Residence Permit Extension Denied Due to Lack of Three-Year Marital Cohabitation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court rejected an appeal seeking the extension of a residence permit based on post-marital grounds, affirming that a prerequisite for such a right under Article 50(1)(a) of the Foreign Nationals Act is a marital cohabitation maintained in Switzerland for at least three years, coupled with the continued interest of both spouses in living together. The court found that the appellant's spouse had entered an extramarital relationship and separated before this three-year period concluded, meaning the requirement for continued marital cohabitation was not met, thus negating any post-marital right to residence irrespective of the appellant's integration success, and further determined the appellant had not sufficiently substantiated a reconciliation or a serious personal hardship warranting an exception.
Legislator-Regeste
AmtlichVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs aufgrund zu kurzer Ehe. Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG setzt neben einer erfolgreichen Integration eine mindestens während drei Jahren in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft voraus, was wiederum voraussetzt, dass beide Ehegatten an der Fortsetzung des ehelichen Zusammenlebens interessiert sind (E. 2.2 ff. und E. 3.4). Aufgrund der Faktenlage kann es als erstellt gelten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers noch während der Dreijahresfrist eine aussereheliche Beziehung eingegangen ist und sich vom Beschwerdeführer getrennt hatte, ohne das eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens für sie infrage gekommen wäre. Damit entfällt unabhängig vom Integrationserfolg des Beschwerdeführers ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch (E. 3.4 f.). Eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens, die Beendigung der ausserehelichen Beziehung durch die Ehefrau und ein Versöhnungsprozess der Ehegatten ist durch den Beschwerdeführer nicht hinreichend substanziiert dargelegt worden (E. 4). Verneinung eines nachehelichen oder schwerwiegenden persönlichen Härtefalls sowie von Vollzugshindernissen (E. 6). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 7 und 8). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
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KI-generiertThe core of the decision concerns the requirement of a three-year cohabitation period for a post-marital right of residence under this article, which was ultimately denied.
This provision was cited in the dispositive section to regulate the cost consequences of the decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00419
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00419 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.08.2018 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs aufgrund zu kurzer Ehe. Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG setzt neben einer erfolgreichen Integration eine mindestens während drei Jahren in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft voraus, was wiederum voraussetzt, dass beide Ehegatten an der Fortsetzung des ehelichen Zusammenlebens interessiert sind (E. 2.2 ff. und E. 3.4).
Aufgrund der Faktenlage kann es als erstellt gelten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers noch während der Dreijahresfrist eine aussereheliche Beziehung eingegangen ist und sich vom Beschwerdeführer getrennt hatte, ohne das eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens für sie infrage gekommen wäre. Damit entfällt unabhängig vom Integrationserfolg des Beschwerdeführers ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch (E. 3.4 f.). Eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens, die Beendigung der ausserehelichen Beziehung durch die Ehefrau und ein Versöhnungsprozess der Ehegatten ist durch den Beschwerdeführer nicht hinreichend substanziiert dargelegt worden (E. 4).
Verneinung eines nachehelichen oder schwerwiegenden persönlichen Härtefalls sowie von Vollzugshindernissen (E. 6). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 7 und 8). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BOSNIEN-HERZEGOWINA DREIJAHRESFRIST EHELICHES ZUSAMMENLEBEN EHETRENNUNG EHEWILLE GETRENNTE WOHNSITZE GETRENNTLEBEN MELDEBESTÄTIGUNG NACHEHELICHER HÄRTEFALL SAFE COUNTRY WOHNGEMEINSCHAFT · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. I lit. b AuG Art. 42 Abs. I AuG Art. 49 AuG Art. 50 Abs. I lit. a AuG Art. 50 Abs. I lit. b AuG Art. 50 Abs. II AuG Art. 51 Abs. II AuG Art. 62 AuG Art. 83 AuG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK § 20a Abs. II VRG § 25 VRG § 52 Abs. I VRG § 55 VRG Art. 76 VZAE · Publikationen:
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