Municipality v. Canton: Reimbursement of Foster Care Costs and Administrative Overhead
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns a municipality's claim for cost reimbursement from the canton for economic assistance provided to a foreign resident who had not resided in the canton for ten uninterrupted years, pursuant to the relevant Social Assistance Act. The court determined that employer-side social security contributions on foster parents' compensation are legally mandated, constituting a consequence of the out-of-home placement and thus a reimbursable maintenance cost under the specific statute, provided the responsible parties are not financially capable. However, the administrative costs associated with managing the foster care arrangement were deemed non-reimbursable administrative overhead borne by the municipality due to its duties under social welfare and child protection law, resulting in a partial approval of the reimbursement claim.
Legislator-Regeste
AmtlichKostenersatz nach § 44 SHG | [Kostenersatz] Nach § 44 Abs. 1 SHG ersetzt der Kanton der Wohngemeinde die Kosten der wirtschaftlichen Hilfe an Ausländer, die noch nicht zehn Jahre ununterbrochen Wohnsitz im Kanton haben, soweit nicht der Heimatstaat ersatzpflichtig ist (E. 3.1). Die auf der Entschädigung der Pflegeeltern zu entrichtenden Sozialversicherungsabgaben des Arbeitgebers sind von Gesetzes wegen zu leisten und deshalb Folgekosten der Fremdplatzierung bzw. Unterhaltskosten, für welche die Sorgeberechtigten bei genügenden finanziellen MItteln aufzukommen hätten und welche von der Wohngemeinde mangels finanzieller Leistungsfähigkeit der Unterhaltsverpflichteten im Rahmen der wirtschaftlichen Sozialhilfe übernommen wurden. Sie sind deshalb nach § 44 Abs. 1 SHG ersatzfähig (E. 3.2-4). Der administrative Aufwand für die Abwicklung des Pflegeverhältnisses stellt keine wirtschaftliche Unterstützungsleistung, sondern (nicht ersatzfähigen) Verwaltungsaufwand dar, welchen die Wohngemeinde aufgrund ihrer Zuständigkeiten im Rahmen des Sozialhilfe- und Kindesschutzrechts zu tragen hat (E. 3.5). Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision served as the main ground for allowing the canton to replace the costs of welfare assistance to the municipality concerning foreign residents.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00394
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00394 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.03.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Kostenersatz nach § 44 SHG · [Kostenersatz] Nach § 44 Abs. 1 SHG ersetzt der Kanton der Wohngemeinde die Kosten der wirtschaftlichen Hilfe an Ausländer, die noch nicht zehn Jahre ununterbrochen Wohnsitz im Kanton haben, soweit nicht der Heimatstaat ersatzpflichtig ist (E. 3.1). Die auf der Entschädigung der Pflegeeltern zu entrichtenden Sozialversicherungsabgaben des Arbeitgebers sind von Gesetzes wegen zu leisten und deshalb Folgekosten der Fremdplatzierung bzw. Unterhaltskosten, für welche die Sorgeberechtigten bei genügenden finanziellen MItteln aufzukommen hätten und welche von der Wohngemeinde mangels finanzieller Leistungsfähigkeit der Unterhaltsverpflichteten im Rahmen der wirtschaftlichen Sozialhilfe übernommen wurden.
Sie sind deshalb nach § 44 Abs. 1 SHG ersatzfähig (E. 3.2-4). Der administrative Aufwand für die Abwicklung des Pflegeverhältnisses stellt keine wirtschaftliche Unterstützungsleistung, sondern (nicht ersatzfähigen) Verwaltungsaufwand dar, welchen die Wohngemeinde aufgrund ihrer Zuständigkeiten im Rahmen des Sozialhilfe- und Kindesschutzrechts zu tragen hat (E. 3.5). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · KOSTENERSATZ WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 15 SHG § 44 Abs. I SHG § 17 SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2