Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2018.00407 • VG ZH VB.2018.00407 KI-generiert

Administrative Court Upholds Building Protection Order Based on Historical and Local Significance

Geschäftsnummer VB.2018.00407
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed a decision to place a semi-detached house and its surrounding property under protection, addressing the factual findings, protective merit, and proportionality of the measure. The court upheld the decision, finding the prior ruling's factual determination to be largely correct and sufficiently supported by evidence gathered ex officio, even if the applicable standard of proof was debatable. Specifically, the court reasoned that for a building to qualify as an important witness to an era, it must not only date from that period but also be capable of illustrating it, and concluded the structure possessed sufficient intrinsic value as a notable example of a socio-economic and architectural epoch, as well as contributing noticeably to the character of the locality, thereby justifying the protective measure as proportionate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Unterschutzstellung | Unterschutzstellung eines Doppelwohnhauses samt Umschwung: Sachverhaltsfeststellung, Schutzwürdigkeit, Verhältnismässigkeit. Verzicht auf die Anordnung eines Augenscheins (E. 2). Es ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz das richtige Beweismass angewendet hat; letztlich kann das aber offenbleiben, weil das Verwaltungsgericht die Beweise grundsätzlich frei würdigt (E. 4.1). Es musste kein Obergutachten eingeholt werden (E. 4.2). Von Amtes wegen eingeholte Gutachten sind massgeblich, soweit sie keine Mängel aufweisen, die eine Abweichung rechtfertigen. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz erweist sich bei ihrer inhaltlichen Prüfung als vollständig und im Wesentlichen zutreffend (E. 5). Zur Qualifikation eines Gebäudes als Zeugen einer Epoche im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG genügt nicht schon, dass es nachweislich in einer bestimmten Epoche erstellt wurde. Erforderlich ist zusätzlich, dass vom Schutzobjekt auf die Epoche geschlossen werden kann und umgekehrt (E. 6.1). Eigenwert: Die Einschätzung des Gebäudes als wichtiger Zeuge einer wirtschaftlichen, sozialen und baukünstlerischen Epoche erscheint nachvollziehbar und jedenfalls nicht rechtsverletzend (E. 6.2). Situationswert: Es kann von einer wesentlichen Prägung des Ortsbilds gesprochen werden, zu welcher die vorhandene Bausubstanz merklich beiträgt (E. 6.3). Verhältnismässigkeit der Unterschutzstellung (E. 7). Abweisung.

Schlagwörter

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Immobilienbesitz Denkmalschutz geschütztes Ortsbild Baukontrolle Leistungsschutz Beweismass

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 203 Abs. 1 lit. c PBG

This article governs the criteria for qualifying a building as a witness of an era, which was central to the decision on protection worthiness.

§ 20 Abs. 1 lit. b VRG

This provision relates to the assessment of the building's value (Eigenwert), which was judged by the court.

§ 7 Abs. 4 VRG

This provision was cited alongside others in the context of the case, though its specific application in the final orders is implied by its citation in the 'Rechtsnormen' section accompanying the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00407

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00407 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.05.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.06.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Unterschutzstellung · Unterschutzstellung eines Doppelwohnhauses samt Umschwung: Sachverhaltsfeststellung, Schutzwürdigkeit, Verhältnismässigkeit. Verzicht auf die Anordnung eines Augenscheins (E. 2).

Es ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz das richtige Beweismass angewendet hat; letztlich kann das aber offenbleiben, weil das Verwaltungsgericht die Beweise grundsätzlich frei würdigt (E. 4.1). Es musste kein Obergutachten eingeholt werden (E. 4.2). Von Amtes wegen eingeholte Gutachten sind massgeblich, soweit sie keine Mängel aufweisen, die eine Abweichung rechtfertigen. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz erweist sich bei ihrer inhaltlichen Prüfung als vollständig und im Wesentlichen zutreffend (E. 5). Zur Qualifikation eines Gebäudes als Zeugen einer Epoche im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG genügt nicht schon, dass es nachweislich in einer bestimmten Epoche erstellt wurde.

Erforderlich ist zusätzlich, dass vom Schutzobjekt auf die Epoche geschlossen werden kann und umgekehrt (E. 6.1). Eigenwert: Die Einschätzung des Gebäudes als wichtiger Zeuge einer wirtschaftlichen, sozialen und baukünstlerischen Epoche erscheint nachvollziehbar und jedenfalls nicht rechtsverletzend (E. 6.2). Situationswert: Es kann von einer wesentlichen Prägung des Ortsbilds gesprochen werden, zu welcher die vorhandene Bausubstanz merklich beiträgt (E. 6.3). Verhältnismässigkeit der Unterschutzstellung (E. 7). Abweisung. · --- · Stichworte:

· BEWEISWÜRDIGUNG DENKMALPFLEGE EIGENWERT SACHVERHALTSFESTSTELLUNG SITUATIONSWERT UNTERSCHUTZSTELLUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · § 203 Abs. 1 lit. c PBG § 7 Abs. 4 VRG § 20 Abs. 1 lit. b VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3