellende Person mit einer anderen Person in einer gemeinsamen Wohnung lebt, geht daher zu weit. Die Vorinstanz hat zu Recht der strittigen Bestimmung die Anwendung versagt. Die von der Vorinstanz geschaffene Ersatzregelung kann jederzeit von der Gemeinde durch eine neue gesetzes- und verfassungskonforme Bestimmung ersetzt werden (E. 4.3).

Gewährung URB. Abweisung. · --- · Stichworte: · ELTERNBEITRAG GEMEINDEBEITRAG JUGENDHILFE KONKUBINAT NORMENKONTROLLE RECHTSGLEICHHEIT WIRTSCHAFTLICHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT · Rechtsnormen: · Art./§ 18 KJHG Art. 79 Abs. I KV § 21 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3