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VB.2018.00388 • VG ZH VB.2018.00388 KI-generiert

License Reinstatement Conditions Upheld After Seizure

Geschäftsnummer VB.2018.00388
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to impose conditions on the appellant's license reinstatement following a severe seizure, which constituted a significant neurological impairment affecting driving fitness, as relevant regulations require compliance with minimum medical standards, including the absence of neurological conditions affecting consciousness or equilibrium. Since the appellant was obligated to prove continued fitness to drive after such an event, the court reasoned that the imposed conditions and the requirement for the appellant to bear the associated costs for the necessary fitness assessment were proportionate and permissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Auflagen SVG | Fehlende medizinische Anforderungen: Fahreignung; Zweifel; Gutachten; Untersuchungskosten. Gemäss Art. 7 Abs. 1 VZV muss, wer einen Führerausweis erwerben will, die medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 erfüllen. Demnach dürfen unter anderem keine neurologischen Erkrankungen oder Folgen von Verletzungen oder Operationen des zentralen oder peripheren Nervensystems, keine Bewusstseinsstörungen oder -verluste und keine Gleichgewichtsstörungen vorliegen. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV). Der Führerausweis kann zudem aus besonderen Gründen mit Auflagen verbunden werden. Dies ist nicht nur bei der Erteilung des Führerausweises, sondern auch in einem späteren Zeitpunkt möglich, um Schwächen hinsichtlich der Fahrtauglichkeit zu kompensieren (E. 2). Der vom Beschwerdeführer erlittene Anfall war klarerweise schwerwiegend und stellte eine neurologische Beeinträchtigung von erheblicher Intensität und Dauer dar, welche die Fahreignung beeinträchtigte. Angesichts der Bedeutung der Anfallsfreiheit für die Fahreignung erweisen sich die verfügten Auflagen für die Wiedererteilung des Führerausweises als verhältnismässig und zulässig (E. 3.3). Nachdem es dem Beschwerdeführer obliegt, seine Fahreignung auch künftig nachzuweisen, hat er demgemäss auch für die dadurch entstehenden Kosten aufzukommen (E. 3.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Fahreignung medizinische Gründe Entzug der Konzession Beschlagnahme eines Motorfahrzeugs Wiederaufleben der Versicherteneigenschaft Erfüllung der materiellen Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 15d Abs. I SVG

Cited in the context of the court's finding that the appellant must undergo a fitness examination when doubts regarding driving fitness arise.

Art. 28a Abs. I VZV

Cited in the context of the court's finding regarding the examination procedure when doubts concerning driving fitness arise.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00388

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00388 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.10.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.11.2018 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Auflagen SVG · Fehlende medizinische Anforderungen: Fahreignung; Zweifel; Gutachten; Untersuchungskosten. Gemäss Art. 7 Abs. 1 VZV muss, wer einen Führerausweis erwerben will, die medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 erfüllen.

Demnach dürfen unter anderem keine neurologischen Erkrankungen oder Folgen von Verletzungen oder Operationen des zentralen oder peripheren Nervensystems, keine Bewusstseinsstörungen oder -verluste und keine Gleichgewichtsstörungen vorliegen. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV). Der Führerausweis kann zudem aus besonderen Gründen mit Auflagen verbunden werden. Dies ist nicht nur bei der Erteilung des Führerausweises, sondern auch in einem späteren Zeitpunkt möglich, um Schwächen hinsichtlich der Fahrtauglichkeit zu kompensieren (E. 2).

Der vom Beschwerdeführer erlittene Anfall war klarerweise schwerwiegend und stellte eine neurologische Beeinträchtigung von erheblicher Intensität und Dauer dar, welche die Fahreignung beeinträchtigte. Angesichts der Bedeutung der Anfallsfreiheit für die Fahreignung erweisen sich die verfügten Auflagen für die Wiedererteilung des Führerausweises als verhältnismässig und zulässig (E. 3.3). Nachdem es dem Beschwerdeführer obliegt, seine Fahreignung auch künftig nachzuweisen, hat er demgemäss auch für die dadurch entstehenden Kosten aufzukommen (E. 3.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFLAGEN FAHREIGNUNG FÜHRERAUSWEISENTZUG GUTACHTEN MEDIZIN MEDIZINISCHE GRÜNDE MINIMALANFORDERUNGEN STRASSENVERKEHRSRECHT UNTERSUCHUNGSKOSTEN · Rechtsnormen: · Art. 14II lit. b SVG Art. 15d Abs. I SVG Art. 7 Abs. I VZV Art. 28a Abs. I VZV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3