Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2018.00430 • VG ZH VB.2018.00430 KI-generiert

School Assignment Based on Peer Continuity Upheld

Geschäftsnummer VB.2018.00430
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to assign a first-grade student to a school building further from her home, despite the parents' preference for another, closer school, because the assignment was based on the child's previous kindergarten attendance, aiming for continuity with known peers, and balancing class sizes, which constituted objective justification. The court reasoned that the resulting school route of one kilometer, taking about 30 minutes, was reasonable for a first-grader, confirming that the administrative decision regarding school and class allocation was objectively grounded.

Legislator-Regeste

Amtlich

Klassenzuteilung | Die Zuteilung nach dem Ort des Kindergartenbesuchs führt mittelbar zu einer Einteilung nach geografischen Kriterien bzw. der Länge des Schulwegs; sie trägt überdies den Kindsinteressen Rechnung, mit möglichst vielen bereits bekannten Kindern einer Klasse zugeteilt zu werden (grösstmögliche Kontinuität). Mit diesen Überlegungen vermag die Beschwerdegegnerin daher grundsätzlich sachliche Gründe für ihren Zuteilungsentscheid anzuführen. Die Schülerzahlen der im Schuljahr 2018/2019 geführten ersten Klassen zeigen sodann, dass die Beschwerdegegnerin bei der Schul- bzw. Klassenzuteilung nicht nur dem Ort des bisherigen Kindergartenbesuchs Rechnung trug, sondern auch auf eine möglichst ausgewogene Zusammensetzung der einzelnen Klassen achtete. Die Zuteilung der Tochter der Beschwerdeführerin in die 1. Primarklasse des 350 m weiter - als das von ihr bevorzugte Schulhaus - von ihrem Zuhause entfernten Schulhauses B erweist sich somit als sachlich begründet (zum Ganzen E. 4). Der Schulweg von insgesamt 1 km Länge bzw. rund 30 Minuten ist für eine Erstklässlerin zumutbar (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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Zuweisung zum Schulkreis Unterrichtsvertrag Anspruch auf Primarschulunterricht Pactum de cedendo schulergänzende Betreuung Privatschule

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 21 Abs. 1 lit. b VSV

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, indicating its relevance to the court's reasoning regarding class allocation, although its specific use in the final order must be inferred from the context which concerns the justification of the school assignment.

Art. 25 Abs. 1 VSV

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, indicating its relevance to the court's reasoning regarding class allocation, although its specific use in the final order must be inferred from the context which concerns the justification of the school assignment.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00430

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00430 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.11.2018 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 30.04.2019 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Klassenzuteilung · Die Zuteilung nach dem Ort des Kindergartenbesuchs führt mittelbar zu einer Einteilung nach geografischen Kriterien bzw. der Länge des Schulwegs; sie trägt überdies den Kindsinteressen Rechnung, mit möglichst vielen bereits bekannten Kindern einer Klasse zugeteilt zu werden (grösstmögliche Kontinuität).

Mit diesen Überlegungen vermag die Beschwerdegegnerin daher grundsätzlich sachliche Gründe für ihren Zuteilungsentscheid anzuführen. Die Schülerzahlen der im Schuljahr 2018/2019 geführten ersten Klassen zeigen sodann, dass die Beschwerdegegnerin bei der Schul- bzw. Klassenzuteilung nicht nur dem Ort des bisherigen Kindergartenbesuchs Rechnung trug, sondern auch auf eine möglichst ausgewogene Zusammensetzung der einzelnen Klassen achtete. Die Zuteilung der Tochter der Beschwerdeführerin in die 1. Primarklasse des 350 m weiter - als das von ihr bevorzugte Schulhaus - von ihrem Zuhause entfernten Schulhauses B erweist sich somit als sachlich begründet (zum Ganzen E. 4).

Der Schulweg von insgesamt 1 km Länge bzw. rund 30 Minuten ist für eine Erstklässlerin zumutbar (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · ERMESSEN GEFÄHRLICHKEIT KLASSENZUTEILUNG LEISTUNGSKILOMETER MITTAGSPAUSE SCHULWEG SCHULZUTEILUNG ZUMUTBARER SCHULWEG ZUSAMMENSETZUNG ZUTEILUNG · Rechtsnormen: · Art. 21 Abs. 1 lit. b VSV Art. 25 Abs. 1 VSV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3