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VB.2018.00391 • VG ZH VB.2018.00391 KI-generiert

Administrative Court Upholds Seizure and Euthanasia of Unsecured Dog

Geschäftsnummer VB.2018.00391
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the definitive seizure and euthanasia of a dog after the owner failed to adhere to official orders to keep the animal, classified as non-harmless, securely confined in an apartment building, especially following a veterinarian's recommendation for isolation due to a recent chipping procedure. The court reasoned that the owner's negligence in allowing the dog to roam freely violated the duty to keep the animal in a manner preventing harm to people or other animals, and no less severe measure than seizure and euthanasia was deemed adequate to avert the established danger potential associated with the animal's continued keeping.

Legislator-Regeste

Amtlich

Hundehaltung | Tierschutz: Definitive Beschlagnahmung und Euthanasie eines Hundes. Entgegen der behördlichen Verfügung, ihren als nicht ungefährlich eingestuften Hund sicher zu halten, liess die Beschwerdeführerin ihn im Mehrfamilienhaus frei laufen. Kurz zuvor wurde dem Hund zudem ein Chip eingesetzt mit der tierärztlichen Empfehlung, ihn isoliert von Mietern und deren Besucher zu halten. Damit verstiess sie gegen die ihr auferlegte Pflicht, ihr Tier so zu halten, dass keine Menschen oder Tiere zu Schaden kommen können. Sie hat sich somit weder verantwortungsbewusst noch pflichtgemäss verhalten, und es sind keine milderen Massnahmen ersichtlich, welche das Interesse an der Sicherheit von Mensch und Tier ebenfalls zu erfüllen vermögen. Aufgrund der Nachlässigkeit der Beschwerdeführerin bzw. ihres Lebenspartners erweisen sich zur Gefahrenabwendung keine anderen Mittel als Beschlagnahmung und Euthanasie des Hundes als tauglich. Da mit der Haltung des Hundes ein erhöhtes Gefährdungspotenzial einhergeht und dieser nicht bei guter Gesundheit ist, ist er definitiv zu beschlagnahmen und einzuschläfern (E. 3). Abweisung.

Schlagwörter

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Reihenfolge der Pfändung Euthanasie Amtliche Kontrollen, Veterinärkontrollen begründeter Entscheid Rechtmässigkeit der Haft Unpfändbarkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 18 Abs. I HuG

This provision is cited in the context of the grounds justifying the definitive seizure and euthanasia of the dog, implicitly forming the basis of the final decision.

Art. 23 TSchG

This provision is cited in the context of the grounds justifying the definitive seizure and euthanasia of the dog, implicitly forming the basis of the final decision.

Art. 24 Abs. I TSchG

This provision is cited in the context of the grounds justifying the definitive seizure and euthanasia of the dog, implicitly forming the basis of the final decision.

Art. 77 TSchV

This provision is cited in the context of the grounds justifying the definitive seizure and euthanasia of the dog, implicitly forming the basis of the final decision.

Art. 78 TSchV

This provision is cited in the context of the grounds justifying the definitive seizure and euthanasia of the dog, implicitly forming the basis of the final decision.

Art. 79 TSchV

This provision is cited in the context of the grounds justifying the definitive seizure and euthanasia of the dog, implicitly forming the basis of the final decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00391

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00391 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.11.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.05.2019 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Hundehaltung · Tierschutz: Definitive Beschlagnahmung und Euthanasie eines Hundes. Entgegen der behördlichen Verfügung, ihren als nicht ungefährlich eingestuften Hund sicher zu halten, liess die Beschwerdeführerin ihn im Mehrfamilienhaus frei laufen.

Kurz zuvor wurde dem Hund zudem ein Chip eingesetzt mit der tierärztlichen Empfehlung, ihn isoliert von Mietern und deren Besucher zu halten. Damit verstiess sie gegen die ihr auferlegte Pflicht, ihr Tier so zu halten, dass keine Menschen oder Tiere zu Schaden kommen können. Sie hat sich somit weder verantwortungsbewusst noch pflichtgemäss verhalten, und es sind keine milderen Massnahmen ersichtlich, welche das Interesse an der Sicherheit von Mensch und Tier ebenfalls zu erfüllen vermögen. Aufgrund der Nachlässigkeit der Beschwerdeführerin bzw. ihres Lebenspartners erweisen sich zur Gefahrenabwendung keine anderen Mittel als Beschlagnahmung und Euthanasie des Hundes als tauglich.

Da mit der Haltung des Hundes ein erhöhtes Gefährdungspotenzial einhergeht und dieser nicht bei guter Gesundheit ist, ist er definitiv zu beschlagnahmen und einzuschläfern (E. 3). Abweisung. · --- · Stichworte: · AGGRESSIVES VERHALTEN BESCHLAGNAHMUNG BISSIG EUTHANASIE (TIER) GEFÄHRDUNG GEFÄHRDUNGSPOTENTIAL GEFAHRENABWEHR HUNDEHALTUNG MILDERE MASSNAHME TIERHALTUNG TIERSCHUTZ VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · § 18 Abs. I HuG Art. 23 TSchG Art. 24 Abs. I TSchG Art. 77 TSchV Art. 78 TSchV Art. 79 TSchV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4