Environmental Associations' Appeal Fee Reduction in Nature Protection Ordinance Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertTwo environmental associations appealed the court's imposition of CHF 36,000 in court fees following their joint appeal concerning an important supra-municipal nature protection ordinance, arguing that such a risk excessively hindered the exercise of their right to appeal as an association. The court reasoned that while some procedural objections required minimal effort, the overall complexity, including a lengthy on-site inspection, did not warrant the high fee suggested by the lower instance, especially since the appeal sought clarifications rather than a fundamental challenge to existing protection. Considering the importance of the matter, the actual effort expended across five merged cases, and the need to avoid unduly burdening the associations' exercise of public interest representation, the court partially granted the appeal, reducing the court fee to CHF 24,000.
Legislator-Regeste
AmtlichSchutzverordnung (Kostenauflage) | Schutzverordnung: Kostenbeschwerde zweier Naturschutzverbände gegen die ihnen auferlegten Gerichtskosten. Die beiden gemeinsam im Rechtsmittelverfahren auftretenden und Naturschutzinteressen vertretenden Verbände wehren sich gegen die von der Vorinstanz auf Fr. 36'000.- festgelegte Gerichtsgebühr, da ein solches Prozessrisiko die Ausübung ihres Verbandsbeschwerderechts übermässig erschwere. Einen Teil der Rügen konnte die Vorinstanz ohne viel Aufwand aus verfahrensrechtlichen Gründen abweisen, woraus weder ein grosses Streitinteresse noch ein grosser Aufwand resultierte. Auch aufgrund der weiteren Rügen konnte nicht von einem derart hohen Streitinteresse ausgegangen werden, wie es die Vorinstanz suggeriert. Die Behandlung der übrigen konkreten Rügen bedurfte u.a. eines – zwar durchaus als lang zu bezeichnenden - Augenscheins. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Aufwand wesentlich über dem Aufwand anderer Planungsbeschwerden liegen würde. Dass verschiedene Parteien die Aufhebung einer wichtigen überkommunalen Naturschutzverordnung beantragt hatten, begründet insofern keine sehr grosse Bedeutung der Streitsache, als der Schutz zu einem grossen Teil bereits nach geltendem Recht besteht und durch die Rekurse nicht grundsätzlich infrage gestellt wurde, sondern die Rückweisung zur Vornahme ergänzender Abklärungen bzw. zur Gewährung des rechtlichen Gehörs beantragt worden war. Bei dem sich für Verbände verwirklichenden Prozessrisiko ist die Solidarhaftung zu berücksichtigen (E. 4.5.2). Das Prozessrisiko darf die Ausübung des Verbandsbeschwerderechts nicht übermässig erschweren. Ungeachtet dessen, dass die Gerichtsgebühr vorliegend aufgrund des Aufwands herabzusetzen ist, hätte die Gerichtsgebühr der Vorinstanz die Wahrnehmung öffentlicher Interessen durch die Beschwerdeführer erschwert (E. 5.1). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, des Aufwands und der Tatsache, dass fünf Verfahren vereinigt wurden, rechtfertigt sich eine Gerichtsgebühr von Fr.24'000.- (E. 5.3). Teilweise Gutheissung.
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KI-generiertThis provision is cited as a legal norm relevant to the case concerning the court fee.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00392
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00392 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.12.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Schutzverordnung (Kostenauflage) · Schutzverordnung: Kostenbeschwerde zweier Naturschutzverbände gegen die ihnen auferlegten Gerichtskosten. Die beiden gemeinsam im Rechtsmittelverfahren auftretenden und Naturschutzinteressen vertretenden Verbände wehren sich gegen die von der Vorinstanz auf Fr. 36'000.- festgelegte Gerichtsgebühr, da ein solches Prozessrisiko die Ausübung ihres Verbandsbeschwerderechts übermässig erschwere.
Einen Teil der Rügen konnte die Vorinstanz ohne viel Aufwand aus verfahrensrechtlichen Gründen abweisen, woraus weder ein grosses Streitinteresse noch ein grosser Aufwand resultierte. Auch aufgrund der weiteren Rügen konnte nicht von einem derart hohen Streitinteresse ausgegangen werden, wie es die Vorinstanz suggeriert. Die Behandlung der übrigen konkreten Rügen bedurfte u.a. eines – zwar durchaus als lang zu bezeichnenden - Augenscheins. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Aufwand wesentlich über dem Aufwand anderer Planungsbeschwerden liegen würde.
Dass verschiedene Parteien die Aufhebung einer wichtigen überkommunalen Naturschutzverordnung beantragt hatten, begründet insofern keine sehr grosse Bedeutung der Streitsache, als der Schutz zu einem grossen Teil bereits nach geltendem Recht besteht und durch die Rekurse nicht grundsätzlich infrage gestellt wurde, sondern die Rückweisung zur Vornahme ergänzender Abklärungen bzw. zur Gewährung des rechtlichen Gehörs beantragt worden war. Bei dem sich für Verbände verwirklichenden Prozessrisiko ist die Solidarhaftung zu berücksichtigen (E. 4.5.2).
Das Prozessrisiko darf die Ausübung des Verbandsbeschwerderechts nicht übermässig erschweren. Ungeachtet dessen, dass die Gerichtsgebühr vorliegend aufgrund des Aufwands herabzusetzen ist, hätte die Gerichtsgebühr der Vorinstanz die Wahrnehmung öffentlicher Interessen durch die Beschwerdeführer erschwert (E. 5.1). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, des Aufwands und der Tatsache, dass fünf Verfahren vereinigt wurden, rechtfertigt sich eine Gerichtsgebühr von Fr.24'000.- (E. 5.3). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte:
· GERICHTSGEBÜHR KOSTENAUFLAGE KOSTENBESCHWERDE ÖFFENTLICHE INTERESSEN SOLIDARHAFTUNG ÜBRIGES UMWELTSCHUTZRECHT VERBANDSBESCHWERDE VERBANDSBESCHWERDERECHT · Rechtsnormen: · § 338 PBG § 14 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2