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VB.2018.00443 • VG ZH VB.2018.00443 KI-generiert

Parking Fee Dispute Regarding Belated Evidence Admission

Geschäftsnummer VB.2018.00443
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed a dispute concerning charges for overnight long-term parking on public grounds, where the petitioner only submitted evidence—rental contracts for private parking spaces—during the appeal process after failing to respond to initial notices regarding the public charges. The court reasoned that while the petitioner was obligated to cooperate earlier and their delay caused the proceedings, the appellate authority wrongly failed to consider the content of the belatedly submitted rental agreements, finding no evidence of abuse of rights in the late submission, and thus upheld the appeal, acknowledging the relevance of the new evidence.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gebührenpflicht für nächtliches Dauerparkieren | Gebührenpflicht für nächtliches Dauerparkieren: Mitwirkungspflicht. Der Beschwerdeführer legte seine Mietverträge über private Parkplätze, welche die Vermutung, dass er den öffentlichen Grund zum nächtlichen Dauerparkieren beanspruche, widerlegen sollten, erst im Rekursverfahren gegen die ihm auferlegten Gebühren für die Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes vor. Zuvor habe er weder auf Rechnungen, Mahnungen und Betreibungsandrohungen reagiert. Der Beschwerdeführer wurde über seine Mitwirkungspflicht aufgeklärt. Dass ihm diese Mitwirkung nicht zumutbar gewesen wäre, machte er nicht geltend. Er räumte ein, den Nachweis verspätet erbracht zu haben, doch rügt er die Säumnisfolge, d.h. die Verwirkung der Nachweispflicht und die fortbestehende Gebührenpflicht. Kommt die rekurrierende Partei ihrer Mitwirkungspflicht erst mit dem Rekurs durch entsprechende Tatsachenvorbringen und Beweismittel nach, hat die Rekursinstanz die angefochtene Anordnung dennoch auch unter diesen Gesichtspunkten zu prüfen. Vorliegend hat die Vorinstanz die vorgelegten Mietverträge zu Unrecht nicht inhaltlich gewürdigt. Zudem ist keinerlei Rechtsmissbrauch im verspäteten Einreichen der Mietverträge ersichtlich (E. 4). Grundlagen zum langfristigen Parkieren auf öffentlichem Grund (E. 2). Keine Parteientschädigung für das Vorverfahren, da der Beschwerdeführer durch das verspätete Vorlegen der Mietverträge einen vermeidbaren Prozess auslöste (E. 5). Gutheissung.

Schlagwörter

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Parkplatzbenutzungsgebühr verspätete Beweismittel Verwaltungsgebühr Revisionsgrund Streitgegenstand verspätete Gebührenzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 39 StrassG
This provision forms the substantive basis for the fee imposition regarding the use of public ground, which was addressed in the appeal.
§ 20a Abs. 2 VRG
This procedural rule was applied because the lower court wrongly failed to consider evidence submitted late during the appeal, leading to the decision's reversal.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 39 StrassG

This provision forms the substantive basis for the fee imposition regarding the use of public ground, which was addressed in the appeal.

§ 20a Abs. 2 VRG

This procedural rule was applied because the lower court wrongly failed to consider evidence submitted late during the appeal, leading to the decision's reversal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00443

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00443 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.03.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Gebührenpflicht für nächtliches Dauerparkieren · Gebührenpflicht für nächtliches Dauerparkieren: Mitwirkungspflicht.

Der Beschwerdeführer legte seine Mietverträge über private Parkplätze, welche die Vermutung, dass er den öffentlichen Grund zum nächtlichen Dauerparkieren beanspruche, widerlegen sollten, erst im Rekursverfahren gegen die ihm auferlegten Gebühren für die Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes vor. Zuvor habe er weder auf Rechnungen, Mahnungen und Betreibungsandrohungen reagiert. Der Beschwerdeführer wurde über seine Mitwirkungspflicht aufgeklärt. Dass ihm diese Mitwirkung nicht zumutbar gewesen wäre, machte er nicht geltend. Er räumte ein, den Nachweis verspätet erbracht zu haben, doch rügt er die Säumnisfolge, d.h. die Verwirkung der Nachweispflicht und die fortbestehende Gebührenpflicht.

Kommt die rekurrierende Partei ihrer Mitwirkungspflicht erst mit dem Rekurs durch entsprechende Tatsachenvorbringen und Beweismittel nach, hat die Rekursinstanz die angefochtene Anordnung dennoch auch unter diesen Gesichtspunkten zu prüfen. Vorliegend hat die Vorinstanz die vorgelegten Mietverträge zu Unrecht nicht inhaltlich gewürdigt. Zudem ist keinerlei Rechtsmissbrauch im verspäteten Einreichen der Mietverträge ersichtlich (E. 4).

Grundlagen zum langfristigen Parkieren auf öffentlichem Grund (E. 2). Keine Parteientschädigung für das Vorverfahren, da der Beschwerdeführer durch das verspätete Vorlegen der Mietverträge einen vermeidbaren Prozess auslöste (E. 5). Gutheissung. · --- · Stichworte: · DAUERPARKIEREN GEBÜHREN GEBÜHRENAUFLAGE INANSPRUCHNAHME MIETVERTRAG MITWIRKUNGSPFLICHT NACHWEIS ÖFFENTLICHER GRUND POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT SÄUMNISFOLGEN · Rechtsnormen: · § 39 StrassG § 20a Abs. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4