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VB.2018.00414 • VG ZH VB.2018.00414 KI-generiert

Surname Registration for Child of International Couple under Swiss Law

Geschäftsnummer VB.2018.00414
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Parents sought to register their newborn daughter under a specific double-barreled surname, which the father had officially adopted abroad, while the mother used a double-barreled name incorporating her maiden name, as the parents themselves no longer shared a common surname. The court determined the matter involved an international situation under IPRG, concluding that since the parents resided in Switzerland and the mother was a Swiss national, the child's surname was primarily subject to Swiss law; the parents' request to apply foreign law was rejected because they failed to demonstrate a closer connection to the father's country of origin over the mother's, meaning under prevailing Swiss Civil Code provisions, as they lacked a common surname, they had to choose one of their original maiden names for the child, leading to the rejection of the requested entry.

Legislator-Regeste

Amtlich

Zurückweisung eines Familiennamens | [Die Beschwerdeführenden 1 und 2 wollen ihre 2018 geborene Tochter, die Beschwerdeführerin 3, mit dem Familiennahmen "A-B" ins Geburtsregister eintragen lassen. Die Beschwerdeführerin 2, deren Ledigname "A" lautet, führt seit der Heirat den ehelichen Doppelnamen "A B". Der Beschwerdeführer 1, dessen Ledigname gemäss aktuellem Familienausweis "B" ist, trägt seit Dezember 2012 aufgrund einer im Ausland erfolgten und in der Schweiz anerkannten Namensänderung den amtlichen Familiennamen "A-B".] Die Beschwerdeführenden verlangen die Unterstellung des Namens der Beschwerdeführerin 3 unter ausländisches (Wohnsitz- oder Heimat-)Recht; damit liegt ein internationaler Sachverhalt im Sinn von Art. 1 Abs. 1 IPRG vor (E.3.1). Der Wohnsitz der Beschwerdeführenden 1 und 2 befindet sich in der Schweiz – dem Heimatland der Beschwerdeführerin 2 –, weshalb der Name der Beschwerdeführerin 3 nach Art. 37 Abs. 1 IPRG grundsätzlich schweizerischem Recht untersteht; soweit die Beschwerdeführenden 1 und 2 sodann im Rahmen ihres elterlichen Sorgerechts für die Beschwerdeführerin 3 eine Unterstellungserklärung im Sinn von Art. 37 Abs. 2 IPRG abgeben und eine Rechtswahl zu Gunsten des Rechts des Staats Z treffen wollen, müssen sie sich entgegenhalten lassen, keine konkreten Umstände dargelegt zu haben, welche für eine engere Verbundenheit ihrer Tochter mit dem (gemeinsamen) Heimatland des Vaters als jenem der Mutter, wo sie seit der Geburt lebt, sprechen (E. 3.2). Nach dem insofern massgeblichen Art. 270 Abs. 3 ZGB haben die Beschwerdeführenden 1 und 2 daher - da sie keinen gemeinsamen Familiennahmen (mehr) tragen - einen ihrer Ledignamen "A" oder "B" als Namen ihrer Tochter zu bestimmen (E.4.1 f.). Abweisung.

Schlagwörter

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Familienname Rechtswahl ausländische Staatsangehörige Zivilstandsregister Adoptivkind Zuwandererkind

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 270 Abs. 3 ZGB

The parents were required to choose one of their former birth names for their daughter because they no longer share a family name.

Art. 37 Abs. 1 IPRG

This article was used to establish that the child's name is generally subject to Swiss law based on the parents' residence.

Art. 37 Abs. 2 IPRG

This article governs the possibility of making a choice of law (Rechtswahl) regarding the child's name, which the parents attempted but failed to justify.

Art. 20 IPRG

Cited in connection with establishing the international nature of the case (Art. 1 Abs. 1 IPRG).

Art. 160 Abs. 2 ZGB

Although cited as a legal norm, this article was not explicitly mentioned in the dispositive orders and is therefore excluded based on the strict rules.

Art. 270 Abs. 1 ZGB

Although cited as a legal norm, this article was not explicitly mentioned in the dispositive orders and is therefore excluded based on the strict rules.

Art. 8 EMRK

Although cited as a legal norm, this article was not explicitly mentioned in the dispositive orders and is therefore excluded based on the strict rules.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00414

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00414 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.12.2018 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid am 21.11.2019 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Zurückweisung eines Familiennamens · [Die Beschwerdeführenden 1 und 2 wollen ihre 2018 geborene Tochter, die Beschwerdeführerin 3, mit dem Familiennahmen "A-B" ins Geburtsregister eintragen lassen. Die Beschwerdeführerin 2, deren Ledigname "A" lautet, führt seit der Heirat den ehelichen Doppelnamen "A B".

Der Beschwerdeführer 1, dessen Ledigname gemäss aktuellem Familienausweis "B" ist, trägt seit Dezember 2012 aufgrund einer im Ausland erfolgten und in der Schweiz anerkannten Namensänderung den amtlichen Familiennamen "A-B".] Die Beschwerdeführenden verlangen die Unterstellung des Namens der Beschwerdeführerin 3 unter ausländisches (Wohnsitz- oder Heimat-)Recht; damit liegt ein internationaler Sachverhalt im Sinn von Art. 1 Abs. 1 IPRG vor (E.3.1). Der Wohnsitz der Beschwerdeführenden 1 und 2 befindet sich in der Schweiz – dem Heimatland der Beschwerdeführerin 2 –, weshalb der Name der Beschwerdeführerin 3 nach Art. 37 Abs. 1 IPRG grundsätzlich schweizerischem Recht untersteht; soweit die Beschwerdeführenden 1 und 2 sodann im Rahmen ihres elterlichen Sorgerechts für die Beschwerdeführerin 3 eine Unterstellungserklärung im Sinn von Art. 37 Abs. 2 IPRG abgeben und eine Rechtswahl zu Gunsten des Rechts des Staats Z treffen wollen, müssen sie sich entgegenhalten lassen, keine konkreten Umstände dargelegt zu haben, welche für eine engere Verbundenheit ihrer Tochter mit dem (gemeinsamen) Heimatland des Vaters als jenem der Mutter, wo sie seit der Geburt lebt, sprechen (E. 3.2).

Nach dem insofern massgeblichen Art. 270 Abs. 3 ZGB haben die Beschwerdeführenden 1 und 2 daher - da sie keinen gemeinsamen Familiennahmen (mehr) tragen - einen ihrer Ledignamen "A" oder "B" als Namen ihrer Tochter zu bestimmen (E.4.1 f.). Abweisung. · --- · Stichworte: · EFFEKTIVE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINTRAGUNG FAMILIENNAME GEBURTSREGISTER GEMEINSAMER FAMILIENNAME INTERNATIONALER SACHVERHALT KINDERRECHTEKONVENTION LEDIGNAME NAME STAATSANGEHÖRIGKEIT VERTRAUENSSCHUTZ WOHNSITZSTAAT ZIVILSTANDSREGISTER · Rechtsnormen: · Art. 8 EMRK Art. 20 IPRG Art. 23 Abs. 2 IPRG Art. 37 Abs. 1 IPRG Art. 37 Abs. 2 IPRG Art. 160 Abs. 2 ZGB Art. 270 Abs. 1 ZGB Art. 270 Abs. 3 ZGB · Publikationen:

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