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VB.2018.00410 • VG ZH VB.2018.00410 KI-generiert

Protection Order Contact Ban Modification for Child Visitation

Geschäftsnummer VB.2018.00410
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered an appeal concerning measures imposed under a protection against violence law, where the continuation of protective measures against the respondent was deemed appropriate due to the parties' interaction being relevant under the statute, despite its relative lack of severity compared to other cases. However, the court found that a contact ban with the respondent effectively prevented the appellant from contacting his two children, for whom the lower court had lifted the ban, and therefore partially granted the appeal by lifting the contact ban to the extent necessary for the appellant to arrange child visitation through third parties, while also ordering the provision of free legal aid for the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS180022 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz Angesichts des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdegegnerin erscheint die Auseinandersetzung zwischen den Parteien - obwohl sie im Vergleich zu anderen Gewaltschutzfällen nicht sehr gravierend erscheint - als gewaltschutzrechtlich relevant (E. 4.3). Die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden (E. 5.1). Allerdings wird dem Beschwerdeführer aufgrund des Kontaktverbots zur Beschwerdegegnerin faktisch verunmöglicht, Kontakt zu seinen zwei Kindern, gegenüber denen die Vorinstanz das Kontaktverbot aufgehoben hat, herzustellen. Da aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer die Kinder instrumentalisieren würde, ist es angezeigt, das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin insoweit aufzuheben, als der Beschwerdeführer zur Vereinbarung einer Besuchsmöglichkeit der beiden Kinder über Drittpersonen Kontakt zur Beschwerdegegnerin aufnehmen darf (E. 5.2.2). Die Vorinstanz hätte dem Beschwerdeführer für das haftrichterliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewähren müssen (E. 6.3). Gewährung UP/URB für das Beschwerdeverfahren (E. 7.3). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Kindesschutzmassnahmen unentgeltliche Rechtspflege Gesetzlicher Schutz Abänderung des Besuchsrechts Drittwiderspruch Sorgerechtsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 GSG

Cited in the context of the relevance of the dispute under the Protection against Violence Act.

Art. 6 GSG

Cited in relation to the extension of protection measures against the respondent.

Art. 10 GSG

Cited in connection with the modification of the contact ban relating to the minor children.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00410

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00410 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.08.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS180022 · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz Angesichts des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdegegnerin erscheint die Auseinandersetzung zwischen den Parteien - obwohl sie im Vergleich zu anderen Gewaltschutzfällen nicht sehr gravierend erscheint - als gewaltschutzrechtlich relevant (E. 4.3).

Die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden (E. 5.1). Allerdings wird dem Beschwerdeführer aufgrund des Kontaktverbots zur Beschwerdegegnerin faktisch verunmöglicht, Kontakt zu seinen zwei Kindern, gegenüber denen die Vorinstanz das Kontaktverbot aufgehoben hat, herzustellen. Da aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer die Kinder instrumentalisieren würde, ist es angezeigt, das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin insoweit aufzuheben, als der Beschwerdeführer zur Vereinbarung einer Besuchsmöglichkeit der beiden Kinder über Drittpersonen Kontakt zur Beschwerdegegnerin aufnehmen darf (E. 5.2.2).

Die Vorinstanz hätte dem Beschwerdeführer für das haftrichterliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewähren müssen (E. 6.3). Gewährung UP/URB für das Beschwerdeverfahren (E. 7.3).

Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · DRITTPERSON GESUNDHEITSZUSTAND GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBWÜRDIGKEIT HÄUSLICHE GEWALT KONTAKTVERBOT RAYONVERBOT UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) · Rechtsnormen: · Art. 2 GSG Art. 6 GSG Art. 10 GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4