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VB.2018.00395 • VG ZH VB.2018.00395 KI-generiert

Building Permit Appeal Dismissed Due to Formal Defect in Service Request

Geschäftsnummer VB.2018.00395
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal against a building permit, holding that a formal defect in the request for service by the appellant's representative could not benefit the permit applicant because the applicant was aware of the appellant. The court further found no evidence of a particular danger to neighboring properties from the construction site, nor an insufficient site layout, despite somewhat unusual balcony designs that did not violate the relevant planning law. Finally, the court upheld awarding costs to the permit applicant despite the representation being internal, given the special effort involved in the appeal procedure.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Zustellbegehren. Gefährdung der Nachbargrundstücke. Einordnung. Interne Vertretung. Sinn und Zweck von § 315 Abs. 1 PBG ist es, den Rechtssicherheitsinteressen der Bauherrschaft Rechnung zu tragen, sodass der Bauherr frühzeitig Kenntnis davon hat, ob er mit Rechtsmitteln gegen das Bauvorhaben rechnen muss. Die Beschwerdegegnerin 1 als Bauherrin kann deshalb aus allfälligen Formmängeln des Zustellbegehrens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sie Kenntnis über den Rekurrenten bzw. Beschwerdeführer hatte (E. 1.6). Ein Verstoss gegen § 239 Abs. 1 PBG liegt nicht vor. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf eine besondere Gefährdung von Nachbarliegenschaften hindeuten würden. Die Baustellenabwicklung erscheint für ein Bauvorhaben dieses Umfangs nicht auffällig ungewöhnlich oder unzulässig beengt (E. 3). Eine ungenügende Einordnung gemäss § 238 Abs. 1 PBG liegt nicht vor. Die vorgesehene Gestaltung der Balkone ist zwar eher ungewöhnlich und möglicherweise nicht ideal, jedoch nicht in dem Sinn störend oder ungenügend, dass ein Verstoss gegen § 238 Abs. 1 PBG vorliegen würde (E. 4). Da der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1 zugleich auch ihr Verwaltungsrat ist, handelt es sich vorliegend um eine interne Vertretung. Da ein besonderer Aufwand im Rekursverfahren vorhanden war, lässt sich das Zusprechen einer Parteientschädigung jedoch vertreten (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligung fehlerhafte Anlage Planungskosten Baukontrolle Ergebnislose Ausschreibung Überschreitung der Gebäudehöhe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 315 Abs. 1 PBG

This provision concerning the purpose of addressing the construction applicant was discussed in relation to the procedural defect concerning the service request.

§ 239 Abs. 1 PBG

The court determined that no violation of this provision existed regarding the endangerment of neighboring properties.

§ 238 Abs. 1 PBG

The court determined that there was no violation of this provision regarding inadequate integration/siting (Einordnung).

§ 17 Abs. 2 lit. a VRG

Although not explicitly listed in the final orders (which are not fully provided here), this provision is listed in the 'Rechtsnormen' section and is typically used for awarding party compensation in administrative proceedings, which is mentioned in the summary E. 5.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00395

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00395 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.02.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Zustellbegehren. Gefährdung der Nachbargrundstücke. Einordnung. Interne Vertretung. Sinn und Zweck von § 315 Abs. 1 PBG ist es, den Rechtssicherheitsinteressen der Bauherrschaft Rechnung zu tragen, sodass der Bauherr frühzeitig Kenntnis davon hat, ob er mit Rechtsmitteln gegen das Bauvorhaben rechnen muss.

Die Beschwerdegegnerin 1 als Bauherrin kann deshalb aus allfälligen Formmängeln des Zustellbegehrens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sie Kenntnis über den Rekurrenten bzw. Beschwerdeführer hatte (E. 1.6). Ein Verstoss gegen § 239 Abs. 1 PBG liegt nicht vor. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf eine besondere Gefährdung von Nachbarliegenschaften hindeuten würden. Die Baustellenabwicklung erscheint für ein Bauvorhaben dieses Umfangs nicht auffällig ungewöhnlich oder unzulässig beengt (E. 3).

Eine ungenügende Einordnung gemäss § 238 Abs. 1 PBG liegt nicht vor. Die vorgesehene Gestaltung der Balkone ist zwar eher ungewöhnlich und möglicherweise nicht ideal, jedoch nicht in dem Sinn störend oder ungenügend, dass ein Verstoss gegen § 238 Abs. 1 PBG vorliegen würde (E. 4). Da der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1 zugleich auch ihr Verwaltungsrat ist, handelt es sich vorliegend um eine interne Vertretung. Da ein besonderer Aufwand im Rekursverfahren vorhanden war, lässt sich das Zusprechen einer Parteientschädigung jedoch vertreten (E. 5).

Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAUSTELLE BAUSTELLENZUFAHRT EINORDNUNG FORMELLER MANGEL GEFÄHRDUNG INTERNE VERTRETUNG NACHBARGRUNDSTÜCK NACHBARREKURS ZUSTELLBEGEHREN · Rechtsnormen: · § 238 Abs. 1 PBG § 239 Abs. 1 PBG § 315 Abs. 1 PBG § 17 Abs. 2 lit. a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3