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VB.2018.00445 • VG ZH VB.2018.00445 KI-generiert

Appeal Dismissed Due to Mootness After Administrative Reconsideration in Tendering Process

Geschäftsnummer VB.2018.00445
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal concerning the admission of a party, structured as a simple partnership, to the second stage of a tendering process. The court reasoned that a simple partnership lacks legal personality and its participants constitute a necessary joinder of parties. Crucially, the appeal became moot because the challenged administrative decision was reconsidered, resulting in the appellant being admitted to submit their bid as requested, and the appellant did not oppose the opposing party's motion to discontinue the proceedings due to mootness, thus negating any continuing justifiable interest in challenging the original ruling despite the general principle that a void decision can be challenged at any time.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Wiedererwägung: Zulassung der Beschwerdeführerin zur Angebotsabgabe. Legitimation. Feststellungsinteresse. Eine einfache Gesellschaft ist als solche nicht parteifähig; die Beteiligten bilden vielmehr eine notwendige Streitgenossenschaft (E. 2). Ein Verfahren wird unter anderem gegenstandslos, wenn die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung gezogen wird. Mit der Zulassung der Beschwerdeführerin zur Angebotseinreichung der 2. Stufe ist deren Beschwerdeziel erreicht (E. 3.1). Nichtigkeit einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit geltend gemacht werden. Allerdings ist ein schutzwürdiges Interesse nach den Legitimationsbestimmungen dennoch erforderlich. Ein solches ist vorliegend nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin dem Antrag der Beschwerdegegnerschaft auf Abschreibung des Beschwerdeverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit nicht opponiert hat (E. 3.2). Abschreibung als gegenstandslos.

Schlagwörter

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verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch Vereinigung von Verfahren Ergebnislose Ausschreibung allgemeiner Rechtsgrundsatz Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Personengesellschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 28 VRG

The appeal was declared moot because the appellant's objective had been achieved (admission to the second stage of tendering).

§ 21 VRG

The appeal was dismissed as moot because the challenged administrative order was withdrawn by the opposing party (implied application, as the primary ground for dismissal is mootness).

Art. 530 OR

Cited in the context of discussing the lack of legal standing of a simple partnership, although the final order relies on procedural grounds (mootness).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00445

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00445 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.09.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Wiedererwägung: Zulassung der Beschwerdeführerin zur Angebotsabgabe. Legitimation. Feststellungsinteresse. Eine einfache Gesellschaft ist als solche nicht parteifähig; die Beteiligten bilden vielmehr eine notwendige Streitgenossenschaft (E. 2). Ein Verfahren wird unter anderem gegenstandslos, wenn die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung gezogen wird.

Mit der Zulassung der Beschwerdeführerin zur Angebotseinreichung der 2. Stufe ist deren Beschwerdeziel erreicht (E. 3.1). Nichtigkeit einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit geltend gemacht werden. Allerdings ist ein schutzwürdiges Interesse nach den Legitimationsbestimmungen dennoch erforderlich. Ein solches ist vorliegend nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin dem Antrag der Beschwerdegegnerschaft auf Abschreibung des Beschwerdeverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit nicht opponiert hat (E. 3.2). Abschreibung als gegenstandslos.

· --- · Stichworte: · EINFACHE GESELLSCHAFT GEGENSTANDSLOSIGKEIT LEGITIMATION NICHTIGKEIT PARTEIFÄHIGKEIT RECHTSPERSÖNLICHKEIT RUBRUM SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE SUBMISSIONSRECHT WIEDERERWÄGUNG · Rechtsnormen: · Art. 530 OR § 21 VRG § 28 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4