Municipality Must Cover Full Rent for Relocated Tenants Without Bad Faith
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA municipality denied full coverage of rent for individuals who had to move and found a new apartment with a higher rent than the local guidelines. The court ruled that the municipality must cover the full rent if the individuals did not act in bad faith by choosing the more expensive apartment, especially since they were forced to move and did not have prior contact with the new landlord. The municipality's decision was therefore overturned, and the individuals were given time to find a more affordable apartment within the guidelines, with continued full rent coverage contingent on documented efforts to find a subtenant and a more suitable living situation.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe (Übernahme der Wohnkosten). Vorliegend steht die Leistung eines im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht unerheblichen Betrags infrage, weshalb die Beschwerdelegitimation der Gemeinde zu bejahen ist (E. 1.4.2). Mietet eine hilfesuchende Person, die ihre bisherige Wohnung verlassen muss, eine Wohnung, von der sie weiss, dass deren Mietzins über den lokalen Mietzinsrichtlinien liegt, hat die Gemeinde den vollen Mietzins nur dann nicht zu übernehmen, wenn der hilfesuchenden Person ein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen ist (E. 2.5). Die Beschwerdeführerin hätte einen Mietzins gemäss den kommunalen Richtlinien im Unterstützungsbudget des Beschwerdegegners und der Beschwerdegegnerin berücksichtigen müssen. Ein gänzlicher Verzicht auf die Übernahme des Mietzinses lässt sich unter keinem Titel rechtfertigen, namentlich aber auch nicht aus den angeführten Gründen. Der Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin können nicht für das Verhalten ihrer früheren Wohngemeinde oder das des neuen Vermieters verantwortlich gemacht werden, und sie waren nicht dazu verpflichtet, vor dem Umzug Kontakt mit der Beschwerdeführerin aufzunehmen (E. 4.1). Die Beschwerdeführerin hätte den Mietzins – mindestens einstweilen – vollumfänglich übernehmen müssen, da der Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin nicht freiwillig umgezogen waren und ihnen kein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen ist (E. 4.2). Der Entscheid, den Beschluss der Beschwerdeführerin aufzuheben bzw. abzuändern und dem Beschwerdegegner und der Beschwerdegegnerin Frist zur Suche einer günstigeren Wohnung im Rahmen der kommunalen Mietzinsrichtlinien anzusetzen, sich um einen Nachmieter zu bemühen und die Suchbemühungen zu dokumentieren, wobei bei ungenügenden Suchbemühungen nur der Betrag gemäss den Mietzinsrichtlinien übernommen werde, erweist sich als korrekt (E. 4.3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for the court's decision regarding the assumption of rent costs.
Cited as the legal basis for the court's decision regarding the assumption of rent costs.
Cited as the legal basis for the court's decision regarding the assumption of rent costs.
Cited in relation to the court's decision on the matter.
Cited in relation to the court's decision on the matter.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00437
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00437 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.11.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.01.2019 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe (Übernahme der Wohnkosten). Vorliegend steht die Leistung eines im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht unerheblichen Betrags infrage, weshalb die Beschwerdelegitimation der Gemeinde zu bejahen ist (E. 1.4.2).
Mietet eine hilfesuchende Person, die ihre bisherige Wohnung verlassen muss, eine Wohnung, von der sie weiss, dass deren Mietzins über den lokalen Mietzinsrichtlinien liegt, hat die Gemeinde den vollen Mietzins nur dann nicht zu übernehmen, wenn der hilfesuchenden Person ein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen ist (E. 2.5). Die Beschwerdeführerin hätte einen Mietzins gemäss den kommunalen Richtlinien im Unterstützungsbudget des Beschwerdegegners und der Beschwerdegegnerin berücksichtigen müssen. Ein gänzlicher Verzicht auf die Übernahme des Mietzinses lässt sich unter keinem Titel rechtfertigen, namentlich aber auch nicht aus den angeführten Gründen.
Der Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin können nicht für das Verhalten ihrer früheren Wohngemeinde oder das des neuen Vermieters verantwortlich gemacht werden, und sie waren nicht dazu verpflichtet, vor dem Umzug Kontakt mit der Beschwerdeführerin aufzunehmen (E. 4.1). Die Beschwerdeführerin hätte den Mietzins – mindestens einstweilen – vollumfänglich übernehmen müssen, da der Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin nicht freiwillig umgezogen waren und ihnen kein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen ist (E. 4.2). Der Entscheid, den Beschluss der Beschwerdeführerin aufzuheben bzw. abzuändern und dem Beschwerdegegner und der Beschwerdegegnerin Frist zur Suche einer günstigeren Wohnung im Rahmen der kommunalen Mietzinsrichtlinien anzusetzen, sich um einen Nachmieter zu bemühen und die Suchbemühungen zu dokumentieren, wobei bei ungenügenden Suchbemühungen nur der Betrag gemäss den Mietzinsrichtlinien übernommen werde, erweist sich als korrekt (E. 4.3).
Abweisung. · --- · Stichworte: · ABSCHIEBUNGSVERBOT AUFLAGE BESCHWERDELEGITIMATION KÜRZUNGSANDROHUNG LEGITIMATION DER GEMEINDE MIETKOSTEN MIETZINS MIETZINSRICHTLINIEN SUCHBEMÜHUNGEN UMZUG WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNUNGSWECHSEL · Rechtsnormen: · § 24 Abs. I lit. a SHG § 24 Abs. I lit. b SHG § 24 SHV § 21 Abs. II VRG § 49 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3