Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2018.00449 • VG ZH VB.2018.00449 KI-generiert

Dispute over "family relationship" for protection order extension dismissed due to lack of intimacy

Geschäftsnummer VB.2018.00449
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed a case involving measures taken under a violence protection law. While the specific definition of "family relationship" under the law, particularly concerning in-laws, was not definitively decided, the court found that the relationship in question lacked the necessary personal closeness and intimacy. The applicant had only sporadic phone contact with the respondent, who lived far away, and had not demonstrated the required close ties. Consequently, the court upheld the decision to lift protection measures and dismiss the request for extension as moot.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS180096 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Ob eine Schwägerschaft zwischen der gefährdenden und der gefährdeten Person unter den Begriff der familiären Beziehung gemäss § 2 Abs. 1 GSG fällt, kann vorliegend - vor dem HIntergrund der gesetzgeberischen Absicht, den Geltungsbereich des Gewaltschutzgesetzes auf enge soziale Beziehungen zu beschränken - offengelassen werden, da sich die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin ohnehin nicht durch die erforderliche persönliche Nähe und Intimität auszeichnet. Die Beschwerdeführerin machte dies jedenfalls nicht geltend, sondern führte vielmehr aus, zuletzt im Jahr 2017 – gemäss der Beschwerdeschrift gar Ende Oktober 2016 – in telefonischem Kontakt zur weit entfernt lebenden Beschwerdegegnerin gestanden zu haben (E. 4.2). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter die Schutzmassnahmen aufhob und infolgedessen das Verlängerungsgesuch als gegenstandslos geworden abschrieb (E. 4.3). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Schutz der Familie Eheschutzverfahren Sistierung des Besuchsrechts Einstellung wegen Körperverletzung Adoptionsrecht Ausweisung von Familienangehörigen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 2 Abs. I GSG

The court considered whether a kinship relationship falls under the definition of a family relationship as per this article, but ultimately left the question open.

Art. 20 ZGB

Cited in relation to the definition of family relationships, but not explicitly used in the dispositive.

Art. 21 ZGB

Cited in relation to the definition of family relationships, but not explicitly used in the dispositive.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00449

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218485&W10_KEY=13317068&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00449 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.08.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS180096 · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Ob eine Schwägerschaft zwischen der gefährdenden und der gefährdeten Person unter den Begriff der familiären Beziehung gemäss § 2 Abs. 1 GSG fällt, kann vorliegend - vor dem HIntergrund der gesetzgeberischen Absicht, den Geltungsbereich des Gewaltschutzgesetzes auf enge soziale Beziehungen zu beschränken - offengelassen werden, da sich die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin ohnehin nicht durch die erforderliche persönliche Nähe und Intimität auszeichnet.

Die Beschwerdeführerin machte dies jedenfalls nicht geltend, sondern führte vielmehr aus, zuletzt im Jahr 2017 – gemäss der Beschwerdeschrift gar Ende Oktober 2016 – in telefonischem Kontakt zur weit entfernt lebenden Beschwerdegegnerin gestanden zu haben (E. 4.2). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter die Schutzmassnahmen aufhob und infolgedessen das Verlängerungsgesuch als gegenstandslos geworden abschrieb (E. 4.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · FAMILIÄRE BEZIEHUNG GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN HÄUSLICHE GEWALT PARTNERSCHAFT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT SCHWÄGERSCHAFT VERWANDTSCHAFT · Rechtsnormen:

· Art. 2 Abs. I GSG Art. 20 ZGB Art. 21 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3