Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2018.00405 • VG ZH VB.2018.00405 KI-generiert

Appeal Against Revocation of Residency Permits After Loss of Employment Under EU/EFTA Agreement

Geschäftsnummer VB.2018.00405
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed an appeal seeking the renewal of residency permits under the Agreement on the Free Movement of Persons (EU/EFTA) for a foreign national and their family after the primary EU permit holder lost their employment, which had previously led to the revocation of their permits, even though the foreign spouse had since gained employment and the family was no longer receiving social assistance. The court reasoned that a review of a prior administrative decision requires a substantial change in facts or law, and the new employment was precarious, insufficient to secure the family's livelihood, and the prior procedural residence was not intended to facilitate this situation, ultimately leading to the dismissal of the appeal as the conditions for granting non-gainful residency or family reunification under those specific circumstances were not met.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA | Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA zur erwerbslosen Wohnsitznahme; Wiedererwägungsgesuch. [Der deutsche Beschwerdeführer und dessen aus der Mongolei stammende Ehefrau sowie der gemeinsame Sohn der Eheleute erhielten gestützt auf die freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA. Diese wurden rechtskräftig widerrufen, nachdem der Beschwerdeführer seine Arbeitnehmereigenschaft verloren hatte. Inzwischen hat die Ehefrau eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und bezieht die Familie keine Sozialhilfe mehr.] Da der Standpunkt des Kindes durch seine Eltern in das Verfahren eingebracht werden konnte und auch aufgrund des noch jungen Alters des Kindes erscheint die beantragte Anhörung des Kindes nicht angezeigt (E. 2). Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden ist nicht beliebig zulässig und bedarf einer wesentlichen Veränderung der Sach- oder Rechtslage (E. 4.2). Damit bleibt im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA zur erwerbslosen Wohnsitznahme bzw. im Familiennachzug neu zu erteilen waren, nachdem die mongolische Ehefrau eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und der Sozialhilfebezug endete (E. 4.4). Eine Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA zur erwerbslosen Wohnsitznahme ist nur zu erteilen, wenn genügend finanzielle Mittel vorhanden sind, so dass weder Sozialhilfe noch Ergänzungsleistungen in Anspruch genommen werden müssen (E. 5.2). Die Loslösung von der Sozialhilfe erfolgte vorliegend primär aufgrund des Ablaufes der migrationsamtlich angesetzten Ausreisefrist und nicht aufgrund einer verbesserten Einkommenssituation. Angesichts der knappen und unsicheren finanziellen Verhältnisse erscheint keineswegs gesichert, dass das gegenwärtige Familieneinkommen auf Dauer den Existenzbedarf der Familie deckt, zumal diese derzeit auch nicht in einer bedarfsgerechten Wohnung leben (E. 5.3 ff.). Hinzu kommt, dass der von den Vorinstanzen zumindest konkludent gewährte prozedurale Aufenthalt nach demWiderruf ihrer Bewilligung nicht dazu diente, der aus einem Drittstaat stammenden Ehefrau die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen und die Statuierung eines Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers aufgrund der von seiner Ehefrau inzwischen aufgenommenen Erwerbstätigkeit auf eine freizügigkeitsrechtlich nicht vorgesehenen Nachzug von (hier nicht mehr aufenthaltberechtigten) EU-Bürgern durch (hier ebenfalls nicht aufenthaltsberechtigte) Drittstaatsangehörige hinauslaufen würde (E. 5.8). Zumutbarkeit einer Rückkehr der Familie nach Deutschland unter Berücksichtigung des Kindswohls (E. 5.9). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 6 und 7). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

KI-generiert
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Familiennachzugsbewilligung Verlust des Arbeitsplatzes Aufenthaltsbewilligung ausländische Staatsangehörige administrative Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 2 Abs. II AuG
· Art. 2 Abs. II AuG Art.
Art. 17 Abs. II AuG
II AuG Art. 17 Abs. II AuG Art.
Art. 30 Abs. I lit. b AuG
II AuG Art. 30 Abs. I lit. b AuG Art.
Art. 47 Abs. IV AuG
b AuG Art. 47 Abs. IV AuG Art.
Art. 13 Abs. I BV
IV AuG Art. 13 Abs. I BV Art.
Art. 29 BV
Art. 10 Abs. I ELG
29 BV ELG Art. 10 Abs. I ELG Art.
Art. 8 Abs. I EMRK
I ELG Art. 8 Abs. I EMRK Art.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 VEP

This provision was cited in the final order section to rule on the costs of the proceedings.

Art. 31 VZAE

This provision was cited in the final order section concerning the legal advice/aid application, leading to its rejection.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00405

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218472&W10_KEY=13317068&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00405 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.08.2018 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 30.11.2018 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA · Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA zur erwerbslosen Wohnsitznahme; Wiedererwägungsgesuch. [Der deutsche Beschwerdeführer und dessen aus der Mongolei stammende Ehefrau sowie der gemeinsame Sohn der Eheleute erhielten gestützt auf die freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA.

Diese wurden rechtskräftig widerrufen, nachdem der Beschwerdeführer seine Arbeitnehmereigenschaft verloren hatte. Inzwischen hat die Ehefrau eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und bezieht die Familie keine Sozialhilfe mehr.] Da der Standpunkt des Kindes durch seine Eltern in das Verfahren eingebracht werden konnte und auch aufgrund des noch jungen Alters des Kindes erscheint die beantragte Anhörung des Kindes nicht angezeigt (E. 2). Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden ist nicht beliebig zulässig und bedarf einer wesentlichen Veränderung der Sach- oder Rechtslage (E. 4.2).

Damit bleibt im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA zur erwerbslosen Wohnsitznahme bzw. im Familiennachzug neu zu erteilen waren, nachdem die mongolische Ehefrau eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und der Sozialhilfebezug endete (E. 4.4). Eine Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA zur erwerbslosen Wohnsitznahme ist nur zu erteilen, wenn genügend finanzielle Mittel vorhanden sind, so dass weder Sozialhilfe noch Ergänzungsleistungen in Anspruch genommen werden müssen (E. 5.2). Die Loslösung von der Sozialhilfe erfolgte vorliegend primär aufgrund des Ablaufes der migrationsamtlich angesetzten Ausreisefrist und nicht aufgrund einer verbesserten Einkommenssituation.

Angesichts der knappen und unsicheren finanziellen Verhältnisse erscheint keineswegs gesichert, dass das gegenwärtige Familieneinkommen auf Dauer den Existenzbedarf der Familie deckt, zumal diese derzeit auch nicht in einer bedarfsgerechten Wohnung leben (E. 5.3 ff.). Hinzu kommt, dass der von den Vorinstanzen zumindest konkludent gewährte prozedurale Aufenthalt nach dem Widerruf ihrer Bewilligung nicht dazu diente, der aus einem Drittstaat stammenden Ehefrau die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen und die Statuierung eines Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers aufgrund der von seiner Ehefrau inzwischen aufgenommenen Erwerbstätigkeit auf eine freizügigkeitsrechtlich nicht vorgesehenen Nachzug von (hier nicht mehr aufenthaltberechtigten) EU-Bürgern durch (hier ebenfalls nicht aufenthaltsberechtigte) Drittstaatsangehörige hinauslaufen würde (E. 5.8).

Zumutbarkeit einer Rückkehr der Familie nach Deutschland unter Berücksichtigung des Kindswohls (E. 5.9). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 6 und 7). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT BEDARFSGERECHTE WOHNUNG DEUTSCHLAND ERGÄNZUNGSBEDARF ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN EU EU-BÜRGER/-IN EXISTENZSICHERUNG FAMILIENNACHZUG FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) KINDESANHÖRUNG MONGOLEI PREKÄRER AUFENTHALT SKOS SKOS-RICHTLINIEN UMGEKEHRTER FAMILIENNACHZUG · Rechtsnormen:

· Art. 2 Abs. II AuG Art. 17 Abs. II AuG Art. 30 Abs. I lit. b AuG Art. 47 Abs. IV AuG Art. 13 Abs. I BV Art. 29 BV ELG Art. 10 Abs. I ELG Art. 8 Abs. I EMRK Art. 12 FZA Art. 22 FZA Anhang I FZA Art. 4 Abs. II Anhang I FZA Art. 24 Abs. I Anhang I FZA Art. 12 KRK Art. 16 Abs. I VEP Art. 16 Abs. II VEP Art. 31 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3