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VB.2018.00412 • VG ZH VB.2018.00412 KI-generiert

Municipal Employment Program Cost Reimbursement

Geschäftsnummer VB.2018.00412
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed the issue of cost reimbursement for an employment program where a municipality compensated the program's operator for wages and related costs paid to a person receiving social assistance. The court determined that these costs are reimbursable under social assistance law (§ 44 SHG) if the wages essentially substitute for traditional economic aid that would have been reduced or forgone. This decision was made due to its fundamental importance, as outlined in VRG § 38b Abs. 2.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kostenersatz | [Kostenersatz nach § 44 SHG] Kammerentscheid wegen grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 38b Abs. 2 VRG (E. 1.3). Lohn- und Lohnnebenkosten, welche einer unterstützungsberechtigten Person im Rahmen eines von der Sozialhilfebehörde angeordneten und auf dem Ansatz der Subjektfinanzierung beruhenden Beschäftigungsprogramms ausgerichtet und der Trägerschaft des Arbeitsprogramms seitens der unterstützungspflichtigen Gemeinde vergütet werden, sind im Sinn von § 44 SHG ersatzfähig, soweit der Lohn im Wesentlichen als Surrogat für die entfallene oder reduzierte herkömmliche wirtschaftliche Hilfe erscheint (E. 3). Gutheissung.

Schlagwörter

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Rückerstattung von Sozialhilfe Lohnkosten Spitalvergütung kommunale Zuschlagserteilung Gemeindesteuern Ortszuschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 44 Abs. I SHG

Used to determine that wages and ancillary wage costs paid to a person receiving support within an employment program are reimbursable.

§ 38b Ziff. II VRG

Used to determine that the case has fundamental importance for the Chamber decision regarding cost reimbursement.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00412

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00412 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.07.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Anwaltsrecht · Betreff: · Kostenersatz · [Kostenersatz nach § 44 SHG] Kammerentscheid wegen grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 38b Abs. 2 VRG (E. 1.3). Lohn- und Lohnnebenkosten, welche einer unterstützungsberechtigten Person im Rahmen eines von der Sozialhilfebehörde angeordneten und auf dem Ansatz der Subjektfinanzierung beruhenden Beschäftigungsprogramms ausgerichtet und der Trägerschaft des Arbeitsprogramms seitens der unterstützungspflichtigen Gemeinde vergütet werden, sind im Sinn von § 44 SHG ersatzfähig, soweit der Lohn im Wesentlichen als Surrogat für die entfallene oder reduzierte herkömmliche wirtschaftliche Hilfe erscheint (E. 3).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · BESCHÄFTIGUNGSPROGRAMM ERSATZPFLICHT SUBJEKTFINANZIERUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 44 Abs. I SHG § 38b Ziff. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1