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VB.2018.00440 • VG ZH VB.2018.00440 KI-generiert

Residence Permit Appeal Dismissed Due to Prolonged Absence and Forfeiture of Prior Status

Geschäftsnummer VB.2018.00440
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal seeking a residence permit based on family reunification, where the appellant had previously lived briefly with their registered Swiss partner but then voluntarily resided in their home country for nearly a decade to care for ill parents and manage property, thereby forfeiting the initial permit and missing the deadline for subsequent reunion. The court reasoned that while late family reunification can be considered for compelling family reasons, such as care duties abroad without alternatives, the appellant's long absence suggested a weakened tie to the country, and prior integration alone was insufficient justification, especially since it was presumed that care alternatives for the parents existed, and the appellant could not create a fait accompli by unilaterally returning.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) | Abweisung eines Nachzugsgesuchs nach jahrelanger Rückkehr in das Heimatland. [Der Beschwerdeführer lebte kurz mit seinem eingetragenen Schweizer Partner in der Schweiz zusammen, kehrte dann aber für fast ein Jahrzehnt in sein Heimatland Mazedonien zurück, um dort eigenen Angaben zufolge seine kranken Eltern zu betreuen sowie deren Haus und Tiere zu versorgen. Danach nahm er eigenmächtig bei seinem Schweizer Partner Wohnsitz und ersuchte um Familiennachzug.] Der Beschwerdeführer hat mit seiner Abmeldung ins Ausland seine frühere Aufenthaltsbewilligung verloren und die Nachzugsfrist zum Verbleib bei seinem eingetragenen Partner versäumt (E. 2 f.). Ein nachträglicher Familiennachzug aus wichtigen familiären Gründen kommt insbesondere in Betracht, wenn ein früherer Nachzug, z.B. wegen Betreuungsaufgaben im Heimatland und fehlenden Betreuungsalternativen, nicht möglich war (E. 4.1.2). Frühere Integrationsleistungen in der Schweiz können hierbei mitberücksichtigt werden, bildet die Sicherstellung einer raschen Integration doch eine wesentliche ratio legis der Nachzugsbestimmungen. Jedoch ist bei langjährigem Auslandaufenthalt davon auszugehen, dass sich die Beziehung zur Schweiz abgeschwächt haben und können wichtige familiäre Gründe nicht allein deshalb bejaht werden, weil die betroffene Person sich bereits bei früherer Gelegenheit einmal in der Schweiz integriert hat (E. 4.1.3). Vorliegend ist davon auszugehen, dass Betreuungsalternativen für die Eltern existierten, soweit diese überhaupt auf Betreuung angewiesen waren. Da die früheren Integrationsleistungen des Beschwerdeführers für sich genommen keinen wichtigen familiären Grund für einen nachträglichen Nachzug bilden und der Beschwerdeführer mit seinem eigenmächtigen Zuzug in der Schweiz keine Fakten schaffen kann, ist sein Nachzugsgesuch abzuweisen (E. 4.2). Verweigerung einer Härtefallbewilligung (E. 4.3). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 5f.). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Familiennachzugsbewilligung aufenthaltsrechtlicher Status längerer Auslandsaufenthalt Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Entfernungsmassnahme im Ausländerrecht Widerruf der Niederlassungsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 30 Abs. I lit. b AuG
· Art. 30 Abs. I lit. b AuG Art.
Art. 30 Abs. I lit. k AuG
b AuG Art. 30 Abs. I lit. k AuG Art.
Art. 42 Abs. I AuG
k AuG Art. 42 Abs. I AuG Art.
Art. 47 Abs. I AuG
This provision is the main legal basis for the dismissal of the subsequent family reunification request.
Art. 47 Abs. III lit. a AuG
I AuG Art. 47 Abs. III lit. a AuG Art.
Art. 47 Abs. IV AuG
a AuG Art. 47 Abs. IV AuG Art.
Art. 52 AuG
Art. 61 Abs. I lit. a AuG
52 AuG Art. 61 Abs. I lit. a AuG Art.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 47 Abs. I AuG

This provision is the main legal basis for the dismissal of the subsequent family reunification request.

Art. 66 Abs. 1 VZOG

This provision was applied in the final order regarding the allocation of court costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00440

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00440 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.09.2018 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) · Abweisung eines Nachzugsgesuchs nach jahrelanger Rückkehr in das Heimatland. [Der Beschwerdeführer lebte kurz mit seinem eingetragenen Schweizer Partner in der Schweiz zusammen, kehrte dann aber für fast ein Jahrzehnt in sein Heimatland Mazedonien zurück, um dort eigenen Angaben zufolge seine kranken Eltern zu betreuen sowie deren Haus und Tiere zu versorgen.

Danach nahm er eigenmächtig bei seinem Schweizer Partner Wohnsitz und ersuchte um Familiennachzug.] Der Beschwerdeführer hat mit seiner Abmeldung ins Ausland seine frühere Aufenthaltsbewilligung verloren und die Nachzugsfrist zum Verbleib bei seinem eingetragenen Partner versäumt (E. 2 f.). Ein nachträglicher Familiennachzug aus wichtigen familiären Gründen kommt insbesondere in Betracht, wenn ein früherer Nachzug, z.B. wegen Betreuungsaufgaben im Heimatland und fehlenden Betreuungsalternativen, nicht möglich war (E. 4.1.2). Frühere Integrationsleistungen in der Schweiz können hierbei mitberücksichtigt werden, bildet die Sicherstellung einer raschen Integration doch eine wesentliche ratio legis der Nachzugsbestimmungen.

Jedoch ist bei langjährigem Auslandaufenthalt davon auszugehen, dass sich die Beziehung zur Schweiz abgeschwächt haben und können wichtige familiäre Gründe nicht allein deshalb bejaht werden, weil die betroffene Person sich bereits bei früherer Gelegenheit einmal in der Schweiz integriert hat (E. 4.1.3). Vorliegend ist davon auszugehen, dass Betreuungsalternativen für die Eltern existierten, soweit diese überhaupt auf Betreuung angewiesen waren. Da die früheren Integrationsleistungen des Beschwerdeführers für sich genommen keinen wichtigen familiären Grund für einen nachträglichen Nachzug bilden und der Beschwerdeführer mit seinem eigenmächtigen Zuzug in der Schweiz keine Fakten schaffen kann, ist sein Nachzugsgesuch abzuweisen (E. 4.2).

Verweigerung einer Härtefallbewilligung (E. 4.3). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 5f.). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSLANDAUFENTHALT BETREUUNGSBEDÜRFNIS BETREUUNGSBEDÜRFTIG BETREUUNGSBEDÜRFTIGKEIT BETREUUNGSSITUATION BETREUUNGSVERHÄLTNISSE EINGETRAGENE PARTNERSCHAFT FAMILIENNACHZUG FAMILIENNACHZUGSGESUCH GROSSELTERN HOMOSEXUALITÄT HOMOSEXUELL HOMOSEXUELLENEHE INTEGRATIONSPROBLEME NACHZUG NACHZUGSFRIST WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE WICHTIGER FAMILIÄRER GRUND WIEDERZULASSUNG · Rechtsnormen:

· Art. 30 Abs. I lit. b AuG Art. 30 Abs. I lit. k AuG Art. 42 Abs. I AuG Art. 47 Abs. I AuG Art. 47 Abs. III lit. a AuG Art. 47 Abs. IV AuG Art. 52 AuG Art. 61 Abs. I lit. a AuG Art. 61 Abs. II AuG Art. 126 Abs. III AuG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 8 Abs. II EMRK Art. 31 VZAE Art. 49 Abs. I VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3