Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2018.00416 • VG ZH VB.2018.00416 KI-generiert

Interim Decision Not Appealable

Geschäftsnummer VB.2018.00416
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a decision regarding a water rights concession, holding that the appealed decision, which remitted the matter for recalculation of usage fees, was an interim decision and thus not appealable. The court found that the lower instance retained discretion in determining the fees, and the appeal did not demonstrate irreparable harm or the potential for an immediate final decision that would save significant time and cost. The appeal against the cost decision was also dismissed for the same reason.

Legislator-Regeste

Amtlich

Wasserrechtliche Konzession | Wasserrrechtliche Konzession. Der angefochtene Rekursentscheid des Baurekursgerichts schliesst das Verfahren nicht ab, sondern weist die Sache an die Beschwerdegegnerin zur neuen Festlegung der jährlichen Nutzungsgebühr zurück. Solche Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide. Nur ausnahmsweise sind sie als Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des höherinstanzlich Angeordneten dient. Dies trifft vorliegend nicht zu (E. 1.3.3). Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, oder dass mit der Gutheissung der Beschwerde ein sofortiger Endentscheid herbeigeführt und ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 BGG), ist vorliegend weder ersichtlich noch substanziiert dargetan (E. 1.3.4 ff.). Der Rekursentscheid ist somit nicht anfechtbar (E. 1.4). Soweit sich die Beschwerde gegen die Kostenfolgen des Rekursentscheids richtet, kann darauf ebenso wenig eingetreten werden (E. 2.2). Nichteintreten.

Schlagwörter

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Konzession anfechtbarer Zwischenentscheid verwaltungsrechtlicher Widerruf Überprüfung einer früheren Entscheidung Eilvorabentscheidungsverfahren Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. I BGG

The decision was declared inadmissible because it was an interim decision and not a final one.

§ 41 Abs. III VRG

The decision was declared inadmissible because there was no irreparable disadvantage or the possibility of an immediate final decision that would save significant time or cost.

Art. 93 Abs. I lit. a BGG

The decision was declared inadmissible because it was an interim decision and not a final one.

Art. 93 Abs. III BGG

The decision was declared inadmissible because there was no irreparable disadvantage or the possibility of an immediate final decision that would save significant time or cost.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00416

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00416 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.03.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Wasserrechtliche Konzession · Wasserrrechtliche Konzession. Der angefochtene Rekursentscheid des Baurekursgerichts schliesst das Verfahren nicht ab, sondern weist die Sache an die Beschwerdegegnerin zur neuen Festlegung der jährlichen Nutzungsgebühr zurück. Solche Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide.

Nur ausnahmsweise sind sie als Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des höherinstanzlich Angeordneten dient. Dies trifft vorliegend nicht zu (E. 1.3.3). Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, oder dass mit der Gutheissung der Beschwerde ein sofortiger Endentscheid herbeigeführt und ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 BGG), ist vorliegend weder ersichtlich noch substanziiert dargetan (E. 1.3.4 ff.).

Der Rekursentscheid ist somit nicht anfechtbar (E. 1.4). Soweit sich die Beschwerde gegen die Kostenfolgen des Rekursentscheids richtet, kann darauf ebenso wenig eingetreten werden (E. 2.2). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · KONZESSION KONZESSIONSGEBÜHR KOSTENENTSCHEID NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL RÜCKWEISUNGSENTSCHEID ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT WASSERRECHTLICHE KONZESSION ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 93 Abs. I BGG Art. 93 Abs. I lit. a BGG Art. 93 Abs. III BGG § 41 Abs. III VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3