Improper Exclusion and Tendering Irregularities Lead to Contract Award Reversal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party challenging a contract award was wrongly excluded from the proceedings by the awarding authority because the exclusion was not strictly mandatory, and the court ruled that the authority could not raise this new exclusion argument during the appeal since it was not a necessary prerequisite for rejection. Furthermore, the awarding authority improperly used a different pricing formula for the evaluation than what was specified in the tender documents, which artificially compressed the price difference between the challenger and the winning bidder; adhering to the required formula would have resulted in the challenger receiving more points, indicating the authority abused its discretion or violated the principle of transparency, leading the court to uphold the complaint and remit the case for awarding the contract to the challenger.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Legitimation. Ausschluss aus dem Verfahren. Zuschlagskriterien. Preisbewertung. Preisbereinigung. Die Vergabebehörde kann sich im Beschwerdeverfahren nicht neu auf einen Ausschluss der Beschwerdeführerin berufen, wenn ein Ausschluss - wie vorliegend - nicht als zwingend erscheint (E. 2.3.3). Die Vergabebehörde machte bei der Preisbewertung von einer anderen Preisformel als der in der Ausschreibung angegebenen Gebrauch. Dies führte zu einer unzulässigen Verflachung des grossen Preisunterschieds zwischen den Angeboten der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten. Bei einer Preisbewertung gemäss den Ausschreibungsunterlagen erreicht die Beschwerdeführerin insgesamt mehr Punkte als die Zuschlagsempfängerin. Es liegt eine Überschreitung des Ermessens bzw. eine Missachtung des Transparenzgebots durch die Vergabebehörde vor (E. 3). Gutheissung und Rückweisung zur Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court used this provision regarding the principle of transparency and the improper use of a different pricing formula by the awarding authority.
The court used this provision concerning the awarding authority being barred from invoking the exclusion of the appellant in the appeal proceedings.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00444
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00444 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.10.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Legitimation. Ausschluss aus dem Verfahren. Zuschlagskriterien. Preisbewertung. Preisbereinigung. Die Vergabebehörde kann sich im Beschwerdeverfahren nicht neu auf einen Ausschluss der Beschwerdeführerin berufen, wenn ein Ausschluss - wie vorliegend - nicht als zwingend erscheint (E. 2.3.3).
Die Vergabebehörde machte bei der Preisbewertung von einer anderen Preisformel als der in der Ausschreibung angegebenen Gebrauch. Dies führte zu einer unzulässigen Verflachung des grossen Preisunterschieds zwischen den Angeboten der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten. Bei einer Preisbewertung gemäss den Ausschreibungsunterlagen erreicht die Beschwerdeführerin insgesamt mehr Punkte als die Zuschlagsempfängerin. Es liegt eine Überschreitung des Ermessens bzw. eine Missachtung des Transparenzgebots durch die Vergabebehörde vor (E. 3).
Gutheissung und Rückweisung zur Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin. · --- · Stichworte: · AUSSCHLUSS AUS DEM VERFAHREN AUSSCHLUSS EINES ANBIETERS LEGITIMATION PREISBEREINIGUNG PREISBEWERTUNG PREISFORMEL SUBMISSIONSRECHT TRANSPARENZGEBOT ZUSCHLAGSKRITERIEN · Rechtsnormen: · Art. 16 Abs. 2 IVöB § 50 Abs. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3